Die Revision im Strafrecht: So lassen sich fehlerhafte Urteile korrigieren!
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Inhaltsverzeichnis
Die Revision ist ein sogenanntes Rechtsmittel. Ein Rechtsmittel kann eingelegt werden, um ein bereits verkündetes Urteil von der nächsthöheren Gerichtsinstanz auf Verfahrens- oder Rechtsfehler überprüfen zu lassen. Dieses Rechtsmittel einzulegen, ist dabei in strafrechtlichen Verfahren genauso möglich wie in einem Zivilprozess oder Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Rechtsanwalt Manfred Zipper und Rechtsanwalt Dr. Jonas Hennig klären Sie unter anderem darüber auf, was eine Revision genau ist, wie Sie Revision einlegen können und wie das Revisionsverfahren vonstattengeht.
Experten-Autoren dieses Themas

Mit der Revision können Urteile der Tatgerichte auf Rechtsfehler überprüft werden. Tatgerichte sind die Gerichte, denen die Aufklärung und Feststellung des konkreten Sachverhaltes, die Rechtsanwendung auf diese Lebenssachverhalte und die Ermittlung einer tat- und schuldangemessenen Strafe obliegt.
a) In diesem Prozess besteht die Gefahr, dass dem Tatgericht Verfahrensfehler oder Fehler in der Anwendung des materiellen Strafrechts unterlaufen.
Im Vorfeld, während und nach der Hauptverhandlung ist das Tatgericht an eine Vielzahl von Regelungen über das Zustandekommen eines Urteils gebunden. Hierzu zählen beispielsweise Regelungen über die Besetzung des Gerichts, die Anwesenheit der Öffentlichkeit oder über zulässige Unterbrechungen zwischen den Verhandlungsterminen. Unterlaufen dem Gericht hierbei Fehler, handelt es sich um einen Verfahrensfehler.
Neben diesen Verfahrensfehlern kann mit der Revision gerügt werden, dass die Richter*innen die Strafnormen oder Strafzumessungsnormen selbst falsch angewandt haben. Im Unterschied zur Berufung findet allerdings keine neue Beweisaufnahme statt. Das bedeutet, dass das Revisionsgericht bei seiner Überprüfung des Urteils den von der Tatsacheninstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde zu legen hat. Hat das Gericht aus diesem Sachverhalt falsche rechtliche Schlüsse gezogen, ist das Urteil fehlerhaft und kann durch das Revisionsgericht aufgehoben werden.
b) Zweck der Revision ist damit einerseits die rechtliche Kontrolle der Tatgerichte. Dies hat den Hintergrund, dass gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts oder Oberlandesgerichts keine Berufung zulässig ist. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass das Verfahren vor diesen Gerichten in der Regel mit mehr Kapazitäten und einer höheren Sorgfalt als vor dem Amtsgericht erfolgt, sodass eine gänzlich neue Tatsacheninstanz nicht notwendig erscheint. Ebenso sind Strafprozesse vor diesen Gerichten häufig umfangreich, sodass eine erneute Tatsacheninstanz den Abschluss des Prozesses um mehrere Jahre verzögern kann. Diese Prämisse kann in einem Rechtsstaat jedoch nur gelten, wenn das Urteil in einem gesetzmäßigen Verfahren zustande gekommen ist und die Möglichkeit einer Überprüfung der Rechtsanwendung des Tatgerichts besteht. Daher ist gegen Urteile der Landes- und Oberlandesgerichte die Revision möglich.

Gleichzeitig bezweckt die Revision eine einheitliche Rechtsanwendung in der Bundesrepublik. Denn über die Revisionen entscheiden – je nach Ausgangsinstanz – das Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof. Deren Entscheidungen entfalten eine mittelbare Bindungswirkung für die Amts- und Landgerichte, deren Urteile ihrerseits im Wege der Revision bei abweichender Rechtsauslegung aufgehoben werden können.
