3.374 Anwälte für Eigentümerversammlung | Seite 141

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Rechtsanwalt Mag. Daniel Lackner
Mag. Daniel Lackner Rechtsanwalt, Taubstummengasse 13/4, 1040 Wien, Österreich 7413.1389551789 km
Recht einfach machen.
Erbrecht • Zivilprozessrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Online-Rechtsberatung
Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Eigentümerversammlung steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Mag. Daniel Lackner gerne zur Verfügung
aus 6 Bewertungen Mag. Daniel Lackner hat mich nach einem Wasserschaden in meiner Wohnung und einer komplizierten Auseinandersetzung mit … (07.09.2022)
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sehr gut
Rechtsanwältin Pia Maria Sebald
Kanzlei Pia Maria Sebald, Agnesstr. 6, 80801 München 7117.8801685059 km
Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Reiserecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Kaufrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Online-Rechtsberatung
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Eigentümerversammlung bietet Frau Rechtsanwältin Pia Maria Sebald
aus 31 Bewertungen Frau Sebald vertrat uns im Kaufrecht (Widerruf). Schnelle Rückmeldungen, klare und rasche Klärung der Angelegenheit … (21.06.2024)
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sehr gut
Rechtsanwalt Jean Gutschalk
Anwaltskanzlei Gutschalk, Osterstr. 27, 30159 Hannover 6768.0012506822 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • IT-Recht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Urheberrecht & Medienrecht
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Eigentümerversammlung bietet Herr Rechtsanwalt Jean Gutschalk
aus 125 Bewertungen Sympatisch, kompetent und einfühlsam. Ich bin Ihm sehr dankbar für seine rettende Hilfe!!! (09.02.2023)
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Rechtsanwalt Wolfgang Zimmer
Kanzlei Zimmer & Zimmer, Trierer Str. 31, 66763 Dillingen/Saar 6743.9483880528 km
Forderungseinzug & Inkassorecht • Zwangsvollstreckungsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Steuerrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Wolfgang Zimmer ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Eigentümerversammlung
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Rechtsanwalt Christoph Brieger
Rechtsanwälte Goossens Brieger Zechlin PartGmbB, Poststr. 111-113, 53840 Troisdorf 6693.2616253714 km
Fachanwalt Erbrecht • Fachanwalt Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Christoph Brieger vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Eigentümerversammlung
(17.07.2021) Sehr kompetente, souveräne, schnelle, freundliche und preislich faire Beratung in Erbschaftsangelegenheiten! Gerne …
Profil-Bild Rechtsanwältin Sophie Gohrisch
sehr gut
Kanzlei Sophie Gohrisch, Stetzscherstr. 1, 01097 Dresden 7079.6183147152 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Frau Rechtsanwältin Sophie Gohrisch - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Eigentümerversammlung
aus 64 Bewertungen Frau Gohrisch ist eine herausragende Anwältin, die uns in einer turbulenten Zeit äußerst professionell und … (11.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Klaus Wetzel
sehr gut
Rechtsanwalt Klaus Wetzel
Kanzlei Klaus Wetzel, Würzburger Str. 22, 63619 Bad Orb 6861.6056510989 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Familienrecht • Erbrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht
Online-Rechtsberatung
Rechtsfragen im Bereich Eigentümerversammlung beantwortet Herr Rechtsanwalt Klaus Wetzel
aus 21 Bewertungen Herr Wetzel hat der Thematik angemessen und sehr zügig geantwortet. Danke dafür. (13.01.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Jens-Uwe Friemann
Rechtsanwalt Jens-Uwe Friemann
Anwalt Arbeitsrecht & Erbrecht Norderstedt | Rehfeld & Kollegen, Ulzburger Straße 356d, 22846 Norderstedt 6711.4981925602 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Sozialrecht • Zivilrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht
Bei juristischen Fragen im Bereich Eigentümerversammlung unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Jens-Uwe Friemann
aus 7 Bewertungen Verständnis (25.03.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Wanda-Irene Friesen
sehr gut
Rechtsanwältin Wanda-Irene Friesen
Kanzlei Wanda-Irene Friesen, Bonner Str. 484, 50968 Köln 6677.433820457 km
Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Vereinsrecht & Verbandsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Medizinrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Wanda-Irene Friesen ist Ihr rechtlicher Beistand für juristische Belange im Bereich Eigentümerversammlung
aus 27 Bewertungen Wir waren wieder sehr zufrieden gewesen. Sehr Freundliche Beratung. Und bis zu letzte Minute für einen dagewesen. … (08.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Klaus F. Hessel
sehr gut
Kanzlei Klaus F. Hessel, Samlandweg 7, 42799 Leichlingen (Rheinland) 6669.9305798972 km
Der Spezialist für Zwangsversteigerungsrecht
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Zwangsvollstreckungsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Eigentümerversammlung hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Klaus F. Hessel
aus 24 Bewertungen Zuferlässig und schnell (30.12.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Svenja Wetter
Rechtsanwältin Svenja Wetter
STAHL Rechtsanwälte & Steuerberater, Bornheimer Str. 24, 53111 Bonn 6693.9924103914 km
Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Wettbewerbsrecht • Zivilrecht • Gewerblicher Rechtsschutz • Allgemeines Vertragsrecht
Frau Rechtsanwältin Svenja Wetter vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Eigentümerversammlung
aus 9 Bewertungen Ich habe Frau Wetter wegen einer Nebenkostenabrechnung angeschrieben. Sehr kompetente Hilfe. (29.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Gerald Jeserer
sehr gut
Kanzlei Jeserer & Koll., Salzstr. 12, 83646 Bad Tölz 7140.7108312068 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Zivilrecht
Herr Rechtsanwalt Gerald Jeserer unterstützt Sie bei Rechtsproblemen im Bereich Eigentümerversammlung
aus 29 Bewertungen Kompetent und zielgerichtet setzte Herr Jeserer meine Ansprüche als Geschädigter an die gegnerische … (20.06.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Kornelia Saß
sehr gut
Rechtsanwältin Kornelia Saß
Kanzlei Kornelia Saß, Bayerischer Platz 5, 10779 Berlin 6972.9160917131 km
Fachanwältin Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Familienrecht • Zivilrecht • Kaufrecht • Zwangsvollstreckungsrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Frau Rechtsanwältin Kornelia Saß ist Ihr kompetenter Partner für Fragen rund um Eigentümerversammlung
aus 10 Bewertungen Hatte kompliziertes Problem im Scheidungsprozess, hat kurz zurückgerufen und sehr klar und verständlich Lösung … (10.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Udo Kuhlmann
Baurechtler Bremen | Fachanwalt für Baurecht, Udo Kuhlmann, Teerhof 59, 28199 Bremen 6675.3957682678 km
Ihr Fundament im Baurecht – Kompetenz, die trägt
Fachanwalt Baurecht & Architektenrecht • Verwaltungsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Maklerrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht
Online-Rechtsberatung
Beratung und Vertretung bei rechtlichen Fragen im Bereich Eigentümerversammlung bietet Herr Rechtsanwalt Udo Kuhlmann
aus 9 Bewertungen Als Bauherr in einer Mängelsache gegenüber dem Bauträger fühlte ich mich bestens beraten und vertreten. Die kompetente … (15.06.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Eigentümerversammlung

