Diebstahl: Fristlose Kündigung trotz 38 -jähriger Betriebszugehörigkeitszeit gerechtfertigt

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In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist anerkannt, dass strafbare Handlungen zulasten des Arbeitgebers ebenso wie grobe Vertrauensverstöße grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB rechtfertigen können. Vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber begangene Straftaten, insbesondere Diebstähle, Unterschlagungen oder sonstige Vermögensdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers oder der Belegschaft rechtfertigen regelmäßig eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung.“ – so das LAG Hamm, Urteil vom 25.03.2011 - 10 Sa 1788/10 – klarstellend. Quelle: Beck-online.de

Fristlose Kündigung wegen Diebstahls – sogenannter Holzdiebstahl

LAG Hamm: „Am 20.07.2009 war der Kläger im Revier des Beklagten in N1-B1 tätig, wo er einige trockene Buchen entdeckte. Am selben Tag fand zwischen dem Kläger und dem Revierleiter im Forstbetrieb des Beklagten, dem Zeugen H1, ein Gespräch statt, bei dem auch der Zeuge K1, seinerzeit Praktikant, anwesend war. Der Kläger sprach den Zeugen H1 auf die trockenen Buchen an und fragte, ob er diese zu privaten Zwecken als Kaminholz einschlagen dürfe. Eine ausdrückliche Erlaubnis wurde dem Kläger hierfür nicht erteilt, der genaue Ablauf und Inhalt des Gesprächs ist zwischen den Parteien jedoch streitig. Am Morgen des 21.07.2009 schnitt der Kläger mit seiner Motorsäge die trockenen Buchen für den Privatverbrauch als Kaminholz und verlud sie auf seinen Pkw-Anhänger. Am selben Tag gegen 15.45 Uhr traf der Kläger beim Verlassen des Waldes mit dem mit Holz beladenen Pkw-Anhänger auf den Beklagten. Der Beklagte fragte den Kläger, was es mit dem Holz auf sich habe. Der Kläger gab an, dass es sich um Kaminholz für den Privatgebrauch handele…Mit Schreiben vom 24.07.2009 kündigte der Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich wegen Holzdiebstahls.“ Quelle: Beck-online.de

Arbeitgeber: Holzdiebstahl ist kein Bagatellfall

LAG Hamm: „Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien sei dauerhaft geschädigt. Bei dem Holzdiebstahl handele es sich auch nicht um einen Bagatellfall. Immerhin habe der Kläger eine ganze Wagenladung von Holz im Wert von mehreren Hundert Euro an sich gebracht. Auch aufgrund Gewohnheitsrechts sei der Kläger nicht berechtigt gewesen, sich Holz anzueignen.“

Arbeitsgericht Arnsberg entscheidet für den Arbeitgeber; Kündigung gerechtfertigt

Durch Urteil vom 19.08.2010 hat das Arbeitsgericht sodann die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, durch die durchgeführte Beweisaufnahme sei der vom Beklagten erhobene Vorwurf des Holzdiebstahls erwiesen. Der Kläger habe unstreitig keine ausdrückliche Erlaubnis zur Wegnahme des Buchenholzes gehabt.“

LAG Hamm: Fristlose Kündigung ist gerechtfertigt

LAG Hamm: „Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 24.07.2009 beendet worden…Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers liegt aber ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vor. Es liegen Tatsachen vor, aufgrund derer dem Beklagten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann.“ Quelle: Beck-online.de

Diebstahl, Unterschlagung, - strafbare Handlungen – rechtfertigen grundsätzlich eine fristlose Kündigung; Abmahnung nicht erforderlich

LAG Hamm: „Allerdings bedarf es stets einer umfassenden, auf den Einzelfall bezogenen Prüfung und Interessenabwägung dahingehend, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotz der eingetretenen Vertrauensstörung - zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung kann es erschwerend ins Gewicht fallen, wenn es bei dem Vermögensdelikt um den Arbeitnehmer anvertraute Gegenstände oder Gelder geht. Ob und inwieweit sich der Arbeitnehmer mit seinem Verhalten strafbar gemacht hat, ist für die Beurteilung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB ebenso wenig entscheidend wie der Ausgang eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens. Entscheidend ist der Verstoß gegen die vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten und der mit ihm verbundene Vertrauensbruch.“ Quelle: Beck-online.de

Fristlose Kündigung gerechtfertigt, trotz 38-jähriger Betriebszugehörigkeitszeit

LAG Hamm stellt folgendes klar: „Strafbare Handlungen zulasten des Arbeitgebers, auch der Versuch einer strafbaren Handlung, stellen in aller Regel besonders schwerwiegende Vertragsverletzungen dar. Als Reaktion des Beklagten auf das Fehlverhalten des Klägers hätte auch eine Abmahnung nicht ausgereicht. Bei Abwägung der Interessen des Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Klägers an dessen Fortbestand ergibt sich, dass dem Beklagten eine Weiterbeschäftigung des Klägers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar gewesen ist.

Zugunsten des Klägers fällt zwar seine knapp 38-jährige Betriebszugehörigkeit ins Gewicht. Insoweit war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er nahezu sein gesamtes Berufsleben seit seiner Ausbildung im Betrieb des Beklagten zugebracht hat.

Dennoch führt auch eine derart lange Betriebszugehörigkeit nicht dazu, dass der Arbeitnehmer zur Begehung strafbarer Handlungen zulasten des Arbeitgebers berechtigt wäre. Insoweit fällt zugunsten des Beklagten bereits ins Gewicht, dass es sich bei dem entwendeten Holz nicht um Gegenstände von äußerst geringem Wert gehandelt hat. Auch wenn der Kläger den Wert des Holzes, den der Beklagte in der Berufungsinstanz mit 250,00 bis 300,00 € bemessen hat, bestritten hat, kann angesichts der Menge und des Umfangs des vom Kläger eingeschlagenen Buchenholzes - immerhin hatte der Kläger nach den vom Beklagten gefertigten Fotos einen Anhänger voller Holz - nicht von einem Bagatelldelikt ausgegangen werden. Der vorliegende Fall ist eben mit den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen, in denen es um die Einlösung eines Pfandbons, um einen Brotaufstrich oder um das Aufladen eines Handys etc. ging, nicht vergleichbar. Dem Beklagten wäre ein messbarer Schaden durch die Wegnahme des Holzes durch den Kläger entstanden, hätte er den Kläger nicht zufällig beim Abtransport des Holzes angetroffen.“ Quelle: Beck-online.de

Rechtsanwalt Helmut Naujoks ist seit 25 Jahren ausschließlich als Anwalt für Arbeitgeber im Arbeitsrecht tätig. Haben Sie Fragen in Bezug auf die Kündigung von Mitarbeitern/innen? Rufen Sie noch heute Rechtsanwalt Helmut Naujoks an, Spezialist als Anwalt für Arbeitgeber im Arbeitsrecht. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet Rechtsanwalt Helmut Naujoks Ihre Fragen zum Kündigungsschutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie zu den Rechten und Pflichten des Betriebsrats gemäß Betriebsverfassungsgesetz.



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