1.879 Anwälte für GmbH-Gründung | Seite 79

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Rechtsanwalt Matthias Keunecke
Kanzlei Keunecke, Buchholzer Str. 8, 30629 Hannover 6773.7243401135 km
Fachanwalt Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Arbeitsrecht • Zivilrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Zivilprozessrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Beratung und Vertretung bei juristischen Fragen im Bereich GmbH-Gründung bietet Herr Rechtsanwalt Matthias Keunecke
aus 15 Bewertungen Ich hatte Herrn Keunecke als Pressevertreter kontaktiert, um mir ein aktuelles Urteil in einem von ihm betreuten Fall … (21.01.2024)
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Rechtsanwalt Philipp Schneider
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Im Bereich GmbH-Gründung bestens vertreten mit Herr Rechtsanwalt Philipp Schneider
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Görtz Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Schwieberdinger Straße 56, 70435 Stuttgart 6926.9582767182 km
Fachanwalt Internationales Wirtschaftsrecht • Wirtschaftsrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Zivilprozessrecht • Internationales Recht • Sportrecht
Herr Rechtsanwalt Dominik Görtz ist Ihr Ansprechpartner für GmbH-Gründung
aus 10 Bewertungen Das Antwort hat meine Frage erledigt! (13.05.2022)
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Rechtsanwalt Christian Mohr
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Rechtsanwältin Claudia Drews LL.M. Eur.
TRENTMANN PartGmbB Rechtsanwälte, Obernstr. 39-43, 28195 Bremen 6675.3611431048 km
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Erbrecht • Wettbewerbsrecht • Markenrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Urheberrecht & Medienrecht • Gewerblicher Rechtsschutz • Allgemeines Vertragsrecht
Frau Rechtsanwältin Claudia Drews LL.M. Eur. ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsberatung im Bereich GmbH-Gründung
aus 11 Bewertungen Hatte zu einem Artikel im Bereich Erbrecht eine Nachfrage, welche umgehend und ausführlich beantwortet wurde. Kann ich … (25.02.2023)
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aus 40 Bewertungen Herr Rechtsanwalt Dr. Müller hat uns schon bei der Gründung unserer GmbH mit individuellen, unseren … (02.05.2024)
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Herr Rechtsanwalt Dr. Boris Hartisch bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich GmbH-Gründung

Rechtstipps von Anwälten zum Thema GmbH-Gründung

Fragen und Antworten

  • GmbH-Gründung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit GmbH-Gründung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • GmbH-Gründung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema GmbH-Gründung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema GmbH-Gründung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.

Die Gründung einer GmbH erfolgt dabei wie im Übrigen auch die Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) nach einem gesetzlich vorgegebenen Schema. In bestimmten Fällen ist die Gründung durch ein vereinfachtes Verfahren möglich. Die dafür vorgeschriebene Verwendung eines Musterprotokolls  lässt jedoch keine gesetzlichen Abweichungen zu. Der Vorteil dadurch eingesparter Kosten relativiert sich daher. Außerdem ist das vereinfachte Verfahren der GmbH-Gründung nur bis maximal drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer zulässig. Diese Vorgehensweise bei der GmbH-Gründung ist dabei nicht mit der Gründung der der GmbH weitgehend nachempfundenen, ebenfalls haftungsbeschränkten und daher auch als Mini-GmbH bezeichneten Unternehmergesellschaft (UG) zu verwechseln. Allerdings gibt es aber auch bei der Gründung einer UG ein entsprechendes vereinfachtes Verfahren mittels der Verwendung einer Mustersatzung.

Vorbereitungsphase

Die Vorbereitungsphase ist noch von unverbindlichen Absprachen geprägt. Die potenziellen Gesellschafter reden nur in groben Zügen über ihre mögliche spätere Zusammenarbeit. In dieser Phase trägt jeder noch selbst die eigene Verantwortung für das jeweilige Tun. Das ändert sich, wenn das Verhalten konkreter in Richtung der späteren Unternehmenstätigkeit im Rahmen der folgenden Vorgründungsphase geht.

Vorgründungsgesellschaft

In der Vorgründungsphase finden in der Regel Untersuchungen des künftigen, unternehmensrelevanten Marktes statt, es wird mit Geldgebern über notwendige Darlehen und ersten Vertragspartnern verhandelt und eventuell auch bereits ein Mietvertrag über notwendige Geschäftsräume geschlossen. Der bis dato fehlende Gesellschaftsvertrag hindert die späteren Gesellschafter nicht, bereits den Geschäftsbetrieb aufzunehmen. Nicht selten kommt es zum Abschluss eines sogenannten Vorgründungsvertrags.

Diese Vorgründungsgesellschaft wird jedoch wie die ihr nach Abschluss des auch als Satzung bezeichneten Gesellschaftsvertrags nachfolgende Vorgesellschaft noch nicht als GmbH behandelt. Stattdessen finden auf diese je nach Unternehmenszweck entweder die Regeln der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) oder die der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) Anwendung.

