507 Anwälte für Kostenerstattung | Seite 22

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Anwalt JUDr. Mojmír Ježek Ph.D.
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aus 6 Bewertungen Ich habe Herrn RA Dr. Jezek kontaktiert, weil ich Fragen zum Immobilienerwerb in Tschechien hatte. Dr. Jezek hat sich … (20.05.2022)
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aus 17 Bewertungen Ich möchte Herrn Vogt für seine hervorragende Unterstützung im Bereich Arbeitsrecht ausdrücklich loben. Er hat mich … (16.06.2024)
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aus 23 Bewertungen Die Kommunikation mit der Kanzelei und Terminfindung war unkompliziert. Herr Roch holte mich thematisch ab, erklärte … (27.07.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Kostenerstattung

Fragen und Antworten

  • Kostenerstattung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Kostenerstattung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Kostenerstattung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Kostenerstattung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Kostenerstattung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.

Die Frage der Kostenerstattung ist ein wichtiger Punkt in jedem Rechtsstreit. Sie bestimmt, wer wem die Kosten eines rechtlichen Vorgehens, etwa zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Schadenersatz, erstatten muss. Ein Urteil oder Beschluss muss aufgrund der Bedeutung der Kostenfrage daher in der Regel bis auf bestimmte Ausnahmen eine Kostenentscheidung enthalten. Diese sogenannte Kostengrundentscheidung bestimmt, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt hierzu, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Bei einem teilweisen Erfolg erfolgt hingegen eine verhältnismäßige Verteilung der Prozesskosten auf die Prozessbeteiligten. Bei einem ungefähr hälftigen Obsiegen und Unterliegen werden die Kosten gegeneinander aufgehoben. Das heißt, jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Gerichtskosten trägt jeder zur Hälfte. Unter gewissen Voraussetzungen, wie etwa schwierigen finanziellen Verhältnissen und einem überschaubaren Prozessrisiko, ist die Beantragung von Prozesskostenhilfe zur Zahlung der Kosten möglich.

Außergerichtliche Kosten setzen sich insbesondere aus Kosten der Prozessführung wie Anwaltskosten und Parteikosten, wozu etwa Reisekosten zählen, zusammen. Die Erstattung von Anwaltsgebühren ist jedoch auch bei einer Honorarvereinbarung über die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) hinausgehenden Sätze auf deren Höhe im RVG begrenzt.

Außergerichtliche Kosten können unter anderem aber auch Kosten für einen Gerichtsvollzieher beinhalten. Gerichtskosten wiederum sind Gebühren für das gerichtliche Tätigwerden und Auslagen.

Wer diese Prozesskosten vom Gegner erstattet verlangen will, benötigt einen Kostenerstattungsanspruch. Dieser kann auf einer nach der ZPO ergangenen gerichtlichen Entscheidung oder auf einem sich meist nach Regelungen des BGB richtenden Vertrag beruhen.

Der prozessuale Anspruch entsteht dabei ab Rechtshängigkeit, d. h. mit Zustellung der Klage. Seine Durchsetzung ist aber grundsätzlich erst mit Erlass der Kostenentscheidung möglich. Aufgrunddessen ist zwar die vorherige Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs zulässig, eine Aufrechnung damit aber ausgeschlossen. Zur Vollstreckung der gerichtlich bestimmten Kostenerstattung ist ein Kostenfestsetzungsbeschluss erforderlich. Dieser Beschluss stellt einen anerkannten Titel im Rahmen der Zwangsvollstreckung dar. Diese ist unter Umständen von einer Sicherheitsleistung abhängig, wenn eine Entscheidung noch keine Rechtskraft erlangt hat und daher noch deren spätere Abänderung möglich ist. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht auf Antrag bei Gericht. Über Kostenfestsetzungsantrag entscheidet der Rechtspfleger, der im Übrigen auch die genaue Höhe der Kosten anhand der gemachten Angaben ermittelt.

Der vertraglich begründete Anspruch auf Kostenerstattung hingegen ist nicht an die Vorschriften der ZPO gebunden. Seine Geltendmachung erfordert aber in der Regel die Führung eines eigenen Rechtsstreits, für die der prozessrechtliche Kostenerstattungsanspruch dagegen das Kostenfestsetzungsverfahren vorsieht. Darüber hinaus macht er eine Kostenentscheidung selbst bei einer in einem Prozessvergleich geregelten Kostenerstattung nicht entbehrlich.

Bei einem Rechtsstreit, der sich wegen der Einlegung von Berufung und Revision über mehrere Instanzen zieht, ergibt sich die letztliche Pflicht zur Kostenerstattung erst mit der letztinstanzlichen Entscheidung. Aufgrunddessen ist die Aufhebung einer Kostenentscheidung der Vorinstanz - etwa der vom Landgericht getroffenen durch das Oberlandesgericht - möglich.

(GUE)

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