126 Anwälte für Zeugnis
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Zeugnis
Fragen und Antworten
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Zeugnis: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Zeugnis umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Zeugnis und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Zeugnis: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Zeugnis sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen. -
Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
Ein Zeugnis spielt nicht nur im Arbeitsrecht eine wichtige Rolle. So wie ein Arbeitszeugnis grundsätzlich Leistung und Verhalten eines Beschäftigten bewertet, so beurteilt das Zeugnis im Rahmen vom Schulrecht und Prüfungsrecht den Leistungsstand sowie das Arbeits- und Sozialverhalten der Schüler. Dabei ist aber zu beachten, dass die Bundesländer jeweils eigene Schulgesetze haben, die voneinander abweichen können.
Während ein Zeugnis nach Ende der Schulzeit in früheren Zeiten lediglich als Empfehlungsschreiben diente, das explizit verlangt werden musste, so wurde nach Einführung der Schulpflicht in der Regel auch ein Zeugnis in Form eines „Schulentlassscheins" erteilt. Mittlerweile erhält jeder Schüler an einer öffentlichen Schule jedoch zweimal im Jahr ein Zeugnis, zunächst das Zwischenzeugnis und am Ende des Jahres das Jahreszeugnis - manche Privatschulen, wie etwa die Waldorfschulen, erteilen aber nur einmal im Jahr ein Zeugnis. Hinzu kommt noch das Abschlusszeugnis, sofern man erfolgreich den Hauptschul- oder Realschulabschluss bzw. das Abitur oder die Fachhochschulreife absolviert hat. Die jeweilige Schule muss ein Zeugnis erstellen; ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.
Ob man ein gutes oder schlechtes Zeugnis bekommt, hängt davon ab, welche Leistungen man im Laufe des (Halb)Jahres erbracht hat. So kann das Nichtbestehen vieler Schulaufgaben oder mündlicher Prüfungen zum Sitzenbleiben führen, was auf dem Jahreszeugnis vermerkt wird. Grundsätzlich ist es so, dass man sitzenbleibt, wenn man in zwei Fächern mindestens die Note „5" hat. Über das Vorrücken oder Sitzenbleiben entscheidet die Klassenkonferenz, vgl. z. B. Art. 53 IV Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen. Würde ein Schüler also z. B. aufgrund nachgewiesener erheblicher, aber unverschuldeter Beeinträchtigungen sitzenbleiben - wie etwa bei Krankheit oder bei nachgewiesenen psychischen Belastungen aufgrund der Trennung der Eltern oder Verlust eines Elternteils -, kann die Klassenkonferenz dennoch ein Vorrücken auf Probe gestatten.
Das Zeugnis ist - bis auf das Zwischenzeugnis - eine Urkunde, die neben einer Verbalbeurteilung auch eine Notenbewertung - Noten 1 bis 6 - enthält. Manche Lehranstalten nehmen auch die Fehlzeiten oder ein besonders Engagement des Schülers ins Zeugnis auf. Dabei sollte beachtet werden, dass es heutzutage sehr schwierig ist, ohne ein Abschlusszeugnis ein Studium oder eine Ausbildung zu beginnen. Wer z. B. sein Studium erfolgreich absolviert, erhält dann das sog. Hochschulzeugnis.
Ist man mit seinem Zeugnis unzufrieden, sollte man zunächst ein Gespräch mit dem Klassenlehrer suchen und klären, wie sich die Note berechnet hat. Da ein Zeugnis aber nicht nur eine Urkunde, sondern auch ein Verwaltungsakt ist, kann es angefochten werden. Unter Umständen erfolgt nach gerichtlicher Überprüfung eine Zeugniskorrektur.
(VOI)
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