Haftung in der Gründungsphase

Das ist besonders für eventuelle Haftungsfragen relevant. Denn unabhängig von der Annahme einer GbR oder OHG haften die Gesellschafter bei diesen Formen einer Personengesellschaft mit ihrem Privatvermögen. Währenddessen ist bei der GmbH, die wie z. B. auch eine AG oder eine eingetragene Genossenschaft eine Kapitalgesellschaft darstellt, die Haftung regelmäßig auf das Gesellschaftsvermögen bzw. Genossenschaftsvermögen begrenzt.

Fehler bei der Gründung

Dieser Vorgründungsvertrag bedarf jedoch wie der Gesellschaftsvertrag der notariellen Beurkundung. Außerdem müssen ihn alle Gesellschafter unterzeichnen. Der andernfalls gegebene Formmangel führt sonst dazu, dass ein entsprechender Vertrag unwirksam ist. In diesem Fall kommt es wie u. a. auch bei unerkannt fehlerhaften Gesellschafterbeschlüssen bis auf wenige Ausnahmen zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft. Sofern die Gesellschaft bereits erste Geschäfte getätigt hat, müsste allerdings deren Rückabwicklung erfolgen, weil die Gesellschaft eigentlich nicht existiert. Um die dadurch entstehenden Schwierigkeiten zu vermeiden, wird die Gesellschaft so behandelt, als ob sie trotz der Unwirksamkeit in der Vergangenheit existiert hat. Stirbt hingegen ein Gründer während der Gründungsphase, so treten dessen Erben an seine Stelle. Ebensowenig führt die Insolvenz eines Gründers zur Auflösung.

Vorgesellschaft bzw. Vor-GmbH

Spätestens der Abschluss des Gesellschaftsvertrags markiert den Zeitpunkt, ab dem eine sogenannte Vorgesellschaft entsteht. Der Gesellschaftsvertrag kann neben Pflichtinhalten dabei auch weitere Punkte wie etwa ein Wettbewerbsverbot regeln oder insbesondere häufig bei der GmbH-Gründung bestimmen, wie ein erster Geschäftsführer zu bestellen ist. Da der Gesellschaftsvertrag quasi der Grundstein für die spätere GmbH ist, empfiehlt sich im Rahmen der Gründung nicht nur, aber besonders hier, die Beratung durch einen Rechtsanwalt und ergänzend für steuerliche Fragen einen Steuerberater.

Wichtige Folge im Rahmen der Gründung ist, dass die mit Vertragsabschluss entstandene Vorgesellschaft bzw. Vor-GmbH, obwohl sie noch keine GmbH, sondern eine nicht den üblichen Gesellschaftsrechtsformen entsprechende Gesellschaftsform eigener Art darstellt, Rechtsfähigkeit erlangt, also Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Über ein Kontrollorgan wie einen Aufsichtsrat muss sie noch nicht zwangsläufig verfügen. Da vorrangiger Zweck in diesem Stadium der GmbH-Gründung zudem die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister ist, ist die Geschäftsführung noch beschränkt. Dass vor endgültiger Entstehung noch keine umfangreichen Geschäfte getätigt werden sollen, zeigt sich insbesondere an der noch im GmbH-Gesetz (GmbhG) geregelten Handelndenhaftung. Die damit verfolgte persönliche und solidarische Haftung der Handelnden ersetzt in der Praxis inzwischen die auf die Gesellschafter eingeschränkte Haftung. Folgen aufgrund der Rechtsfähigkeit möglicher Verpflichtungen der Vorgesellschaft treffen im Innenverhältnis dabei jedoch nur die Vorgesellschafter, die mit der vorzeitigen Aufnahme von Geschäften einverstanden waren.

Entstehen der GmbH mit Registereintragung

Die Vorgesellschaft geht mit der Eintragung ins Handelsregister in der GmbH auf. Diese ist mit der Registereintragung entstanden, die GmbH-Gründung abgeschlossen. Die Anmeldung der Eintragung besorgt dabei der Notar. Scheitert die Eintragung aufgrund der Ablehnung durch das zuständige Amtsgericht als Registergericht, so wandelt sich die damit gegebene unechte Vorgesellschaft je nach Geschäftsbetrieb in eine GbR, OHG oder KG um. Gründe des Scheiterns können das Nichtbestellen eines Geschäftsführers bzw. Aufsichtsrats sein, weiters aufgrund mangelnder Leistung von Mindestbareinlagen bzw. der Sacheinlagen unzureichend aufgebrachtes Kapital oder deren wesentliche Überbewertung sein. Zur Eintragung ist ferner die Vorlage einer Gesellschafterliste erforderlich.

Darüber hinaus muss die GmbH beim Finanzamt angemeldet werden. Denn als steuerpflichtige Körperschaft ist sie grundsätzlich zur Zahlung von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer verpflichtet. Nicht zuletzt ist sie ins Gewerberegister aufzunehmen und daher auch beim örtlichen Gewerbeamt anzumelden.

(GUE)

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