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Die größten Rechtsmythen rund um den Urlaub

  • 7 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Damit Sie rechtlich nicht ins Straucheln kommen, hat die juristische Redaktion von anwalt.de die größten Urlaubsmythen zusammengetragen – angefangen beim arbeitsrechtlichen Urlaubsanspruch über den klassischen Streit um die Sonnenliege bis hin zur Erkrankung im oder vor dem Urlaub und zur Rückkehr aus dem Urlaub.   

Recht auf Erholung: Mythen über den Urlaubsanspruch - Urlaubsanspruch berechnen

Arbeitnehmer haben nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) einen gesetzlichen Mindestanspruch auf 20 oder 24 Tage Erholungsurlaub. Je nach Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag können noch zusätzliche, vom Arbeitgeber freiwillig gewährte, Urlaubstage hinzukommen. Bei der Gewährung des Urlaubs haben sich im Laufe der Zeit aber etliche Fehlvorstellungen eingeschlichen. Diese vier Mythen trifft man immer wieder an:

Mythos Nummer 1: Wenn ich vor dem Urlaub krank bin, muss ich mindestens einen Tag arbeiten, um meinen Urlaub antreten zu dürfen. 

Viele Arbeitgeber verlangen von ihren Arbeitnehmern, nach einer Erkrankung mindestens einen Tag zu arbeiten, bevor sie Urlaub gewähren. Eine gesetzliche Vorschrift, die es verbietet, nach einer Krankheit direkt in den Urlaub zu gehen, gibt es aber nicht. Für den Urlaub nach einer Erkrankung gelten die gleichen Regelungen, wie wenn der Arbeitnehmer ganz normal gearbeitet hätte. Bereits genehmigten Urlaub darf der Arbeitgeber deshalb nur bei dringenden betrieblichen Erfordernissen, aber nicht wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Erkrankung streichen. Arbeitnehmer sind deshalb nicht verpflichtet, ihren gebuchten Urlaub zu stornieren oder kostenpflichtig umzubuchen, nur weil sie vor Antritt ihres Urlaubs krank geworden sind.  

Mythos Nummer 2: Wenn ich im Urlaub strande, muss ich zusätzliche Urlaubstage nehmen.

Kommen Arbeitnehmer nicht pünktlich aus dem Urlaub zurück, weil z. B. der gebuchte Rückflug gestrichen wurde und der nächste Flug erst am nächsten Tag geht, rechnen Arbeitgeber gern einen zusätzlich genommenen Urlaubstag an. Rechtlich zulässig ist dieses Vorgehen aber nicht, denn der Arbeitgeber hat kein Recht, einseitig Urlaubstage mit Fehltagen zu verrechnen. Der verbleibende Urlaubsanspruch bleibt deshalb grundsätzlich bestehen, auch wenn der Arbeitnehmer wegen Problemen beim Rückflug bzw. bei der Rückfahrt einen oder mehrere Tage zu spät aus dem Urlaub zurückkehrt. Der Arbeitnehmer ist auch nicht verpflichtet, die versäumte Arbeitszeit nachzuarbeiten.

Eine abweichende Vereinbarung kann im Arbeitsvertrag nicht getroffen werden, denn derartige Ereignisse fallen in den Bereich des alltäglichen Lebensrisikos. Der Arbeitnehmer erhält aber für die zu spät gekommenen Tage kein Geld, da im Arbeitsrecht der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ gilt. Von dieser Grundregel gibt es zwar viele Ausnahmen (Feiertage, Urlaub, Krankheit etc.), bei Problemen auf der Rückreise greift aber keine dieser Ausnahmen. Stranden Arbeitnehmer länger im Urlaubsparadies als geplant, haben sie deshalb die Wahl, zusätzliche Urlaubstage zu nehmen (vorausgesetzt der Arbeitgeber stimmt zu) oder den Urlaub quasi ohne Lohn zu verlängern.

Super-GAU Krankheit: Mythen zur Erkrankung im Urlaub 

Mythos Nummer 1: Wenn ich krank bin, darf ich nicht vereisen.

