Arbeitsverweigerung: Beharrliche Arbeitsverweigerung rechtfertigt grundsätzlich ordentliche Kündigung

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„Der Kläger und Berufungskläger ist der Ansicht, die streitige Kündigung der Beklagten könne nicht auf „beharrliche Arbeitsverweigerung“ gestützt werden. Er, der Kläger, habe lediglich ihm willkürlich erscheinende Anweisungen seiner Vorgesetzten kritisch hinterfragt und um konkrete Arbeitsanweisungen gebeten.“ So heißt es unter anderem in der Sachverhaltsdarstellung des LAG Köln (7. Kammer), Urteil vom 09.07.2015 - 7 Sa 144/15; Quelle: Beck-online.de

Arbeitnehmer meint: Kritisches Hinterfragen von Arbeitsanweisungen stellt keine Arbeitsverweigerung dar

LAG Köln stellt klar: „…Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 17.02.2014 durch die Beklagte als verhaltensbedingte Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG ist sozial gerechtfertigt und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß § 622 Abs. 2 Nr. 2 BGB zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist am 30.04.2014 aufgelöst.“ Quelle: Beck-online.de

Wann wird von einer beharrlichen Arbeitsverweigerung laut Rechtsprechung gesprochen?

LAG Köln: „Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers hat das Arbeitsgericht die Grundsätze über die soziale Rechtfertigung einer verhaltensbedingten Kündigung wegen „beharrlicher Arbeitsverweigerung“ auch zutreffend auf den vorliegenden Einzelfall angewandt. Insbesondere hat das Arbeitsgericht richtig erkannt, dass von einer „beharrlichen Arbeitsverweigerung“ nicht nur dann gesprochen werden kann, wenn ein Arbeitnehmer der Arbeit gänzlich fern bleibt oder aber zwar zur Arbeit erscheint, dort aber keine Arbeitsleistung verrichtet, ohne dies entschuldigen zu können.“ Quelle: Beck-online.de

LAG Köln beschreibt den Fall wie folgt:

„Zunächst ist festzuhalten, dass der Kläger in nicht weniger als 6 Fällen der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist. So hat er nämlich trotz rechtmäßiger Änderung der für ihn geltenden Tagesarbeitszeit auf 08:30 Uhr bis 16:48 Uhr seinen Arbeitsplatz am 17.05., 21.05., 22.05. und 23.05. um bis zu 32 Minuten vorzeitig verlassen. Ferner hat er am Freitag, dem 24.05.2013 seinen Arbeitsplatz vorzeitig verlassen, ohne die für diesen Tag rechtmäßig angeordneten Überstunden zu leisten, und ist am Samstag, dem 25.05.2013 erst gar nicht zu den für diesen Tag rechtmäßig angeordneten Überstunden erschienen. Darüber hinaus kann eine „beharrliche Arbeitsverweigerung“ zu Recht aber auch darin gesehen werden, dass ein Arbeitnehmer sich beharrlich weigert, Anordnungen seiner unmittelbaren Vorgesetzten über den konkreten Inhalt und die Art und Weise der zu verrichtenden Tätigkeit zu befolgen.“ Quelle: Beck-online.de

LAG Köln: Beharrliche Arbeitsverweigerung auch dann, wenn Arbeitnehmer wiederholt Anweisungen seines Vorgesetzten nicht befolgt

LAG Köln: „Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger im Zeitraum von Mai 2013 bis Februar 2014 ein Verhalten im Arbeitsverhältnis an den Tag gelegt, das von zahlreichen Arbeitspflichtverletzungen geprägt war, welche im Einzelfall, erst recht aber in der Gesamtschau als Fälle „beharrlicher Arbeitsverweigerung“ zu kennzeichnen sind und welches die Beklagte letztendlich zum Ausspruch einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung berechtigte. Dies gilt zunächst für die Verhaltensweisen des Klägers am 20. und 21.01. sowie 05.02.2014, die die Beklagte zum letzten Anlass für den Ausspruch der Kündigung genommen hat. Aufgrund seines Direktionsrechts nach § 106 GewO kann der Arbeitgeber eine im Arbeitsvertrag nur abstrakt umschriebene Leistungspflicht des Arbeitnehmers nach Ort, Zeit, Inhalt und Art der Leistung einseitig näher bestimmen, soweit die Leistungspflicht nicht anderweitig durch Gesetz oder Vertrag festgelegt ist. § 106 S. 1 GewO hat dabei nur klarstellende Bedeutung. Das Weisungsrecht darf dabei nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalls abzuwägen und die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen hat.“ Beck-online.de

Arbeitsanweisungen waren rechtmäßig

LAG Köln: „Die Arbeitsanweisung der Vorgesetzten A war ohne weiteres rechtmäßig und entsprach billigem Ermessen….Die aushilfsweise zu übernehmenden Tätigkeiten waren unstreitig dem Berufsbild eines Speditionskaufmanns zuzurechnen. Bis ein Jahr vor den Vorfällen hat der Kläger auch selbst in der Abteilung der allgemeinen Abfertigung und beim Verzollen von Warensendungen gearbeitet. Der Einwand des Klägers, er habe seit über einem Jahr nicht mehr in der Abteilung gearbeitet und sei deshalb ohne erneute Einweisung nicht in der Lage gewesen, die Tätigkeiten zu übernehmen, stellt eine nicht überzeugende Schutzbehauptung dar. Dass die konkreten Fähigkeiten des Klägers, die betroffenen Tätigkeiten zu verrichten, nach nur einem Jahr derartig beschränkt sein sollen, dass ein Einsatz in diesem Bereich unbillig erschiene, ist nicht ersichtlich.“ Quelle: Beck-online.de

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