6.049 Anwälte für Verwarnung | Seite 253

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Erbrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Kaufrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Rechtsanwalt Herr Wolfgang Walter ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Verwarnung
(18.08.2023) Das hat vielleicht einen Sinn den ich nicht verstehe

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Verwarnung

Fragen und Antworten

  • Verwarnung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Verwarnung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Verwarnung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Verwarnung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Verwarnung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Mit der Verwarnung wird gemäß § 56 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) eine nur geringfügige Ordnungswidrigkeit verfolgt, z. B. Falschparken, der Verstoß gegen ein Parkverbot oder eine Geschwindigkeitsüberschreitung bis zu 20 km/h. Eine Verwarnung kann mündlich oder schriftlich sowie mit oder ohne Verwarnungsgeld erteilt werden.

Relevant wird die Verwarnung somit im Verkehrsrecht und im Ordnungswidrigkeitenrecht. Am bekanntesten ist die sog. Windschutzscheibenverwarnung - besser bekannt als Strafzettel oder Knöllchen -, mit der die Polizei bzw. die zuständige Behörde den Halter des Kfz auf sein Fehlverhalten aufmerksam machen möchte, ohne gleich ein förmliches Bußgeldverfahren einzuleiten. Die Verwarnung dient also als eine Art Denkzettel und verursacht beim Betroffenen höchstens Kosten in Höhe von 35 Euro. Ferner werden keine Strafpunkte in der Verkehrssünderkartei in Flensburg eingetragen. Bei Zustellung einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld muss der Betroffene aber den verlangten Betrag innerhalb einer bestimmten Frist - das ist grundsätzlich eine Woche - zahlen. Bei einem Fristversäumnis wird die Verwarnung jedoch unwirksam, woraufhin die zuständige Behörde gewöhnlich ein Bußgeldverfahren einleitet. Das kann unter Umständen dazu führen, dass der Betroffene ein Bußgeld wegen seines Fehlverhaltens zahlen muss. Dabei ist unerheblich, ob der Betroffene absichtlich oder unabsichtlich die Frist versäumt hat: Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich.

Ferner kann der Betroffene gegen eine Verwarnung keine Rechtsbehelfe einlegen. Das bedeutet, entweder er akzeptiert die Verwarnung oder er akzeptiert sie nicht. Dabei ist zu beachten, dass eine Verwarnung vom Betroffenen konkludent anerkannt wird, wenn er den geforderten Betrag bezahlt. Danach darf das Fehlverhalten nicht zusätzlich in einem Bußgeldverfahren geahndet werden. Es besteht insoweit also ein Verfolgungshindernis. Das bedeutet allerdings nicht, dass sämtliches Fehlverhalten in demselben Zeitraum mit der Verwarnung „abgegolten" ist. Wer also beispielsweise nach einer Verwarnung - z. B. wegen Falschparkens - weiterfährt, einen Unfall verursacht und daraufhin Fahrerflucht begeht, muss zusätzlich auch noch mit einem Strafverfahren und mit der Verurteilung zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe rechnen.

(VOI)

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