4.131 Anwälte für Steuerstrafrecht | Seite 173

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Herr Rechtsanwalt Peter Buhmann vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Steuerstrafrecht
aus 55 Bewertungen Herr Buhmann und sein Team haben mich während der gesamten Zeit des Insolvenzverfahrens hervorragend und stets zu … (09.06.2023)
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aus 43 Bewertungen Angenehme verständliche Gesprächsführung. Sehr sachlich auf mögliche Schwierigkeiten hingewiesen. (18.03.2024)
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aus 17 Bewertungen der Anwalt hat nach 3 Stunden schon geantwortet. Leider musste er mir mitteilen, dass er aus zeitlichen Gründen meine … (03.07.2023)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Steuerstrafrecht

Fragen und Antworten

  • Steuerstrafrecht: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Steuerstrafrecht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Steuerstrafrecht: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Steuerstrafrecht umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Steuerstrafrecht und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
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Das Steuerstrafrecht regelt die Sanktionierung von Straftaten, die im Steuerrecht begangen werden können. Nach § 369 II AO (Abgabenordnung) gelten dabei in der Regel die Vorschriften aus dem Strafrecht. Ob und wann also z. B. Beihilfe oder Mittäterschaft anzunehmen ist, ergibt sich aus dem StGB (Strafgesetzbuch).

Steuerstraftaten

Straftaten aus dem Steuerstrafrecht sind vor allem

  • die Steuerhinterziehung nach § 370 AO,
  • der Bannbruch nach § 372 AO,
  • der gewerbsmäßige, gewaltsame und bandenmäßige Schmuggel nach § 373 AO und
  • die Steuerhehlerei nach § 374 AO.

Kommt es wegen einer Steuerstraftat zu einem Strafverfahren, muss der Steuerpflichtige mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder Geldbuße rechnen. Für die Einleitung des Verfahrens - durch die Finanzbehörden, Polizei oder Staatsanwaltschaft - ist jedoch zunächst der sog. Anfangsverdacht nötig. Das bedeutet, eine Finanzbehörde, z. B. ein Finanzamt, erhält den Hinweis, dass ein Steuerpflichtiger eine Tat aus dem Steuerstrafrecht begangen haben könnte. Der Verdacht könnte entstehen nach anonymen Anzeigen oder wenn ein Beamter der Finanzverwaltung eine Betriebsprüfung bzw. Steuerprüfung beim Steuerpflichtigen durchführt.

So begeht man etwa eine Steuerhinterziehung im Rahmen der Erbschaftsteuer, wenn man es unterlässt, das Finanzamt über eine Erbschaft oder Schenkung zu informieren, die steuerrechtlich erheblich ist, der Erwerb also z. B. den Freibetrag gemäß § 16 ErbStG (Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz) übersteigt. Auch Schwarzarbeit kann steuerrechtlich relevant werden, wenn etwa bei der Buchführung trotz fehlender Rechnung die Vorsteuer verbucht wird. Steuerhinterziehung begeht außerdem, wer z. B. beim Grundstückskaufvertrag ein Scheingeschäft abschließt, um eine niedrigere Grunderwerbsteuer zu zahlen. Wer aber in seiner Steuererklärung lediglich ein gesetzliches „Schlupfloch" ausnutzt, begeht noch keine Steuerstraftat. Schließlich obliegt die steuerrechtliche Bewertung dem Finanzamt, das letztendlich den Steuerbescheid erlässt. Wichtig ist aber, dass der „Täter" vorsätzlich gehandelt haben, die Tat zumindest in Kauf genommen haben muss. Lag dagegen Fahrlässigkeit vor, kann unter Umständen leichtfertige Steuerverkürzung angenommen werden.

Steuerordnungswidrigkeiten

Ferner kann man im Steuerstrafrecht auch eine Ordnungswidrigkeit begehen, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Steuerordnungswidrigkeiten sind unter anderem

  • die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO,
  • die Steuergefährdung nach § 379 AO und
  • die Gefährdung der Abzugsteuern nach § 380 AO.

Die Selbstanzeige

Im Steuerstrafrecht ist es möglich, die Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung rückwirkend zu beseitigen. Möglich wird dies durch die sog. Selbstanzeige nach § 371 AO. Hier ist aber Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige sämtliche Steuerstraftaten aufdeckt, nicht nur diejenigen, von denen er fürchtet, dass sie bald entdeckt werden. Im Übrigen muss er die Steuer, die hinterzogen wurde, nachzahlen. Daneben werden aber unter anderem Hinterziehungszinsen und Säumniszuschläge erhoben. War die Tat aber schon bekannt oder zeigt sich der Steuerpflichtige erst selbst an, nachdem er von einer Betriebs- bzw. Steuerprüfung erfahren hat, wirkt eine Selbstanzeige nicht strafbefreiend.

(VOI)

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