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Neue Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2023

  • 1 Minuten Lesezeit

Nun ist sie da, die neue Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2023. Bezüglich der letzten Veröffentlichung zur Prognose der Entwicklung der DT im nächsten Jahr hat sich dabei eine (aktuelle) Veränderung ergeben, die maßgebliche Auswirkung auf die Höhe des zu zahlenden Unterhalts hat.

Aktuelle Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 03.11.2022

Bis vor kurzem war eine Anhebung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder auf der auf Grundlage der Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2021 zu erarten. Vor Kurzem - nämlich am 30.11.2022 - wurde nun eine weitere Anhebung des Mindestunterhalts beschlossen: ab dem 01.01.2023 soll der Mindesunterhalt für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs monatlich 437,- Euro betragen, für Kinder vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs monatlich 502,- Euro und für Kinder vom 13. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs monatlich 588,00 €.

Der Mindestunterhalt bildet die Grundlage für die dynamischen Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle. Die jeweiligen Zahlbeträge des Unterhalts werden dann - auf dieser Grundlage - durch Abzug des hälftigen gezahlten Kindergeldes ermittelt.

Kindergeld ab 01.01.2023

Das Kindergeld soll ab dem 01.01.2023 nun für alle Kinder einheitlich 250,00 € auf pro Monat angehoben werden.

Unterhaltssätze ab 01.01.2023

Unter Berücksichtigung dieser aktuellen Angleichung der Mindestunterhalts- und der Kindergeldbeträge ergibt sich ab dem 01.01.2023 für alle Kinder daher nun folgender zu zahlender Unterhalt:

Wurde der zu zahlende Unterhalt dynamisch tituliert, sollten Unterhaltspflichtige Eltern ihre Zahlungen entsprechend anpassen, um Zwangsvollstreckungen zu vermeiden, sollten aber gegebenenfalls prüfen lassen, ob sie nach der Erhöhung der Bedarfssätze und der Zahlbeträge noch in der Lage sind, den Unterhalt ohne Verletzung des eigenen Selbstbehalts zu zahlen. Gegebenenfalls sollte hier dann die (ggf. gerichtliche) Abänderung des Unterhaltstitels in Angriff genommen werden.

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Foto(s): DB

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten Familienrecht, Unterhaltsrecht

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