Gleichzeitig bestimmt das Gesetz, dass das konkrete Tatgericht, an das die Sache bei Erfolg der Revision zurückverwiesen wird, die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts seiner neuen Entscheidung zugrunde zu legen hat.
c) Eine besondere Form der Revision ist die Sprungrevision. Diese ermöglicht es, gegen Urteile der Amtsgerichte – gegen die zunächst mit der Berufung vorzugehen wäre, anstelle dessen sofort –Revision einzulegen. Das zuständige Oberlandesgericht überprüft daraufhin das amtsgerichtliche Urteil auf Rechtsfehler.
d) Legt lediglich der Angeklagte Revision ein, darf sich die Art und Höhe einer etwaigen Strafe durch die Revision nicht verschlechtern. Dies soll verhindern, dass der Angeklagte aus Sorge vor einer härteren Strafe auf die Einlegung des Rechtsmittels verzichtet und womöglich ein fehlerhaftes Urteil akzeptiert. Gleiches gilt, sofern die Staatsanwaltschaft, die verpflichtet ist, sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln, zugunsten des Angeklagten Revision einlegt.
Beispiel: Legt der Angeklagte gegen eine Verurteilung wegen Raubes eine Revision ein, und stellt sich in der folgenden Überprüfung heraus, dass die festgestellte Handlung des Angeklagten einen härter bestraften schweren Raub darstellt, bleibt es bei der Strafhöhe des angegriffenen Urteils.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Staatsanwaltschaft zulasten des Angeklagten Revision einlegt.
Das Revisionsgericht überprüft, ob das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.
a) Zunächst überprüft das Revisionsgericht, ob von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrenshindernisse vorliegen, die das Gericht übersehen hat. Hierzu zählt zum Beispiel das Fehlen eines Strafantrags bei sogenannten Antragsdelikten oder der Strafklageverbrauch, der dann eintritt, wenn der Angeklagte bereits wegen derselben Tat verurteilt worden ist.
b) Im nächsten Schritt prüft das Revisionsgericht, ob Verfahrensfehler vorliegen. Dies ist der Fall, wenn erforderliche Verfahrenshandlungen unterblieben sind, fehlerhaft vorgenommen wurden oder gar unzulässige Handlungen erfolgt sind. Ein solcher Fehler kann zum Beispiel darin liegen, dass Beweisanträge der Verteidigung zu Unrecht abgelehnt werden. Nach derartigen Verstößen sucht das Revisionsgericht jedoch nicht selbstständig. Diese müssen vielmehr durch den Angeklagten bzw. seinen Verteidiger mit der Verfahrensrüge gerügt werden. Hierbei ist zu beachten, dass alle Umstände, aus denen sich der Verfahrensverstoß ergeben soll, vollständig vorgetragen werden müssen. Das Gericht muss in die Lage versetzt werden, das Vorliegen eines solchen ausschließlich anhand des Vortrags ermitteln zu können.
Im Rahmen der Verfahrensrüge ist zwischen absoluten und relativen Revisionsgründen zu unterscheiden. Während bei den absoluten Revisionsgründen bei einem Verstoß gegen Verfahrensrecht vermutet wird (z. B. Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz oder falsche Besetzung des Gerichts), dass das Urteil auf diesem Fehler beruht, muss dies bei relativen Revisionsgründen (z. B. fehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrags) dargelegt und erforderlichenfalls bewiesen werden, was im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten kann.
c) Fehler hinsichtlich der Anwendung des materiellen Rechts, das heißt, der Strafnormen und Strafzumessungsnormen selbst können durch die Sachrüge geltend gemacht werden. Aufgrund dieser prüft das Revisionsgericht selbst umfassend, ob das Urteil auf Fehlern des Gerichts beruht.
