126 Anwälte für Immatrikulation | Seite 5
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Immatrikulation
Fragen und Antworten
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Immatrikulation: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Immatrikulation umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Immatrikulation und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Immatrikulation: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Immatrikulation sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.
Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.
Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben. -
Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.
Der Begriff Immatrikulation unterfällt in das Rechtsgebiet Hochschulrecht und beschreibt die Aufnahme eines Studienanwärters an einer Hochschule. Bevor die Universität jedoch die Immatrikulation vornimmt, muss der Studierwillige in der Regel persönlich einen entsprechenden Antrag beim Studierendensekretariat stellen. Zu beachten ist aber, dass jede Hochschule andere Anforderungen in Bezug auf eine Immatrikulation hat. So müssen Studierwillige z. B. den Personalausweis bzw. einen Pass, das Zeugnis der Hochschulreife - also das Abiturzeugnis -, bei einem Studienwechsel den Nachweis der Exmatrikulation von der letzten Hochschule und eine Bescheinigung der Krankenversicherung zusammen mit dem Antrag einreichen. Für Ausländer gelten häufig zusätzliche Regeln. So müssen ausländische Studierwillige vor einer Immatrikulation meistens etwa nachweisen, dass sie einen Sprachtest erfolgreich absolviert haben, mithin der deutschen Sprache mächtig sind.
Das Immatrikulationsrecht unterscheidet ferner danach, ob der Studiengang zulassungsfrei oder zulassungsbeschränkt ist. Ist er zulassungsfrei, muss man den Antrag auf Immatrikulation innerhalb der von der Hochschule festgesetzten Frist stellen; eine Bewerbung bei der Universität ist nicht nötig. Bei einem zulassungsbeschränkten Studiengang wird in der Regel von der jeweiligen Hochschule im Rahmen eines Zulassungsverfahrens über die Vergabe der Studienplätze entschieden. Wenn man einen Ablehnungsbescheid erhalten hat, bedeutet das, dass man von der Universität nicht immatrikuliert wird. Der abgelehnte Studierwillige kann dann aber eine sog. Studienplatzklage erheben.
Mit der Immatrikulation und bei jeder Rückmeldung wird regelmäßig ein Semesterbeitrag fällig. Ferner sollte beachtet werden, dass ein Antrag auf BAföG erst nach der Immatrikulation von der zuständigen Behörde bearbeitet wird. Im Übrigen ist man ab der Immatrikulation bei der Unfallversicherung versichert. Das gilt aber nur, solange man bei einer Universität eingeschrieben ist. Der Schutz der Versicherung endet demnach mit der Exmatrikulation - und zwar grundsätzlich auch dann, wenn man nach dem erfolgreichen Studium an seiner Promotion arbeitet. Ursache für eine Exmatrikulation kann etwa der freiwillige Abbruch bzw. der Abschluss des Studiums oder auch die Exmatrikulation von Amts wegen sein. Exmatrikuliert wird man z. B. nach dem Nichtbestehen bestimmter Prüfungen oder wenn man die fälligen Gebühren nicht zahlt.
Die meisten Hochschulen ermöglichen ferner, ein Studium ohne Abitur bzw. Fachabitur aufzunehmen. Hier sollte man sich bei der auserwählten Hochschule genauer informieren.
(VOI)
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