5.571 Anwälte für Namensrecht | Seite 233

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Rechtsanwalt und FA f. VerwR Diplom-Verwaltungswirt (FH) Christian Thome
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Namensrecht

Fragen und Antworten

  • Namensrecht: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Namensrecht umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Namensrecht und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Namensrecht: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Namensrecht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.
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Das Namensrecht spielt vor allem im Familienrecht, aber auch in anderen Rechtsgebieten, wie z. B. dem Markenrecht, eine wichtige Rolle. Explizit geregelt ist das Namensrecht in § 12 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), das - soweit es um die Privatsphäre eines Menschen geht - zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 1 I, 2 I Grundgesetz zählt.

Um einen Menschen als Individuum von anderen unterscheiden und somit identifizieren zu können, besteht in Deutschland die Pflicht zur Führung eines Vor- und Nachnamens, sog. Zwangsname. Davon abzugrenzen ist der sog. Wahlname, der etwa ein Pseudonym oder die Unternehmensbezeichnung nach einer Firmengründung sein kann. Mit dem Namensrecht geht aber auch die Pflicht der Eltern einher, ihrem Kind nach der Geburt einen Namen zu geben. Den müssen sie innerhalb eines Monats nach Anzeige der Kindsgeburt bei der zuständigen Behörde - das ist das jeweilige Standesamt - angeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Vorname geschlechtsspezifisch sein muss und das Kind damit nicht der Lächerlichkeit preisgegeben werden darf. So darf man sein Kind z. B. nicht „Verleihnix" nennen, dagegen aber „Max Mikado" - hier ist das Wort Mikado zwar geschlechtsneutral, aufgrund des Verbindens mit einem eindeutig männlichen Vornamen aber dennoch zulässig.

Welchen Nachnamen ein Kind erhält, hängt von seiner Abstammung ab. Haben die Eltern beide denselben Nachnamen, erhält ihn auch das Kind. Sofern beide Elternteile jedoch unterschiedliche Nachnamen haben, ist maßgeblich, ob sie gemeinsam das Sorgerecht ausüben oder nicht. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge können die Eltern frei bestimmen, welchen Familiennamen das Kind tragen soll. Bei der Alleinsorge erhält das Kind automatisch den Nachnamen des sorgeberechtigten Elternteils. Anderes kann im Namensrecht aber gelten, wenn der andere Elternteil und eventuell auch das Kind - sofern es das fünfte Lebensjahr bereits vollendet hat - ihre Zustimmung erteilen, dass das Kind dessen Namen annimmt. Darüber hinaus gibt es im Namensrecht noch spezielle Regelungen, etwa aus dem Adoptionsrecht oder dem Vaterschaftsrecht. So kann z. B. ein Mann, der aufgrund von einem Vaterschaftstest erfährt, dass ihm ein Kuckuckskind untergeschoben wurde und daraufhin die Vaterschaft mittels Vaterschaftsklage erfolgreich angefochten hat, beantragen, dass das betreffende Kind nicht mehr denselben Familiennamen trägt wie er. Ferner gibt es im Namensrecht noch die sog. Einbenennung. Diese Regelung ermöglicht es Patchworkfamilien, dass nach einer Heirat der Elternteile auch alle Kinder denselben Nachnamen tragen. Heiratet z. B. eine Mutter nach ihrer Ehescheidung erneut und nimmt sie den Nachnamen ihres zweiten Mannes an, so würde sie ohne die Möglichkeit der Einbenennung einen anderen Familiennamen tragen als ihr Kind.

Will ein Paar die Ehe eingehen, soll es nach § 1355 BGB einen Familiennamen bestimmen, anderenfalls führt jeder der Eheleute seinen bisherigen Namen auch nach der Heirat weiter. Durch Erklärung vor dem Standesamt kann der Ehepartner, dessen Nachname nicht auch der Ehename wird, an diesen seinen bisherigen Nachnamen voranstellen bzw. anfügen. Das gilt jedoch nicht, wenn der Ehename bereits ein Doppelname ist. Ferner gilt im Namensrecht, dass man seinen Ehenamen auch nach einer Scheidung oder dem Tod des Ehegatten behält. In diesen Fällen ist es aber durch eine entsprechende Erklärung gegenüber einem Standesbeamten möglich, seinen „alten" Namen wieder anzunehmen bzw. ihn dem Ehenamen voranzustellen oder anzufügen. Nach § 3 Lebenspartnerschaftsgesetz ist es ebenso bei einer Lebenspartnerschaft - auch Homo-Ehe genannt - möglich, einen gemeinsamen Nachnamen zu bestimmen.

Unter gewissen Voraussetzungen erlaubt das Namensrecht eine Namensänderung. Sind sie erfüllt, erlässt die zuständige Verwaltungsbehörde auf einen dementsprechenden Antrag hin einen Verwaltungsakt. Eine Änderung des Namens ist jedoch nur aus wichtigem Grund zulässig. Hierzu genügt es nicht, dass einem der eigene Name nicht gefällt. Klingt der Name aber z. B. anstößig, lächerlich oder ist er besonders schwer auszusprechen, sodass es im Alltag immer wieder Probleme wegen des Namens gibt, so ist eine Änderung zulässig. Auch können z. B. Vertriebene oder Spätaussiedler ihren deutschen Namen annehmen. Des Weiteren können auch schwere seelische Beeinträchtigungen zur Namensänderung berechtigen, z. B. im Fall der Vergewaltigung durch ein gleichnamiges Familienmitglied. Wer allerdings nur z. B. einer Verhaftung oder einem Strafverfahren entgehen möchte, indem er die Ermittlungen mit einer Namensänderung erschwert, hat keine Chance, sein Begehren durchzusetzen.

Wer etwa bei einer Identitätskontrolle der Polizei den Pass eines Dritten vorzeigt oder Angaben zu seiner Identität verweigert, begeht übrigens eine Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) und riskiert ein Bußgeld.

Das Namensrecht gilt nicht nur für Personen, sondern auch für Unternehmen. Schließlich verbinden Verbraucher häufig mit einem bestimmten Firmennamen auch ein bestimmtes Produkt und/oder eine bestimmte Qualität. Der Firmenname übernimmt somit im freien Wettbewerb eine maßgebliche Rolle. Sofern man aber - etwa nach einer Existenzgründung - auf der Suche nach dem passenden Firmennamen ist, sollte man als Erstes prüfen, ob der Wunschname bereits genutzt wird und eventuell sogar als Marke geschützt ist. Daher lohnt es sich, einen Blick in das Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt zu werfen.

(VOI)

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