aa) Hierbei wird zunächst geprüft, ob das Gericht dem Urteil ausreichende tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt hat, die eine sachliche Anwendung des Rechts ermöglichen. Hieran mangelt es zum Beispiel, wenn Feststellungen zu einzelnen Merkmalen einer Strafnorm gänzlich fehlen (z. B. keine Ausführungen zum Vorsatz) oder die Darstellung des Sachverhalts logische Denkfehler enthält, sodass dieser so wie dargestellt nicht stattgefunden haben kann.
bb) Ebenso prüft das Revisionsgericht, ob das Tatgericht Fehler bei der Würdigung der erhobenen Beweise gemacht hat. Da die Einschätzung der Glaubhaftigkeit einer Aussage in der Regel von dem Gesamteindruck in der Hauptverhandlung abhängt, liegt jedoch noch kein Rechtsfehler vor, wenn auch andere Bewertungen der Aussage möglich erscheinen. Hier haben die Tatgerichte leider ein weites Ermessen, das nur teilweise in der Revision überprüft werden kann.
cc) Das Kernstück der auf die Sachrüge erfolgenden Prüfung ist die Frage, ob das Tatgericht das materielle Recht richtig angewandt hat. Ein Fehler liegt zum Beispiel vor, wenn das Gericht ein Strafgesetz falsch interpretiert oder ein Strafgesetz fälschlicherweise als erfüllt ansieht, obwohl das Verhalten des Angeklagten diesen Tatbestand überhaupt nicht erfüllt.
Beispiel: A schubst B gegen eine Wand. Das Tatgericht verurteilt A wegen gefährlicher Körperverletzung, weil es die Wand als gefährliches Werkzeug (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) ansieht. Gefährliche Werkzeuge sind jedoch nur bewegliche Gegenstände.
Schließlich prüft das Revisionsgericht das Vorliegen von Fehlern bei der Strafzumessung. Hierin kann ein Rechtsfehler liegen, wenn das Tatgericht einen falschen Strafrahmen zugrunde legt oder unzulässige Strafzumessungskriterien heranzieht.
Beispiel: Das Gericht berücksichtigt strafschärfend, dass der Angeklagte kein Geständnis abgelegt hat. Dies verstößt gegen das grundgesetzlich geschützte Recht zu schweigen.
a) Eine Revision ist sinnvoll, wenn nach entsprechender Prüfung die Chance besteht, das Urteil zur Aufhebung zu bringen, und man mit dem Ergebnis des Urteils unzufrieden ist.
Für diese Prüfung muss das schriftliche Urteil und das Hauptverhandlungsprotokoll auf eine Vielzahl von Verfahrensfehlern überprüft werden. Häufig haben diese überhaupt nichts mit dem eigentlichen Sachverhalt oder der vom Angeklagten als ungerecht empfundenen Strafe zu tun. Gleichwohl können ebendiese Fehler zur Urteilsaufhebung führen. Und genau dies führt zu einem neuen Prozess und damit zu einer neuen Chance auf ein besseres Ergebnis.
b) Eine Sprungrevision gegen Urteile des Strafrichters oder Schöffengerichts (Amtsgericht) ist nur zu empfehlen, wenn lediglich Rechtsfehler zu beanstanden sind und die Sprungrevision mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Der Vorteil der Sprungrevision liegt darin, dass Rechtsfehler hiermit schnell und einfach überprüft lassen werden können und nicht zunächst eine neue Tatsacheninstanz (Berufung) durchlaufen werden muss. Der Nachteil besteht darin, dass diese Tatsacheninstanz „verloren geht“, wenn die Sprungrevision erfolglos ist. Denn auch hier hätte ein für den Angeklagten besseres Ergebnis erzielt werden können.
