Gemeinnützige GmbH: Gründung und steuerliche Vorteile
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In Deutschland gibt es verschiedene Rechtsformen für gemeinnützige Organisationen. Dazu zählen u. a. der Verein, die Stiftung und auch die gemeinnützige GmbH (gGmbH). Die gemeinnützige GmbH ist eine Sonderform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Da sie jedoch keine eigene Rechtsform ist, unterliegt die gemeinnützige GmbH zunächst den normalen Regeln des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie des GmbH-Gesetzes (GmbHG).
Die Besonderheit bei der gemeinnützigen GmbH ist, dass sie einen gemeinnützigen Zweck verfolgt und zugleich wirtschaftlich tätig ist. Konkret verbindet die gemeinnützige GmbH z. B. die Haftungsbeschränkung einer GmbH mit der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke wie soziale, kulturelle oder wissenschaftliche Projekte. Sofern der Gesellschaftsvertrag und die tatsächliche Geschäftsführung der gemeinnützigen GmbH den Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts in § 51 ff. Abgabenordnung (AO) entsprechen, wird der Gewinn bei einer gemeinnützigen GmbH weder mit Körperschaftsteuer noch mit Gewerbesteuer belastet.
Voraussetzungen und Gründung einer gemeinnützigen GmbH
Um eine gemeinnützige GmbH zu gründen, müssen die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Wie bei einer GmbH erfolgt die Gründung durch mindestens einen Gesellschafter (natürliche oder juristische Person) und erfordert ein Stammkapital von 25.000 Euro. Ferner müssen die Pflichtangaben nach § 3 GmbH-Gesetz in dem notariell zu beglaubigenden Gesellschaftsvertrag für die Anerkennung als GmbH erfüllt sein (z. B. Firma, Sitz, Anzahl und Nennbeträge der Gesellschaftsanteile). Des Weiteren muss der Gesellschaftszweck so genau festgelegt sein, dass die Bedingungen für die Anerkennung als gemeinnützige Gesellschaft nach den §§ 52–54 Abgabenordnung erfüllt sind. Das bedeutet, dass die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Gesellschaftszweck verfolgen muss.
Auch dürfen die Gewinne der gemeinnützigen GmbH nur für den in der Satzung festgelegten gemeinnützigen Zweck verwendet und daher grundsätzlich nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Die Gemeinnützigkeit muss schließlich von den zuständigen Finanzbehörden in einem Grundlagenbescheid bestätigt werden.
Vorteile und Nachteile einer gemeinnützigen GmbH
Vorteile einer gGmbH
Zu den größten Vorteilen einer gemeinnützigen GmbH gehört, dass die Gesellschaft bei vorhandener Gemeinnützigkeit keine Körperschaftsteuer (inklusive Solidaritätszuschlag) und keine Gewerbesteuer entrichten muss. Ferner kann die gemeinnützige GmbH Spenden annehmen und Spendenbescheinigungen ausstellen, die beim Spender dann steuerlich als Sonderausgaben abgezogen werden dürfen. Zu den weiteren steuerlichen Vorteilen einer gemeinnützigen GmbH gehört, dass diese in bestimmten Fällen bei Schenkungen und Erbschaften von der Schenkungs- und Erbschaftsteuer befreit ist.
Gesellschaftsrechtliche Vorteile können sich daraus ergeben, dass die gemeinnützige GmbH im Vergleich zu einem (eingetragenen) Verein im Einzelfall flexibler und schneller ist. So müssen zum Beispiel bei der gemeinnützigen GmbH keine Mitgliederversammlungen durchgeführt werden, die beim Verein dagegen erforderlich sind, da dort die relevanten Entscheidungen getroffen werden (vgl. § 32 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).
Nachteile einer gGmbH
Trotz der Vorteile gibt es einige Nachteile bei einer gemeinnützigen GmbH. Dazu zählen sowohl die Gründungskosten als auch der Verwaltungsaufwand sowie die Steuerberatungskosten, die durch Aufstellung und Veröffentlichung von Bilanzen und die laufende Buchführung entstehen.
Durch die Bindung an die Gemeinnützigkeit – insbesondere an das Gebot der satzungsgemäßen Mittelverwendung nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO – können an Geschäftsführer im Vergleich zu einer normalen GmbH nicht so hohe Gehälter gezahlt werden, da die Einnahmen für den gemeinnützigen Zweck eingesetzt werden müssen. Darüber hinaus besteht die Einschränkung, dass im Grundsatz keine Gewinne an Gesellschafter ausgeschüttet werden dürfen.
Ein weiterer Nachteil bei der gemeinnützigen GmbH liegt darin, dass Wechsel im Gesellschafterbestand der notariellen Beurkundung bedürfen. Dagegen ist der Wechsel von Mitgliedern zum Beispiel bei einem Verein deutlich einfacher und mit weniger Kosten verbunden.
Letztlich sind stets die satzungsgemäßen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, um die Steuervergünstigungen der gemeinnützigen GmbH zu erhalten. Die gesonderte Feststellung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt erfolgt in der Regel nur für einen Zeitraum von drei Jahren und wird dann nach (positiver) Feststellung durch das Finanzamt erneut erteilt (dazu § 60a Abgabenordnung, AO).
Musterformulierung: Gemeinnütziger Gesellschaftszweck
Eine Musterformulierung für den gemeinnützigen Zweck einer gemeinnützigen GmbH in einem Gesellschaftsvertrag wäre z. B.:
Der/Die … (Körperschaft) mit Sitz in … verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige – kirchliche – Zwecke (nicht verfolgte Zwecke streichen) im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Körperschaft ist … (z. B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Jugend- und Altenhilfe, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur, Landschaftspflege, Umweltschutz, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sports, die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen).
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch … (z. B. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen, Unterhaltung einer Schule, einer Erziehungsberatungsstelle, Pflege von Kunstsammlungen, Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges, Errichtung von Naturschutzgebieten, Unterhaltung eines Kindergartens, Kinder-, Jugendheimes, Unterhaltung eines Altenheimes, eines Erholungsheimes, Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, des Lärms, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen).
In der Anlage 1 zu § 60 Abgabenordnung findet sich eine vollständige Mustersatzung für die Gründung u. a. einer gemeinnützigen GmbH.
Gehalt eines Geschäftsführers bei einer gemeinnützigen GmbH
Das Gehalt eines Geschäftsführers bei einer gemeinnützigen GmbH darf nicht unverhältnismäßig hoch sein, da ansonsten die Gefahr einer Mittelfehlverwendung nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO besteht, die zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen könnte. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2020 in einem Fall der Finanzverwaltung Recht gegeben, die einer gemeinnützigen GmbH die Gemeinnützigkeit wegen überhöhter Vergütung an den Geschäftsführer aberkannt hatte (Entscheidung vom 12.03.2020, Az.: V R 5/17).
Es handelte sich in dem Fall um eine gemeinnützige GmbH, die Leistungen im Bereich der Gesundheits- und Sozialbranche erbrachte und dessen Geschäftsführer in einigen Jahren 240.000 Euro, 266.000 Euro und 283.000 Euro pro Jahr (inklusive Altersvorsorge) verdiente. Der Bundesfinanzhof entschied, dass in der überhöhten Vergütung an den Geschäftsführer ein erheblicher Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO vorlag und somit der Entzug der Gemeinnützigkeit durch die Finanzverwaltung rechtmäßig war.
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