350 Anwälte für Zivilprozess | Seite 8
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Zivilprozess
Fragen und Antworten
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Zivilprozess: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Zivilprozess umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Zivilprozess und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Zivilprozess: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Zivilprozess sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.
Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.
Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben. -
Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
Durch einen Zivilprozess werden private Rechte durchgesetzt, wie beispielsweise die Zahlung von einem Kaufpreis oder der Miete, die Beseitigung von einem Mangel, die Räumung einer Wohnung oder Unterlassung bestimmter Handlungen. Zivilprozesse finden vor den sogenannten ordentlichen Gerichten statt.
Für einen Zivilprozess in erster Instanz ist ein Amtsgericht oder Landgericht zuständig. Vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang. Den Prozess vor der Amtsgericht können die Parteien auch selbst führen, wobei sich die fachkundige Unterstützung durch Rechtsanwälte auch hier bewährt hat. Über Rechtsmittel wie Berufung oder Revision entscheiden Landgericht, Oberlandesgericht oder Bundesgerichtshof. Die Einzelheiten der Zuständigkeit für Zivilverfahren ist im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geregelt. Der Ablauf eines Verfahrens vor dem Zivilgericht ergibt sich dagegen aus der Zivilprozessordnung (ZPO).
Allgemein wird unter Zivilprozess vor allem das Erkenntnisverfahren bis zum Urteil oder einem prozessbeendenden Vergleich gemeint. Aber auch Klauselverfahren und Vollstreckung durch das Vollstreckungsgericht oder einen Gerichtsvollzieher gehören ins Zivilprozessrecht. Dazu gibt es besondere Verfahren wie den Urkundenprozess, einstweilige Verfügung oder das Mahnverfahren.
Der normale Zivilprozess wird durch die Einreichung einer Klage eingeleitet. Die Zustellung an den Beklagten und damit die Rechtshängigkeit erfolgt regelmäßig erst, nachdem der Kläger einen Vorschuss auf die Gerichtsgebühren bezahlt hat. Darauf folgt ein schriftliches Vorverfahren, in dem der Beklagte eine ausführliche Klageerwiderung abgeben kann oder ein sogenannter früher erster Termin im Gerichtssaal.
Gerichte sollen in jeder Lage des Zivilprozesses auf eine gütliche Beilegung des Rechtstreites hinwirken. Daher gibt es vor der streitigen Verhandlung regelmäßig eine Güteverhandlung. In der Güteverhandlung wird zwischen Richter und Parteien erörtert, ob eine gütliche Streitbeilegung durch einen Prozessvergleich möglich ist, ggf. aber auch eine Klagerücknahme oder ein Anerkenntnis mit Anerkenntnisurteil. Solche Erklärungen sind allerdings auch außerhalb der Güteverhandlung möglich.
Anders als im Strafprozess oder Verwaltungsprozess gilt im Zivilprozess nicht der Amtsermittlungsgrundsatz. Das Zivilgericht ist an den Parteivortrag gebunden. Eine Beweiserhebung, beispielsweise durch Zeugen, Sachverständige, Urkunden oder Gutachten findet grundsätzlich nur über streitige Tatsachen statt.
Bei einem Zivilprozess gibt es neben Kläger und Beklagtem manchmal noch weitere Beteiligte, beispielsweise durch eine Streitgenossenschaft, Streitverkündung oder Nebenintervention. Die Streitverkündung erfolgt von einem Prozessbeteiligten gegenüber einem Dritten, gegen den er möglicherweise einen Regressanspruch hat. So kann beispielsweise eine Versicherung Streitverkündete werden. Oft erfolgt daraufhin eine Nebenintervention. Dabei tritt der Dritte einer Partei bei, um sie zu unterstützen und erhält dadurch gewisse eigene Rechte nach der ZPO. Eine Nebenintervention als Streithelfer ist auch ohne vorherige Streitverkündung in jeder Lage des Zivilprozesses bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung möglich.
(ADS)
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