Hat eine Sprungrevision hingegen Erfolg, wird die Sache an die Amtsgerichte zurückverwiesen. Gegen deren erneutes Urteil kann sodann wieder Berufung und Revision eingelegt werden. Hierdurch wird eine vereinfachte rechtliche Kontrolle auf Rechtsfehler und die anschließende Erhaltung des gesamten Instanzenzuges erreicht. Häufig kann die Justiz auf diese Weise mürbegemacht werden und ist am Ende sogar bereit, ein Verfahren einzustellen.
c) In jedem Einzelfall sollte mit einem erfahrenen Verteidiger und Fachanwalt für Strafrecht erörtert werden, ob eine Revision sinnvoll ist. Die Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Revision erfordern eine akribische Analyse des Urteils und hervorragende Kenntnisse der facettenreichen Rechtsprechung. Denn nicht jeder Rechtsfehler führt zu einer Aufhebung des Urteils. Viele Fachanwälte für Strafrecht sind keine Revisionsexperten. Achten Sie unbedingt darauf, dass der Anwalt einen Schwerpunkt im Revisionsrecht hat und über entsprechende Expertise verfügt.
Das Revisionsgericht überprüft, ob das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.
a) Zunächst überprüft das Revisionsgericht, ob von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrenshindernisse vorliegen, die das Gericht übersehen hat. Hierzu zählt zum Beispiel das Fehlen eines Strafantrags bei sogenannten Antragsdelikten oder der Strafklageverbrauch, der dann eintritt, wenn der Angeklagte bereits wegen derselben Tat verurteilt worden ist.
b) Im nächsten Schritt prüft das Revisionsgericht, ob Verfahrensfehler vorliegen. Dies ist der Fall, wenn erforderliche Verfahrenshandlungen unterblieben sind, fehlerhaft vorgenommen wurden oder gar unzulässige Handlungen erfolgt sind. Ein solcher Fehler kann zum Beispiel darin liegen, dass Beweisanträge der Verteidigung zu Unrecht abgelehnt werden. Nach derartigen Verstößen sucht das Revisionsgericht jedoch nicht selbstständig. Diese müssen vielmehr durch den Angeklagten bzw. seinen Verteidiger mit der Verfahrensrüge gerügt werden. Hierbei ist zu beachten, dass alle Umstände, aus denen sich der Verfahrensverstoß ergeben soll, vollständig vorgetragen werden müssen. Das Gericht muss in die Lage versetzt werden, das Vorliegen eines solchen ausschließlich anhand des Vortrags ermitteln zu können.
Im Rahmen der Verfahrensrüge ist zwischen absoluten und relativen Revisionsgründen zu unterscheiden. Während bei den absoluten Revisionsgründen bei einem Verstoß gegen Verfahrensrecht vermutet wird (z. B. Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz oder falsche Besetzung des Gerichts), dass das Urteil auf diesem Fehler beruht, muss dies bei relativen Revisionsgründen (z. B. fehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrags) dargelegt und erforderlichenfalls bewiesen werden, was im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten kann.
c) Fehler hinsichtlich der Anwendung des materiellen Rechts, das heißt, der Strafnormen und Strafzumessungsnormen selbst können durch die Sachrüge geltend gemacht werden. Aufgrund dieser prüft das Revisionsgericht selbst umfassend, ob das Urteil auf Fehlern des Gerichts beruht.
aa) Hierbei wird zunächst geprüft, ob das Gericht dem Urteil ausreichende tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt hat, die eine sachliche Anwendung des Rechts ermöglichen. Hieran mangelt es zum Beispiel, wenn Feststellungen zu einzelnen Merkmalen einer Strafnorm gänzlich fehlen (z. B. keine Ausführungen zum Vorsatz) oder die Darstellung des Sachverhalts logische Denkfehler enthält, sodass dieser so wie dargestellt nicht stattgefunden haben kann.
bb) Ebenso prüft das Revisionsgericht, ob das Tatgericht Fehler bei der Würdigung der erhobenen Beweise gemacht hat. Da die Einschätzung der Glaubhaftigkeit einer Aussage in der Regel von dem Gesamteindruck in der Hauptverhandlung abhängt, liegt jedoch noch kein Rechtsfehler vor, wenn auch andere Bewertungen der Aussage möglich erscheinen. Hier haben die Tatgerichte leider ein weites Ermessen, das nur teilweise in der Revision überprüft werden kann.
