4.612 Anwälte für Samenspende | Seite 193

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Frau Rechtsanwältin Maren Strotmann bietet im Bereich Samenspende Rechtsberatung und Vertretung
aus 6 Bewertungen Frau Strotmann arbeitet von der ersten Sekunde an sehr akribisch und zuverlässig. Ihre Briefe an die Gegenseite waren … (09.08.2023)
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aus 8 Bewertungen I consulted Mr Guzel about my incoming divorce and the process on keeping my residence permit. He was very thorough … (20.04.2024)
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Samenspende

Fragen und Antworten

  • Samenspende: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Samenspende sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Samenspende: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Samenspende umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Samenspende und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.

Eine Samenspende erfolgt in der Regel, indem ein Spender seine Spermien an eine sogenannte Samenbank verkauft. Die Beteiligung einer auf die sogenannte Reproduktion spezialisierten Einrichtung der Medizin ist für das Vorliegen einer Samenspende jedoch nicht zwingend. Für ein kinderloses Paar aber auch eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft - insbesondere bei bestehender Ehe oder einer auch als Homo-Ehe bezeichneten Lebenspartnerschaft - ist eine Samenspende ein gängiger Weg Vater bzw. Mutter zu werden. Denn Ziel der Samenspende ist meist die spätere Zeugung eines Kindes mit dem Sperma des Spenders, also die Herbeiführung einer Schwangerschaft, die mittels künstlicher Befruchtung erfolgt. Diese auch als Insemination genannte Befruchtung ohne Geschlechtsverkehr mittels Samenspende wird dabei abhängig von den bestehenden Lebensumständen unterschiedlich bezeichnet: Uneheliches Kind bzw. ein Kind außerhalb einer festen Partnerschaft wird geboren - dann Bezeichnung als heterogene Insemination. Samenspender ist Ehemann oder fester Partner - dann Bezeichnung als homogene Insemination.

Unabhängig davon kann die Zeugung insbesondere auch für einen anonymen bzw. nicht mit der Mutter in einer Partnerschaft lebenden Samenspender erhebliche rechtliche Folgen haben. Denn dieser gilt dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zufolge als leiblicher Vater des Kindes und ist mit diesem verwandt. Aus der Verwandtschaft folgen laut BGB vor allem weitreichende unterhaltsrechtliche und erbrechtliche Verpflichtungen. Das Adoptionsrecht ist hinsichtlich der Verwandtschaftsfrage dabei nicht in allen Fällen hilfreich.

So kann ein Kind, da es vom Spender abstammt und daher mit ihm in gerader Linie verwandt ist, später vom Samenspender insbesondere Unterhalt verlangen, wenn eine erfolgreiche Vaterschaftsklage die Vaterschaft gerichtlich feststellt oder das Kind mit der Klage die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes erfolgreich anfechtet. Für Mann und Frau, die in eine mittels Samenspende erfolgte künstliche Befruchtung eingewilligt haben, ist dies dagegen von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Insbesondere bei einer anonymen Samenspende hat das Kind zudem ein aus seinem Persönlichkeitsrecht folgendes Recht, die Identität seines leiblichen Vaters und damit des Spenders zu erfahren. Dieses Interesse an der eigenen Abstammung überwiegt dabei auch die eventuell vorliegende Schweigepflicht eines Arztes. Ein Vaterschaftstest ist aufgrund des Abgleichs der DNA und Bestätigung der Vaterschaft durch medizinisches Gutachten noch lange Zeit später möglich.

Auf den Unterhalt ausschließende Vereinbarungen kann sich der Spender nicht berufen, da ein Verzicht auf den Kindesunterhalt nicht möglich ist. Auch eine Einigung mit den künftigen Eltern des Kindes, den biologischen Vater von Unterhaltsansprüchen freizustellen, ist unwirksam. Allenfalls kann bei einer Samenspende unter Beteiligung eines Arztes und dessen fehlerhafter oder fehlender ärztlicher Aufklärung über mögliche Unterhaltspflichten ein auf die Freistellung von dieser Verpflichtung gerichteter Anspruch auf Schadenersatz aufgrund einer bestehenden Arzthaftung folgen. Zudem ist ein Schuldbeitritt der späteren Eltern, d. h. des rechtlichen Vaters und der leiblichen Mutter, möglich. Sie und den Spender trifft dann eine Haftung als Gesamtschuldner. So kann bei der nach der Düsseldorfer Tabelle erfolgenden Unterhaltsberechnung auf mehrere Personen abgestellt werden, was aufgrund des bei einem Schuldbeitritt für das Kind bestehenden Vorteils sich an mehrere Schuldner zu halten, die rechtliche Zulässigkeit dieses Vorgehens begründet.

Als Abkömmling des Samenspenders zählt ein Kind zudem zu dessen gesetzlichen Erben, wenn die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird. Dieses Erfordernis gilt in umgekehrter Richtung auch für eventuelle Unterhaltsrechte bzw. Erbrechte des Samenspenders gegenüber dem Kind. Trotz Enterbung mittels Testament oder Erbvertrag besteht in der Regel ein Anspruch auf den Pflichtteil.

Ein Samenspender kann außerdem selbst die rechtliche Vaterschaft eines anderen mittels Vaterschaftsklage anfechten. Das ist aber nur zulässig, wenn zur Zeit der Samenspende noch nicht klar war, dass ein anderer Mann rechtlicher Vater des Kindes werden sollte. Auf der anderen Seite kann eine Frau, die mittels anonymer Samenspende zur Mutter wurde, keinen Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt verlangen, wenn sie den Namen des Vaters nicht nennt bzw. die Feststellung der Vaterschaft verweigert. Grund dafür ist die der Behörde dadurch erschwerte Ermittlung des zum Unterhalt verpflichteten Vaters, dessen eigentlich von ihm zu erbringenden Kindesunterhalt das Amt nur vorstreckt, um diese Sozialleistung später gegebenenfalls später zurück zu verlangen. Aus vergleichbaren Gründen kann Eltern auch die Sozialhilfe verweigert werden, wenn diese den ihnen bekannten Samenspender nicht benennen.

(GUE)

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