Fragen und Antworten

  • Eigentümerversammlung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Eigentümerversammlung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Eigentümerversammlung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Eigentümerversammlung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Eigentümerversammlung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.

Die Wohnungseigentümerversammlung ist ein Organ zur Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 24 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Wer Wohnungseigentum von einer aus mehreren Eigentumswohnungen bestehenden Immobilie erwirbt, wird automatisch Mitglied einer Eigentümergemeinschaft – eine Unterart der sogenannten Bruchteilsgemeinschaft. Das Eigentum an der Wohnung stellt das Sondereigentum dar und das Eigentum an den Gemeinschaftsflächen und -räumen das Gemeinschaftseigentum, wie zum Beispiel ein gemeinsamer Garten. Durch das WEG hat der Gesetzgeber das Zusammenleben und die Organisation einer Eigentümergemeinschaft von mehreren Eigentumswohnungen in einer Wohnanlage geregelt, um beispielsweise Nachbarschaftsstreitigkeiten mit dem Wohnungsnachbarn zu vermeiden. So regelt das Gesetz viele Rechte und Pflichten des Verwalters und der Eigentümer der Wohnungen. So müssen nach § 24 WEG grundsätzlich sämtliche wichtigen Fragen, die die Eigentümergemeinschaft betreffen, in der Eigentümerversammlung entschieden werden. Weitere Regelungen, die von der Eigentümergemeinschaft bei der Versammlung zu beachten sind, ergeben sich aus der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung.