cc) Das Kernstück der auf die Sachrüge erfolgenden Prüfung ist die Frage, ob das Tatgericht das materielle Recht richtig angewandt hat. Ein Fehler liegt zum Beispiel vor, wenn das Gericht ein Strafgesetz falsch interpretiert oder ein Strafgesetz fälschlicherweise als erfüllt ansieht, obwohl das Verhalten des Angeklagten diesen Tatbestand überhaupt nicht erfüllt.
Beispiel: A schubst B gegen eine Wand. Das Tatgericht verurteilt A wegen gefährlicher Körperverletzung, weil es die Wand als gefährliches Werkzeug (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) ansieht. Gefährliche Werkzeuge sind jedoch nur bewegliche Gegenstände.
Schließlich prüft das Revisionsgericht das Vorliegen von Fehlern bei der Strafzumessung. Hierin kann ein Rechtsfehler liegen, wenn das Tatgericht einen falschen Strafrahmen zugrunde legt oder unzulässige Strafzumessungskriterien heranzieht.
Beispiel: Das Gericht berücksichtigt strafschärfend, dass der Angeklagte kein Geständnis abgelegt hat. Dies verstößt gegen das grundgesetzlich geschützte Recht zu schweigen.
Der detaillierte Ablauf einer Revision sieht wie folgt aus:
Die Revision kann innerhalb einer Frist von 1 Woche gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte eingelegt werden.
Wenn der Mandant seinen Verteidiger beauftragt, Revision einzulegen, wird diese an das Gericht gefertigt, das das angegriffene Urteil verkündet hat. Die Revision muss also an das Ausgangsgericht gefertigt werden.
Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die einwöchige Frist mit der Zustellung, es sei denn, der Angeklagte war in der Hauptverhandlung nicht anwesend, aber von einem mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteten Verteidiger vertreten.
Die Aufgaben des Strafverteidigers im Revisionsverfahren sind sehr komplex: Er hat eine ausführliche Prüfung des anzugreifenden Urteils auf Rechtsfehler durchzuführen. Dabei muss der Revisionsverteidiger zwingend die gesamten Akten einsehen und studieren. Er muss den Inhalt der Protokolle und das Urteil vollständig prüfen.
Haben sich entsprechende Rechtsfehler gefunden, müssen diese entsprechend aufgezeigt werden.
Beim Revisionsverteidiger sollte es sich um einen Anwalt handeln, der über langjährige Erfahrung mit Revisionen verfügt und bereits viele Revisionsverfahren durchgeführt hat.
Mit der Revision sollen Rechtsfehler aufgezeigt werden, die dazu führen, dass das Urteil keinen Bestand haben darf. In dem Revisionsverfahren erfolgt keine Tatsachenprüfung, sondern einzig und alleine eine Überprüfung des Urteils auf etwaige Rechtsfehler und Rechtsanwendungsfehler.
Die Revisionsbegründung ist in zwei unterschiedliche Rügen aufzuteilen: Zum einen sind die formalen Rügen und zum anderen sind die materiellen Rügen entsprechend darzustellen.
Die Revisionsbegründung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat bei dem Ausgangsgericht eingehen. Diese Frist beginnt mit dem Ablauf der Revisionsfrist, und wenn das Urteil erst später zugestellt worden ist, mit der Zustellung des vollständigen Urteils.
Die Revisionsbegründung muss sich so lesen lassen und verständlich sein, als ob der Richter am Revisionsgericht einen ganz eigenen Fall liest. Die Revisionsbegründung muss in sich schlüssig sein, ohne dass es dafür weiterer Anlagen oder Ähnliches bedarf.
In der Revisionsbegründung werden absolute Revisionsgründe und relative Revisionsgründe dargelegt und unter Beweis gestellt.