Gerade wenn man seine Reise schon lange im Voraus gebucht hat, ist es besonders ärgerlich, wenn man kurz vorher krank wird und sich die Arbeitsunfähigkeit mit der Reise überschneidet. Zwingend zu Hause bleiben muss man aber entgegen der landläufigen Meinung nicht. Die Krankschreibung ist lediglich eine Bescheinigung, dass man seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung krankheitsbedingt nicht erbringen kann. Da Arbeit und Urlaubsreise aber zwei Paar Schuhe sind, stellt diese Bescheinigung nicht zugleich fest, dass man nicht in der Lage ist, eine Reise anzutreten.

Abhängig von der Situation und der Art der Erkrankung ist eine Reise auch im Krankenstand möglich. Entscheidend ist, ob die geplante Reise die bestehende Krankheit verschlimmert bzw. deren Heilung verzögert oder ob sie auf den Krankheitsverlauf keinen Einfluss hat oder sich gar gesundheitsfördernd auswirkt. Nach dieser Grundregel darf man z. B. nicht verreisen, wenn man sich eine schwere Grippe eingefangen hat und der Arzt strenge Bettruhe anordnet. Ein gebrochenes Handgelenk wird dem geplanten Urlaub dagegen nur selten im Wege stehen und bei vielen psychischen Leiden (z. B. Depression, Burn-out) wird die Fahrt in die Sonne sogar häufig vom Arzt empfohlen.

Es gilt somit kein strenges Reiseverbot, wenn man krank ist. Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, sollte man sich aber vom Arzt bescheinigen lassen, dass der Reise aus gesundheitlichen Gründen nichts entgegensteht, und den Reiseantritt mit dem Arbeitgeber abstimmen. So vermeidet man böse Überraschungen nach dem Urlaub und geht auch kein Risiko ein, seinen Arbeitsplatz doch zu verlieren.

Mythos Nummer 2: Wenn ich im Urlaub krank werde, brauche ich keinen gelben Schein.

Ein gefährlicher, aber gängiger Irrglaube ist, dass man bei einer Erkrankung während des Urlaubs keinen gelben Schein für den Arbeitgeber bräuchte, weil man ja ohnehin nicht im Büro ist. Tatsächlich gelten aber auch während des Urlaubs strenge Anzeige- und Nachweispflichten für erkrankte Arbeitnehmer, damit die Krankheitstage nicht als Urlaub angerechnet werden. Arbeitnehmer sind deshalb auch im Urlaub verpflichtet, ihren Arbeitgeber am ersten Tag über die eingetretene Arbeitsunfähigkeit zu informieren und spätestens am vierten Tag die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorzulegen. Bei einer Erkrankung im Ausland muss man zudem einige Besonderheiten beachten. Mehr dazu finden Sie in unserem Rechtstipp über die Frage, ob der Urlaubsanspruch futsch ist, wenn man im Urlaub krank wird.

Und tschüss! Mythen zur Urlaubsreise

Mythos Nummer 1: Das Besetzen von Sonnenliegen mit Handtüchern ist erlaubt. 

Das Reservieren der Sonnenliege am Strand, Pool & Co. ist ein absoluter Klassiker. Nicht selten stehen Urlauber extra früh auf, um sich für den entspannten Tag in der Sonne den besten Platz zu sichern. Eine gesetzliche Vorschrift oder Regelung, wonach das Reservieren von Liegen erlaubt ist oder Handtuchreservierungen verbindlich sind, gibt es aber nicht. Es ist daher allein Sache der Hotels zu entscheiden, ob Reservierungen mit Handtüchern zulässig sind oder nicht. Abhängig vom Hotel gilt deshalb, dass das Besetzen von Sonnenliegen erlaubt, in der Hausordnung verboten oder erst ab einer bestimmten Uhrzeit erlaubt ist. Eine Grundregel, wonach man sich stets eine oder mehrere Liegen reservieren darf, gibt es also nicht.

Mythos Nummer 2: Urlaubsandenken wie Shampoo, Seife oder Bademantel darf man aus dem Hotel mitnehmen.