Einberufung der Eigentümerversammlung

Diese Versammlung wird mindestens einmal jährlich von der Hausverwaltung einberufen. Dies zählt zu den sogenannten Anforderungen einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Der Eigentümer kann, muss aber nicht daran teilnehmen. Die Gemeinschaft kann auf diesen Versammlungen für alle Mitglieder verbindliche Regelungen beschließen, wie etwa eine Hausordnung, um beispielsweise Lärmbelästigungen der Nachbarn untereinander zu vermeiden. Der Verwalter hat hierzu eine Einladung für die Versammlung an alle Wohnungseigentümer einzeln in Textform zu versenden. In der Regel wird die Versammlung durch schriftliche Einladung des Verwalters einberufen. Die Versammlung kann auch wirksam schriftlich einberufen werden, wenn die Einladung durch Fax oder E-Mail erfolgt. Dies gilt aber nur, wenn der jeweilige Eigentümer sein Einverständnis hierzu gegeben hat, also zum Beispiel dem Verwalter seine E-Mail-Adresse zu diesem Zweck überlassen hat. Eine weitere Möglichkeit, die Versammlung einzuberufen, ist das sogenannte Umlaufverfahren. In diesem Verfahren ist die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich. Der Umlaufbeschluss muss jedem stimmberechtigten Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Zustimmung zugesendet werden. Jedes Mitglied kann auch eine bereits abgegebene Zustimmung zurückziehen, bis das Ergebnis bekannt gegeben wurde.

Die Einladung muss vom Verwalter mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor der Versammlung der Eigentümergemeinschaft erfolgen, sofern kein Fall von besonderer Dringlichkeit vorliegt. Weiter hat der Verwalter darauf zu achten, dass die Einladung eine Tagesordnung beinhaltet, die für die Wohnungseigentümer nachvollziehbar, klar und eindeutig macht, welche Beschlüsse auf der Eigentümerversammlung gefasst werden sollen. Zudem ist der Verwalter zur Einberufung einer Versammlung verpflichtet, wenn ein Viertel der Eigentümer unter Bezeichnung von Angabe des Zweckes und der Gründe eine Eigentümerversammlung beantragen. Gibt es keinen Verwalter, so hat der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder dessen Stellvertreter die Einberufung der Eigentümerversammlung zu veranlassen. Verwalter und Verwaltungsbeirat werden ebenfalls von der Eigentümergemeinschaft bestimmt. Auch haben stimmberechtigte Wohnungseigentümer nach § 24 Abs. 4 WEG das Recht, selbst Tagesordnungspunkte zur Entscheidung auf die Tagesordnung zu setzen und Anträge zu stellen, wenn diese sachlich sinnvoll sind. Weigert sich die Verwaltung, kann der betroffene Eigentümer dies auch gerichtlich einklagen.

Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft

Der Ablauf der Versammlung der Eigentümergemeinschaft ist nicht öffentlich. An dieser dürfen neben dem Verwalter nur Wohnungseigentümer teilnehmen. Grundsätzlich hat in der Versammlung jeder Wohnungseigentümer eine Stimme. Das gilt nach § 25 Abs. 2 WEG auch, wenn er Eigentümer von mehreren Wohnungen ist. Gehört das Eigentum einer Wohnung mehreren Miteigentümern, müssen diese eine Person als gemeinsamen Vertreter bestimmen. Solange kein gemeinsamer Vertreter bestimmt ist, hat keiner der Miteigentümer ein Stimmrecht. Sie haben auch nicht das Recht, das Stimmrecht gemeinsam auszuüben, sondern können dies nur durch einen Vertreter.

Durch die Teilungserklärung kann ein Stimmrecht nach dem Objekt- oder Teilungsprinzip vereinbart werden. Nach dem Objektprinzip hat der Eigentümer für jede Wohnung eine Stimme, wobei die Größe der Wohnung keine Rolle spielt. Nach dem Wertprinzip bestimmt sich das Stimmrecht der Eigentümer nach dem Miteigentumsanteil, also nach dem Anteil seiner Wohnung oder Wohnungen am Gesamteigentum. Dieser Anteil ergibt sich aus der Teilungserklärung. Die Eigentümergemeinschaft ist beschlussfähig, wenn von den stimmberechtigten Eigentümern mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile anwesend sind. Ist die Versammlung nicht mit der erforderlichen Mehrheit vertreten, hat der Verwalter die Eigentümer zu einer neuen Versammlung einzuberufen. Bei der folgenden Versammlung ist für die Beschlussfähigkeit die Anwesenheit der Mehrheit der Eigentümer bzw. der Miteigentumsanteile nicht mehr erforderlich.

