Radarwarner: Smartphone-App verboten

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Nach § 23 Abs. 1 b StVO darf derjenige, der ein Fahrzeug führt, kein technisches Gerät betreiben oder (betriebsbereit) mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören.

Die Regelung dient dazu, Geschwindigkeitsverstöße zu bekämpfen. Der Fahrer soll sich nicht durch technische Maßnahmen der Verkehrsüberwachung entziehen. Zu diesen technischen Maßnahmen gehören vor allem Radarwarn- oder Laserstörgeräte. Allerdings ist die Aufzählung im Gesetzestext nicht abschließend.

Das Gerät muss dazu „bestimmt“ sein, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Eine bloße „Geeignetheit“ reicht nicht aus. Das verhindert, dass z. B. Autoradios, mit denen man Verkehrshinweise hören kann, als technisches Gerät im Sinne der Vorschrift angesehen werden.

Andererseits muss die Warnfunktion nicht die einzige Funktion des Geräts sein. Das bedeutet, dass z. B. auch ein Navigationsgerät oder ein Mobiltelefon (Handy), das Überwachungsanlagen anzeigen kann, auch als „technisches Gerät“ gelten.

Nach aktueller obergerichtlicher Rechtsprechung fällt auch das Mitführen eines Mobiltelefons/Smartphones unter diese Vorschrift, wenn darauf eine App installiert ist, die Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzeigt (konkret ging es in einer Entscheidung um die App „blitzer.de“).

Es soll dem Fahrer nicht helfen, wenn er einem Beifahrer das Gerät übergibt und der ihm die Warnhinweise mitteilt.

Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 b StVO stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) dar. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000 € geahndet werden. Nach dem Bußgeldkatalog 2016 (§ 23 Abs. 1b, § 49 StVO; § 24 StVG; 247 BKat) wird ein Verstoß allerdings „nur“ mit einem Regelbußgeld in Höhe von 75 € und 1 Punkt im FAER geahndet.


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