Weitverbreitet findet man auch die Ansicht, dass es vollkommen in Ordnung ist, sich kleine Flakons mit Shampoo und Duschbad, ein Handtuch oder den flauschigen Bademantel als Souvenir aus dem Hotel mitzunehmen. Tatsächlich gilt aber für derartige Gegenstände das Gleiche wie für teure Überdecken, Wandgemälde oder den tollen Fernseher: Sie sind Eigentum des Hotels und dürfen daher ohne dessen Zustimmung nicht im Koffer verschwinden. Auch wenn die meisten Hotels bei der Mitnahme von Kleinigkeiten wie einer Nagelfeile oder Hygieneartikeln sehr kulant sind und aus Gründen der Geringfügigkeit keine rechtlichen Schritte einleiten, handelt es sich juristisch gesehen stets um einen Diebstahl. Es gibt deshalb keine kostenlosen Souvenirs aus dem Hotelzimmer, sondern jede Mitnahme kann strafrechtlich verfolgt werden – egal ob es sich um das angebrochene Duschgel, das Handtuch oder die Pantoffeln handelt.  

Getrübte Urlaubsfreude: Mythen zu Versicherungen und Diebstahl

Nicht immer läuft im Urlaub alles glatt. Was ist, wenn es auf der Urlaubsreise Probleme gibt, weil z. B. die Vorstellung vom Urlaubsparadies und die Realität auseinanderklaffen, der Flug gestrichen wird, ein Todesfall die Reise kurzfristig verhindert oder Gegenstände aus dem Hotelsafe verschwinden? Auch hierzu gibt es einige Rechtsirrtümer, von denen Sie die folgenden drei Mythen auf jeden Fall kennen sollten:

Mythos Nummer 1: Auf eine Reiseversicherung kann man getrost verzichten.

Es gibt unzählige Reiseversicherungen für jede denkbare kleine und große Katastrophe. Auch wenn der Dschungel der möglichen Absicherung riesig erscheint und Versicherungen landläufig dafür bekannt sind, im Ernstfall doch nicht einzutreten, sollte man nicht ganz auf die Absicherung verzichten. Nicht immer ist die ablehnende Haltung der Versicherung rechtmäßig und in vielen Fällen kann im Worst Case zumindest der finanzielle Schaden mit einer entsprechenden Versicherung gering gehalten werden. Welche Versicherungen besonders wichtig sein können, erfahren Sie in unserem Rechtstipp über die wichtigsten Reiseversicherungen.

Mythos Nummer 2: Für Diebstähle aus dem Hotelsafe haftet das Hotel. 

Im Hotelsafe sollen Bargeld und Wertsachen sicher deponiert werden können. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass schlaue Diebe den Hotelsafe knacken und sich mit Geld und Schmuck aus dem Staub machen. Den dadurch entstandenen Schaden muss der Hotelwirt aber nicht immer in voller Höhe ersetzen, denn das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält in § 702 eine Beschränkung der Haftung. Danach müssen Gastwirte lediglich Schäden bis zu einer Höhe von 600 Euro vollständig ersetzen. Bei Schäden, die höher als 600 Euro sind, richtet sich der Schadensersatz nach dem Übernachtungspreis für eine Nacht. Ersetzt wird hier lediglich das Hundertfache des Übernachtungspreises bis maximal 3500 Euro. Für Geld, Wertpapiere und andere Kostbarkeiten wie z. B. Schmuck, Luxusuhren, Briefmarken oder Münzen mit hohem Sammlerwert beträgt die Maximalsumme, die das Hotel zahlen muss, jedoch lediglich 800 Euro.

Bei Diebstählen aus dem Zimmersafe muss das Hotel damit in der Regel meist nur einen Teil des Schadens ersetzen. Wurden die Wertsachen hingegen an der Rezeption zur Verwahrung abgegeben, gelten diese Beschränkungen nicht. Hier muss das Hotel den vollen Schaden ersetzen.

Foto(s): fotolia.com

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