590 Anwälte für Arzthaftung | Seite 19
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Arzthaftung
Fragen und Antworten
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Arzthaftung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Arzthaftung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Arzthaftung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Arzthaftung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Arzthaftung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen. -
Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.
Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
Arzthaftung wird angenommen, wenn ein Mediziner einen Fehler im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit gemacht hat, der bei seinem Patienten zu einem Schaden – z. B. zu einer Behinderung bzw. Schwerbehinderung – geführt hat. Das wird zumeist durch ein medizinisches Gutachten nachgewiesen. Der Arzt muss dann Schadenersatz und/oder Schmerzensgeld zahlen.
Eine Arzthaftung kommt aufgrund von einem Vertrag, dem sog. Behandlungsvertrag, in Betracht. Der Behandlungsvertrag ist in der Regel ein Dienstvertrag nach § 611 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Danach schuldet der Arzt lediglich die Behandlung selbst, aber keinen Erfolg – also keine Heilung. Nur dann, wenn es erkennbar auf den Erfolg ankommt – wie z. B. bei einer Schönheitsoperation - wird ein Werkvertrag zwischen den Parteien geschlossen. Ansonsten wird aber eine Arzthaftung grundsätzlich verneint, wenn der Arzt seinen Patienten zwar behandelt, die Therapie aber keine Wirkung gezeigt hat. Die Arzthaftung wird vielmehr angenommen, wenn der Doktor gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen hat. Beispiele hierfür sind etwa:
- ein Behandlungsfehler,
- ein Kunstfehler,
- ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht,
- ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht,
- ein Verstoß gegen die Schweigepflicht oder
- ein Diagnosefehler.
Eine Arzthaftung ist aber auch nach § 823 BGB möglich, wenn der Patient aufgrund des Handelns des Mediziners geschädigt wurde und Letzterem Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. So kann ein Patient etwa Schadenersatz verlangen, wenn der Arzt grob fahrlässig während einer Operation eine Klammer im Körper des Erkrankten vergessen hat. In diesem Fall muss er nicht einmal einen Schaden – entstanden durch den Fehler des Arztes – nachweisen, da ein grober Behandlungsfehler vorliegt.
Ansonsten muss aber der Patient beweisen, dass der Fehler des Arztes bei ihm zu einem Schaden geführt hat. Kann er das nicht, wird eine Arzthaftung unter Umständen trotz „Ärztepfuschs" abgelehnt. Bei der vertraglichen Haftung kommt dem Patienten noch § 280 I 2 BGB zugute. Danach wird das Verschulden des Arztes vermutet. Der kann sich jedoch entlasten, wenn er – z. B. aufgrund ordnungsgemäßer Dokumentation der Behandlung – nachweisen kann, dass er keinen Fehler gemacht hat.
Doch nicht nur im Zivilrecht spielt die Arzthaftung eine Rolle, sondern auch im Berufsrecht und im Strafrecht. Nach einer Strafanzeige durch den Patienten muss der Mediziner mit einem Strafverfahren rechnen, wenn er gegen seine Schweigepflicht oder Aufklärungspflicht verstoßen hat. Denn wenn ein Doktor seinen Patienten unter anderem nicht über die Behandlung und damit zusammenhängende Risiken aufklärt, kann der auch nicht ordnungsgemäß in die Behandlung einwilligen. Ohne Einwilligung begeht der Arzt aber grundsätzlich zumindest eine einfache Körperverletzung nach § 223 StGB (Strafgesetzbuch). Hat sich der Arzt darüber hinaus als unzulässig erwiesen – weil er z. B. des Öfteren grobe Fehler gemacht hat –, kann ihm im schlimmsten Fall sogar die Approbation entzogen werden.
Ist der Arzt übrigens in einem Krankenhaus angestellt, wird zunächst keine Arzthaftung, sondern eine Krankenhaushaftung angenommen. Macht ein Patient eine Forderung gegen einen Arzt geltend, muss dieser den Vorfall unverzüglich seiner Haftpflicht und gegebenenfalls dem Arbeitgeber melden. Ansonsten muss er beispielsweise mit einer Abmahnung durch seinen Chef rechnen. Und die Versicherung kann dem Arzt auch nur dann einen Rechtsanwalt stellen, wenn sie von der Auseinandersetzung weiß. Außerdem läuft der Mediziner – je nach Versicherungsbedingungen – Gefahr, seinen Versicherungsschutz zu verlieren, wenn er die Versicherung nicht informiert.
Der Patient dagegen kann sich an einen Patientenanwalt wenden, der ihm bei der Geltendmachung seiner Ansprüche hilft und notfalls Klage bei Gericht einreicht. Möglich ist aber auch das Durchführen von einem Mediationsverfahren, bei dem eine außergerichtliche Konfliktlösung angestrebt wird.
(VOI)
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