Abmahnung – Beleidigung – Diskriminierung: Treuepflichtverletzung und Kündigung

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„Zu den Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung eines Mitarbeiters des LKA wegen Posts mit rassistischem Inhalt auf Facebook. Hier im Ergebnis trotz Feststellung der fehlenden persönlichen Eignung des Klägers verneint.“ so der amtliche Leitsatz LAG Thüringen, Urteil vom 14.11.2018 - 6 Sa 204/18; Quelle: Beck-online.de

Was ist passiert?

„Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Der zum Kündigungszeitpunkt 52-jährige Kläger war seit dem 1.7.2000 beim Beklagten beschäftigt. Seit dem 1.9.2014 war er Schichtleiter in der sog. autorisierten Stelle beim Landeskriminalamt …Am 31.8.2016 gegen 17:00 Uhr nahm der Kläger an einer „Diskussion“ über Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im öffentlich einsehbaren Teil des sozialen Netzwerks Facebook teil. Er war dort als Nutzer unter seinem richtigen Namen und mit Bild erkennbar. Dabei schrieb er: „Angelo Fast-Lane Bla bla bla, ohne uns hätten die Moslems gar nichts, die Pfeifen könnten sich noch nicht mal in die Luft sprengen ohne unsere Hilfe. Die sind nicht nach Deutschland gekommen um uns zu helfen, sondern weil es in ihren Ländern so Scheiße war, und nun will uns diese Brut erzählen, wie beschissen es in Deutschland ist, ab nach Waziristan mit euch Abschaum.“, „Angelo Fast-Lane Du willst hier das Alphamännchen machen, versteh ich, so dass es auch darauf haben,“ sowie „Angelo Fast-Lane Du bist ein absoluter Hohlfrosch, keine Frage beantwortet, 6 setzen.“ Im weiteren Verlauf schrieb der Kläger bezogen auf einen anderen „Diskussions“teilnehmer: „Fick dich du Stück Nazischeiße“, „Scheißlappen“ und „Nazipack“.“ Quelle: Beck-online.de

Fristlose Kündigung nicht wirksam

LAG Thüringen: „Die Kündigung ist nicht als außerordentliche Kündigung wirksam. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei ist zunächst festzustellen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“ und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Dann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht.“ Quelle: Beck-online.de

Beleidigende Aussagen auf Facebook reichen für eine fristlose Kündigung nicht aus

„Soweit der Kläger sich auf Facebook rassistisch und beleidigend geäußert hat, erfüllt dies allein unter verhaltensbedingten Gesichtspunkten betrachtet ebenfalls nicht die Voraussetzungen von § 626 Abs. 1 BGB. Die Kündigung wäre unverhältnismäßig. Es kann offen bleiben, ob das Verhalten des Klägers an sich geeignet wäre, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Die erforderliche Interessenabwägung ergibt: Ist es allein das Verhalten des Klägers, was die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, hätte es ausgereicht, Maßnahmen zu ergreifen, um dieses Verhalten abzustellen. Hier steht nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass der Kläger sich nicht durch eine Abmahnung hätte beeindrucken lassen und sein Verhalten geändert hätte, so dass eine Wiederholungsgefahr für die Zukunft nicht bestanden hätte. Dabei ist für die Bewertung des Sachverhaltes hinsichtlich dieses Gesichtspunktes auf die Erkenntnismöglichkeiten zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung abzustellen. Nach 17 Jahren Bestand des Arbeitsverhältnisses ohne bekannt gewordene Beanstandungen, wäre dem Beklagten zumutbar gewesen, zunächst den Versuch zu unternehmen, die Vertragsstörung durch Abmahnung zu beheben.“ Quelle: Beck-online.de

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