Beschlüsse werden von der Gemeinschaft in der Regel mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Enthält sich ein Eigentümer der Stimme, wird diese nicht berücksichtigt. Bei einem Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, der bauliche Veränderungen der Immobile oder Aufwendungen zum Gegenstand hat, müssen für eine wirksame Beschlussfassung nach § 22 Abs. 1 WEG sämtliche Wohnungseigentümer der Gemeinschaft zustimmen, deren Rechte entsprechend beeinträchtigt werden. Für bauliche Veränderungen wie beispielsweise im Rahmen einer Sanierung, bei einer beabsichtigten Durchführung von Maßnahmen zur Modernisierung an der Wohnanlage oder Anpassung von Gemeinschaftseigentum an den Stand der Technik ist eine sogenannte doppelt qualifizierte Mehrheit erforderlich. Das heißt, es müssen dreiviertel aller stimmberechtigten Mitglieder zustimmen und diese müssen mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile innehaben. Welche Mehrheit erforderlich ist, hängt vom Einzelfall ab.

Protokollierung der Eigentümerversammlung

Die Vorschrift nach § 24 Abs. 6 WEG bestimmt, über den Verlauf der Eigentümerversammlung ein Protokoll anzufertigen, die sogenannte Niederschrift. Diese Niederschrift bzw. das Protokoll umfasst auch die von der Eigentümergemeinschaft gefassten Beschlüsse. Das Protokoll bzw. die Niederschrift hat der Versammlungsleiter, ein Wohnungseigentümer und bei Vorhandensein eines Verwaltungsbeirats dessen Vorsitzender oder sein Vertreter zu unterschreiben. Entspricht der Inhalt der Niederschrift der Eigentümerversammlung nicht dem, was die Gemeinschaft tatsächlich entschieden hat, kann jeder Wohnungseigentümer die Berichtigung des Protokolls verlangen. Die im Protokoll enthaltenen Beschlüsse sind von der Verwaltung in einer Beschlusssammlung abzulegen, die sämtliche Entscheidungen der Eigentümergemeinschaft enthalten muss. Jedes Mitglied der Eigentümergemeinschaft hat das Recht, in die dort gesammelten gefassten Beschlüsse und auch in jedes einzelne Protokoll Einsicht zu verlangen.

Wirksamkeit der Beschlüsse

Greift ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung rechtswidrig in die Rechte eines Eigentümers ein, kann dieser den Beschluss anfechten. Anfechtung bedeutet in diesem Fall, dass der Wohnungseigentümer bei Gericht gegen den Beschluss eine sogenannte Anfechtungsklage erheben muss, mit dem Antrag, den Beschluss für unwirksam zu erklären. Hat zum Beispiel der Hausverwalter vergessen, einen Wohnungseigentümer einzuladen, kann dieser jeden in der Eigentümerversammlung gefassten Beschluss anfechten. Allerdings hat in diesen Fällen eine Klage nur Erfolg, wenn seine Stimme das Beschlussergebnis beeinflusst hätte.  

Dabei ist jeder Beschluss der Gemeinschaft einzeln anzugreifen und auch konkret zu benennen. Die Frist zur Klageerhebung beträgt gemäß § 46 Abs. 1 WEG einen Monat nach Beschlussfassung und ist zwei Monate nach Beschlussfassung zu begründen. Verstreicht die Frist oder wird die Klage nicht rechtzeitig erhoben, gilt auch ein unwirksamer Beschluss als wirksam, da nur durch eine Entscheidung des Gerichts die Ungültigkeit des Beschlusses festgestellt werden kann. Gibt das Gericht der Klage statt, folgt die Aufhebung des Beschlusses.

Von diesen unwirksamen Beschlüssen sind die nichtigen Beschlüsse zu unterscheiden: Ein Beschluss ist nach § 23 Abs. 4 WEG nichtig, wenn er gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann. So kann zum Beispiel die Eigentümerversammlung einem Mitglied nicht weitere Leistungspflichten auferlegen, die über das Tragen von Kosten und Lasten hinausgehen. Wann das der Fall ist, ist oft umstritten, und daher sollte bei Zweifeln ein Anwalt hinzugezogen werden. Ist ein Beschluss nichtig, so bedarf es keiner Anfechtungsklage vor Gericht. So kann jeder Wohnungseigentümer auch lange nach Ablauf der Frist einer Anfechtungsklage die Nichtigkeit des Beschlusses geltend machen und durch Erhebung einer Feststellungsklage feststellen lassen. Wurde ein Beschluss bereits erfolglos angefochten, kann aber nicht mehr die Nichtigkeit festgestellt werden. Wird eine Wohnung veräußert, ist auch der neue Eigentümer nach dem Wohnungskauf an die Entscheidungen der Eigentümergemeinschaft gebunden.

(FMA)

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