329 Anwälte für Reisemangel | Seite 11
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Reisemangel
Fragen und Antworten
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Reisemangel: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Reisemangel sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Reisemangel: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Reisemangel umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Reisemangel und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:- Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
- Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
- Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
- Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
- Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
- Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
- Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
- Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
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Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.
Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
Verläuft eine Pauschalreise anders als vereinbart bzw. zugesichert, liegt regelmäßig ein Reisemangel vor. Als Pauschalreise gilt dabei das Erbringen mehrerer Reiseleistungen wie etwa ein Paket aus Flug zum Urlaubsort mit dortiger Unterbringung im Hotel und anschließendem Rückflug. Einer Pauschalreise zugrunde liegt ein Vertrag mit einem Reiseveranstalter, der sogenannte Reisevertrag. Dieser ist Grundlage für einen Anspruch wegen eines Mangels. Ein Reisemangel ist bei Abweichungen vom vereinbarten bzw. vorausgesetzten Inhalt der Reise gegeben, die im Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters liegen. Regelmäßig beruht dieser dabei auf einer Pflichtverletzung des Veranstalters. Ein Reisebüro, bei dem der Urlaub gebucht wurde, tritt hingegen meist nur als Vermittler auf.
Reisebüro und Reiseveranstalter
Entscheidend für die Frage, ob nur eine Vermittlerrolle besteht, ist dabei der objektive Gesamteindruck. So kann ein Reisebüro, das beispielsweise eigene Werbung noch dazu mit einem eigenen Reisekatalog betreibt, als Veranstalter gelten. Die Abgrenzung zur bloßen Vermittlung ist wichtig für die Frage, gegen wen ein Reisender einen eventuellen Anspruch geltend machen kann. Denn die Gewährleistung einer mangelfreien Reise verantwortet grundsätzlich nur der Reiseveranstalter.
Vorrangige Mängelrechte
In bestimmten Fällen, z. B. einem Flugausfall, einer Flugverspätung oder Gepäckverlust am Flughafen, können spezielle Mängelrechte wie etwa in Form der Fluggastrechte dazu führen, dass sich Ansprüche nicht gegen den Reiseveranstalter, sondern andere Personen richten.
Abhilfe durch Reisenden
Beseitigt der Reiseveranstalter den Mangel nicht innerhalb einer ihm vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist, darf dieser selbst dem Mangel abhelfen. Bei ernsthafter Weigerung des Veranstalters besteht dieses Recht zur Selbsthilfe sogar vor Fristablauf.
Zur rechtmäßigen Abhilfe müssen Mängelanzeige und Fristsetzung gegenüber der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters erfolgen, deren Namen, Anschrift und Telefonnummer er anzugeben hat. Fehlen derartige Informationen, ist die örtliche Reiseleitung Ansprechpartner, bei Fehlen derjenige, der die Reiseleistung erbringt, etwa das Hotel. Veranstalter können auch eine Notrufnummer angeben. Allgemeine Geschäftsbedingungen - kurz AGB -, die verlangen, sich an die Zentrale des Veranstalters zu wenden - sind unwirksam.
Die Kosten der Abhilfe z. B. für den Transport zu einem anderen Hotel trägt der Veranstalter. Zu ersetzen sind auch dem Reisenden etwaig entstandene Aufwendungen für Telekommunikation, um sein Abhilfeverlangen überhaupt erst mitteilen zu können.
Minderung des Reisepreises
Ein Reisemangel ermöglicht zudem oft eine Reisepreisminderung. Mängeltabellen wie die Frankfurter Tabelle sehen hier für bestimmte Fälle von Reisemängeln Beispielsbeträge vor, an denen sich Gerichte in einem Zivilprozess orientieren können aber nicht müssen. Entscheidend für die erfolgreiche Geltendmachung der Minderung ist, dass der Reisende den Reisemangel rechtzeitig anzeigt. Denn bei verspäteter Anzeige ist die Minderung nur für den danach liegenden Zeitraum zulässig, bei schuldhaft unterlassener Mängelanzeige sogar ganz ausgeschlossen.
Kündigungsrecht des Reisevertrags
Bei einem erheblichen Reisemangel, der insbesondere den Kern der Reise betrifft, besteht sogar die Möglichkeit zur Kündigung des Reisevertrags. Kündigen darf der Reisende zudem, wenn ihm die Reise aus einem wichtigen Grund nicht zumutbar ist. Das Recht zur Kündigung hängt jedoch von einer nicht erfolgten Abhilfe ab, entweder weil die Frist abgelaufen ist, die Beseitigung von vornherein unmöglich war oder der Veranstalter sie verweigert hat. Hierfür ist wiederum eine vorherige Mängelanzeige und Fristsetzung erforderlich. War die Kündigung rechtmäßig, schuldet der Reisende keinen Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine Entschädigung für bereits erbrachte Leistungen verlangen.
Schadensersatzanspruch des Reisenden
Neben dem Recht zur Minderung des Reisepreises und auf Kündigung des Reisevertrags ist zudem ein Anspruch auf Schadenersatz möglich. Voraussetzung ist, dass der Veranstalter den Reisemangel nicht zu vertreten hat, d. h. der Mangel darf nicht auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Veranstalters beruhen. Die Beweislast dafür trägt der Veranstalter.
Ausschlussfrist für die Geltendmachung
Neben der Mängelanzeige vor Ort ist die Geltendmachung der genannten Ansprüche innerhalb eines Monats nach Ende der Reise beim Reiseveranstalter wichtig. Ansonsten droht deren Verlust. Im Übrigen beträgt die Dauer der Verjährung für die genannten Ansprüche zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die Reise dem Reisevertrag zufolge geendet hätte.
(GUE)
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