Die absoluten Revisionsgründe sind in der StPO abschließend aufgeführt. Bei den relativen Revisionsgründen muss das Urteil auf diesen beruhen.
Ist die Revision rechtzeitig eingelegt und sind die Revisionsanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht, so ist die Revisionsschrift dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen. Diesem steht es frei, binnen einer Woche eine schriftliche Gegenerklärung einzureichen. Wird das Urteil wegen eines Verfahrensmangels angefochten, so gibt der Staatsanwalt in dieser Frist eine Gegenerklärung ab, wenn anzunehmen ist, dass dadurch die Prüfung der Revisionsbeschwerde erleichtert wird.
Das Revisionsgericht überprüft nur anhand der vom Revisionsführer dargestellten Rügen, ob das Urteil an Rechtsmängeln leidet, und zum Teil auch, ob das Urteil auf diesen Rechtsmängeln beruht.
Es kommt nur in sehr seltenen Fällen zu einer mündlichen Verhandlung nach § 350 StPO. Steht fest, dass das Revisionsgericht nicht nach § 349 Absatz 1, 2 Absatz 4 verfahren kann oder will, bestimmt der Vorsitzende den Termin zur Hauptverhandlung und ordnet zugleich die Mitteilung hierüber an.
Anwesenheitsverpflichtet ist allein der notwendige Verteidiger. Alle anderen sind nicht zur Anwesenheit verpflichtet.
Wenn die Staatsanwaltschaft erfolgreich eine Revision einlegt, kommt es in der Regel zu einer mündlichen Verhandlung.
In der Regel wird aber über die Revision in einem Beschluss entschieden.
Nach erfolgreicher Revision kommt es entweder gleich zu einem Freispruch durch das Revisionsgericht oder das Verfahren wird an eine andere Kammer oder einen anderen Spruchkörper des Ausgangsgerichts zurückverwiesen. Dieses wird dann erneut über das Verfahren entscheiden.
Die Folgen einer Zurückweisung oder einer Verwerfung des Rechtsmittels sind für den Revisionsführer erheblich, denn ein weiteres Rechtsmittel gibt es nicht.
Der Revisionsführer kann nach § 356a StPO eine Anhörungsrüge abgeben. Diese hat die folgenden Voraussetzungen: Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen.
Wenn die Revision als unzulässig zurückgewiesen wird, kann man ebenfalls nach § 356a StPO vorgehen.
Nach der Rechtskraft der Revisionsentscheidung ist es bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen möglich, eine Wiederaufnahme zu beantragen. Das Wiederaufnahmeverfahren ist ein sehr kompliziertes und sehr umfangreiches Verfahren.
Außerdem besteht unter Umständen auch noch die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde und natürlich des Gnadengesuchs.
In allen Stadien des Revisionsverfahrens drängt es sich auf, immer einen Experten zu beauftragen, der bereits auf eine große Anzahl von erfolgreichen Revisionen zurückblicken kann.
Was bedeutet es, in einer Strafsache in Revision zu gehen?
Die Revision ist die Möglichkeit, ein fehlerhaftes Urteil in einem Revisionsverfahren zu korrigieren. Bei einer Revision wird dabei die Entscheidung nur auf Rechtsfehler (Verfahrensrecht, materielles Recht) geprüft. Die festgestellten Tatsachen aus dem Ausgangsurteil werden hingegen nicht überprüft.
Wie lange ist eine Revision im Strafrecht möglich?
Die Revision muss bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll bei der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. So will es das Gesetz. Die Revisionsbegründung muss grundsätzlich innerhalb einer Frist von einem Monat eingehen.
Kann gegen jedes Strafurteil Revision eingelegt werden?
Grundsätzlich ist die Revision gegen Urteile möglich, die in der ersten Instanz von einem Landgericht oder Oberlandesgericht gefällt wurden. Die sog. Sprungrevision ist auch gegen das Urteil eines Amtsgerichts möglich.
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