Arbeitsverweigerung: „Bin doch kein Lehrer“ – Kündigung gerechtfertigt

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„Verweigert es ein Arbeitnehmer mit der Erklärung, er sei doch kein Lehrer, einen neu eingestellten Arbeitnehmer an einer Maschine einzuarbeiten, so kann dies nach vorheriger Abmahnung eine ordentliche Kündigung rechtfertigen, auch wenn der neu eingestellte Arbeitnehmer den zuvor aus verhaltensbedingten Gründen entlassenen Sohn des mit der Einarbeitung beauftragen Arbeitnehmers ersetzen soll.“ – so lautet der amtliche Leitsatz des LAG Köln, Beschluss vom 29.12.2008 - 9 Sa 1428/08; Quelle: Beck-online.de

Was ist passiert?

LAG Köln: „Am Freitag, dem 1. August 2008, lehnte der Kläger die Anweisung, am darauf folgenden Montag einen neu eingestellten Mitarbeiter in seine Aufgaben einzuweisen mit der Begründung ab, das könne er nicht, er sei doch kein Lehrer. Als sein Vorgesetzter ihm erklärte, wenn er nicht bereit sei, den neuen Mitarbeiter anzulernen, brauche er am Montag nicht zu kommen, entgegnete der Kläger, er werde am Montag kommen. Nachdem er am Montag auch erschienen war, lehnte er es mit dem Hinweis, er sei kein Lehrer, weiter ab, den neuen Mitarbeiter einzuarbeiten. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 6. August 2008 außerordentlich, hilfsweise ordentlich.“ Quelle: Beck-online.de

Arbeitsgericht Aachen stellt klar: - bin doch kein Lehrer – ist eine Arbeitsverweigerung

LAG Köln: „Das Arbeitsgericht Aachen hat durch Urteil vom 4. November 2008 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe an dem Montag bewusst die Arbeit verweigert. Bei seiner Einlassung, er habe den Begriff „anlernen“ nicht richtig verstanden, handle es sich erkennbar um eine bloße Schutzbehauptung. Ihm sei bereits am vorangegangenen Freitag aufgezeigt worden, dass sich die Beklagte bei einer Weigerung von ihm trennen werde. Diese Ankündigung habe der Geschäftsführer am Montag wiederholt. Selbst als die Beklagte ihn anschließend freigestellt habe, habe er nicht eingelenkt. Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Bereitschaft, seine eigentliche Tätigkeit weiter zu verrichten, und der Tatsache, dass es sich bei dem neu eingestellten Mitarbeiter quasi um den Nachfolger seines entlassenen Sohnes gehandelt habe, sei die außerordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt, wohl aber die ordentliche Kündigung zum 31. Oktober 2008.“ Quelle: Beck-online.de

Schuldhafte Arbeitsverweigerung rechtfertigt Kündigung

LAG Köln: „Als Grund zur verhaltensbedingten Kündigung kommt eine schuldhafte Arbeitsverweigerung in Betracht. Dabei muss die durch den Arbeitgeber in Ausübung des Direktionsrechts erteilte Arbeitsanweisung billigem Ermessen entsprochen haben.  Zutreffend hat das Arbeitsgericht Aachen ausgeführt, dass die Beklagte berechtigt war, in Ausübung ihres Direktionsrechts den Kläger anzuweisen, den neu eingestellten Mitarbeiter einzuarbeiten. Er verfügt über die praktischen Kenntnisse, die zur Bedienung der Produktionsmaschine erforderlich sind und die damals dem neuen Mitarbeiter fehlten. Es ist üblich, dass derartige Kenntnisse von bereits beschäftigten Mitarbeitern direkt an ihrem Arbeitsplatz weitergegeben werden. Dies stellt auch der Kläger nicht in Abrede. Soweit er geltend macht, er habe schuldlos die Einarbeitung des neuen Mitarbeiters verweigert, ist das Arbeitsgericht zutreffend von einer erkennbaren Schutzbehauptung des Klägers ausgegangen.“ Quelle: Beck-online.de

Verweigerung sein Wissen an Arbeitskollegen weiterzugeben kann Kündigung rechtfertigen

LAG Köln: „Seine Einlassung, er habe den Begriff „einarbeiten“ oder „anlernen“ falsch verstanden, überzeugt nicht. Es konnte nur darum gehen, dass der neu eingestellte Mitarbeiter ihm bei der Arbeit zusah, er die einzelnen Arbeitsschritte erklärte, und er auch den neuen Mitarbeiter unter seiner Aufsicht die Maschine bedienen ließ. Von der Übertragung einer Verantwortung auf ihn, insbesondere für mögliche Fehlleistungen des neuen Mitarbeiters nach der Einarbeitung, war nicht die Rede gewesen. Wenn der Kläger dennoch meinte, eine solche Verantwortung solle auf ihn übertragen werden, hätte er dies ohne weiteres mit einfachen Worten wie z. B. „was ist, wenn er später Fehler macht“ ansprechen können. Stattdessen hat er mit dem spitzfindigen Hinweis, er sei kein Lehrer, der Beklagten zu erkennen gegeben, dass er es grundsätzlich ablehne, sein Wissen an den neuen Mitarbeiter weiterzugeben.“ Quelle: Beck-online.de

Interessenabwägung fällt zum Nachteil des Klägers aus

LAG Köln: „Das Arbeitsgericht hat sich auch bei der Interessenabwägung im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums gehalten. Es hat den beanstandungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses bis zu diesem Zeitpunkt ebenso wie die Belastung für den Kläger aufgrund des Umstandes, dass es sich bei dem neuen Mitarbeiter quasi um den Nachfolger seines entlassenen Sohnes handelte, berücksichtigt. Zutreffend hat es aber auch trotz dieser besonderen Umstände festgestellt, dass die Beklagte nicht verpflichtet werden kann, den Kläger über die Dauer der Kündigungsfrist hinaus zu beschäftigen mit der Aussicht auf weitere unberechtigte Arbeitsverweigerungen.“ Quelle: Beck-online.de

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