6.027 Anwälte für Verkehrskontrolle | Seite 252

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sehr gut
Rechtsanwalt Oliver Klein
Kanzlei Oliver Klein, Gymnasiumstr. 29, 74072 Heilbronn 6913.5932660936 km
Fachanwalt Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Arbeitsrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht
Herr Rechtsanwalt Oliver Klein vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Verkehrskontrolle
aus 12 Bewertungen Herr Klein ist ein super Anwalt und ich bin sehr froh, dass er mir geholfen hat. (06.12.2023)
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Rechtsanwältin Elke Heidler
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Fachanwältin Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Sozialrecht
Frau Rechtsanwältin Elke Heidler ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um Verkehrskontrolle
aus 5 Bewertungen Es war eine gute Rechtsberatung. Wir werden uns im Streitfall an RA Frau Heidler wenden. Familie Katona (21.04.2023)
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Herr Rechtsanwalt Thomas Wickert im Bereich Verkehrskontrolle bietet Beratung und Vertretung

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Verkehrskontrolle

Fragen und Antworten

  • Verkehrskontrolle: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Verkehrskontrolle sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Verkehrskontrolle: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Verkehrskontrolle umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Verkehrskontrolle und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.
Die Polizei kann die allgemeine Verkehrskontrolle jederzeit verdachtsunabhängig durchführen. Gegenstand der Verkehrskontrolle ist die Überprüfung der Fahrtüchtigkeit des Autofahrers und der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs. Die Rechtsgrundlage findet sich in § 36 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO). Nach dieser Vorschrift dürfen Polizeibeamte Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Üblicherweise beginnt eine Verkehrskontrolle damit, dass ein Polizist den Fahrer eines Autos mit der Winkerkelle oder einer roten Leuchte aus dem Verkehr winkt und einen Platz zum Halten zuweist. Diesen Weisungen der Polizisten ist Folge zu leisten. Wer Weisungen der Polizisten bei einer Verkehrskontrolle nicht befolgt, gegen den kann die Polizei ein Bußgeld bis zu einer Höhe von 20 € verhängen.

Ablauf einer Verkehrskontrolle

"Führerschein und Fahrzeugpapiere, bitte!" Mit dieser Formel beginnt die allgemeine Verkehrskontrolle. Wer als Autofahrer auf Verlangen der Polizei diese Dokumente nicht vorlegen kann, riskiert ein Bußgeld in Höhe von 10 €. Werden diese Dokumente ausgehändigt, überprüfen die Beamten sie meist im Polizeiauto.
Folgt als Nächstes die Frage: "Sie wissen, warum wir Sie angehalten haben?", dann handelt es sich zunächst nicht um eine Verkehrskontrolle, sondern es geht um ein auffälliges Verhalten im Straßenverkehr, wie zum Beispiel bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder weil der Sicherheitsabstand nicht eingehalten wurde. Wer in diesen Fällen die Frage verneint, der räumt kein vorsätzliches Verhalten ein, das höher bestraft werden kann. Im Übrigen ist man nur zur Angabe der Personalien verpflichtet, für sämtliche weitere Fragen steht jedem das Recht zu, die Aussage zu verweigern. Wer die Polizei anlügt, kann mit Ausnahme bei der Angabe der Personalien, nicht bestraft werden. Fahren die Beamten mit der Verkehrskontrolle fort, folgt die Kontrolle der Fahrtüchtigkeit des Autofahrers und der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges.

Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit des Fahrers

Die Polizei prüft im Rahmen der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit des Fahrers, ob dieser in der Lage ist, das Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen. So kann die Fahrtüchtigkeit wegen einer Krankheit, einer eingetretenen Behinderung, bei Übermüdung oder Konsum von Alkohol oder Drogen beeinträchtigt sein.
Meist fragen die Beamten, ob man Alkohol getrunken oder Drogen konsumiert hat. Haben die Polizisten einen Verdacht, bitten sie zunächst zu Vortests bzw. Schnelltests. Bei Verdacht auf Alkoholkonsum kommt üblicherweise die Atemalkoholkontrolle zum Einsatz, bei Verdacht auf Konsum von Drogen beispielsweise Drogentests wie der Augen-Finger-Nasentest, der Wischtest, der Speicheltest oder der Urintest.
Zwar ist der Autofahrer verpflichtet, Anweisungen der Polizei Folge zu leisten, er muss aber nicht sich selbst belasten. Das heißt, er hat das Recht, Aufforderungen der Polizisten zur Teilnahme an diesen Alkohol- oder Drogentests zu verweigern, mit einer Ausnahme: die Anordnung zur Entnahme einer Blutprobe zum Bluttest. Diese steht allerdings unter dem sogenannten Richtervorbehalt nach § 81 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO). Das heißt, die Entnahme einer Blutprobe muss ein Richter anordnen. Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung darf auch der Polizist die Entnahme einer Blutprobe anordnen, wenn weder ein Richter noch ein Staatsanwalt zu erreichen sind. Wenn ein Richter nachts nicht erreichbar ist, sondern erst am nächsten Morgen, können konsumierte Drogen bis zur Blutentnahme wieder abgebaut sein. Allerdings ist das mittlerweile die Ausnahme, da in der Regel in den Polizeipräsidien Bereitschaftsrichter auch nachts zur Verfügung stehen. Als weitere Voraussetzung für die Anordnung der Blutentnahme zum Alkohol- oder Drogentest muss ein sogenannter Anfangsverdacht vorliegen.
So begründet beispielsweise der Geruch von Alkohol, einer "Fahne", den Verdacht einer Trunkenheitsfahrt und berechtigt daher die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe. Für den Verdacht einer Drogenfahrt reichen eine auffällige Fahr- oder Sprechweise, vergrößerte Pupillen, verzögerte Pupillenreflexe, gerötete Augen, Lidflattern oder starkes Zittern aus. Ist einer der freiwilligen Tests wie die Atemalkoholkontrolle oder Drogentests positiv, begründet das ebenfalls die Anordnung einer Blutentnahme für einen Alkohol- bzw. Drogentest im Blut. Denn bei der Ermittlung einer Straftat kommt es darauf an, welche Drogen- oder Alkoholwerte im Blut vorhanden sind. Nur der Drogentest, der mit der Blutprobe durchgeführt wird, kann als Beweismittel auch im Strafverfahren verwendet werden.
Allerdings reicht ein freiwilliger positiver Drogentest, wie zum Beispiel der Urintest aus, dass die Beamten den Führerschein beschlagnahmen dürfen. Dabei besteht die Gefahr, dass der Drogentest positiv ist, auch wenn beispielsweise der Konsum von Cannabis bereits eine Woche zurückliegt. Das ist für den Urintest typisch, da die Abbaustoffe von Cannabiskonsum lange im Urin nachweisbar sind. In diesem Fall wird erst der Bluttest ein falsches Ergebnis widerlegen, dennoch wird die Polizei zunächst den Führerschein beschlagnahmen. Wird der Führerschein allerdings nicht mitgeführt, kann die Polizei ihn auch nicht beschlagnahmen, sie kann allerdings die Weiterfahrt für die nächsten 24 Stunden verbieten.
Kann bei positivem Ergebnis des Bluttests eine Fahruntüchtigkeit während der Fahrt nachgewiesen werden, wird entweder ein Bußgeldverfahren eingeleitet – das mit einem bis zu dreimonatigen Fahrverbot enden kann – oder in schweren Fällen ein Strafverfahren. Je nach Ergebnis entzieht das Gericht oder nach dem jeweiligen Verfahren die Führerscheinstelle zusätzlich die Fahrerlaubnis, der sogenannte Führerscheinentzug. Der Unterschied zwischen Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis bzw. Führerscheinentzug besteht darin, dass nach Ablauf des Fahrverbots der Fahrer den Führerschein zurückerhält. Bei Entzug der Fahrerlaubnis muss der Führerschein nach Ablauf der Sperrfrist neu beantragt werden. Voraussetzung für die Neuerteilung ist üblicherweise die medizinisch-psychologische Untersuchung, kurz MPU genannt. Für den Entzug der Fahrerlaubnis reicht bei „harten“ Drogen bereits der Nachweis des einmaligen Konsums aus, bei Cannabis muss regelmäßiges Konsumverhalten nachgewiesen werden. Zum Nachweis des regelmäßigen Konsums reicht aber das Überschreiten eines Grenzwertes aus. Der Grenzwert liegt bei 75 mg/ml THC-COOH im Blutserum, das ein Abbauprodukt von THC darstellt.

Kontrolle der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs

Bei der Überprüfung der Verkehrssicherheit des Autos verlangen die Polizisten, den Verbandskasten, Warnweste und das Warndreieck zu sehen. Wer den Verbandskasten nicht vorlegen kann, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 5 € rechnen, und wer Warndreieck und Warnweste nicht vorzeigt, mit einem Bußgeld in Höhe von jeweils 15 €. Am Fahrzeug selbst können die Polizisten die Profiltiefe der Reifen überprüfen. Das Profil muss noch mindestens 1,6 Millimeter tief sein. Hat ein Reifen weniger Profil oder wurde die Winterreifenpflicht nicht eingehalten, droht ein Bußgeld in Höhe von 60 € und ein Punkt in der Verkehrssünderkartei in Flensburg. Zur Verkehrssicherheit des Fahrzeugs gehört auch die Funktion der Blinker, Bremsleuchten, Scheinwerfer, die Umweltplakette, die letzte TÜV Untersuchung und Ladungssicherheit. Die Polizei überprüft auch auf Schäden, Umbauten (Tuning) und Modifikationen, ob diese scharfkantig sind oder hervortreten und ob Umbauten auch entsprechend zugelassen wurden. Bei Lkws kann die Polizei zudem die Ladungspapiere, die Ladung und die weiteren Ausrüstungsgegenstände überprüfen wie die Bodenhindernisleuchte sowie auch die korrekte Mautentrichtung. Auch hier drohen bei Verstößen Bußgelder und Punkte in Flensburg.

Die Durchsuchung des Autos

Grundsätzlich darf die Polizei ein Auto nur nach richterlicher Anordnung durchsuchen, wenn gegen den Fahrzeugführer ein sogenannter konkreter Anfangsverdacht einer Straftat gegeben ist und sich vermutlich im Fahrzeug Beweismittel befinden. Der klassische Fall ist hier bei einem positiven Drogentest gegeben, da dann zu vermuten ist, dass sich im Fahrzeug Drogen befinden. Allerdings haben die Landesgesetzgeber der Polizei darüber hinaus für verschiedene Situationen die Befugnis eingeräumt, auch ohne richterlichen Beschluss ein Fahrzeug zu durchsuchen. So beispielsweise an Orten, wo sich erfahrungsgemäß Straftäter aufhalten, um Straftaten zu verabreden oder zu verüben.

(FMA)

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