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Advent, Advent – ein Licht geht auf: Rechtstipp-Serie zur Weihnachtszeit

  • 6 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion
  • Betriebsurlaub zwischen den Jahren darf der Arbeitgeber nur anordnen, wenn es dringende betriebliche Belange erfordern.
  • Der Heilige Abend gilt gesetzlich als Arbeitstag. Arbeitnehmer, die frei haben möchten, müssen einen ganzen Tag Urlaub nehmen – außer, in der Firma gilt eine andere Regelung.
  • Weihnachtspost darf der Paketbote nicht einfach ohne Erlaubnis des Empfängers bei Nachbarn abgeben oder vor die Haustür legen.
  • Bei Online-Käufen gibt es ein 14-tägiges Widerrufsrecht für Weihnachtsgeschenke. Im Laden sind Sie für eine Rückgabe auf die Kulanz des Händlers angewiesen.

Auch wenn Weihnachten das Fest der Liebe ist, bieten die Feiertage viel Anlass für juristischen Klärungsbedarf – angefangen bei der Weihnachtsdeko über das Weihnachtsgeld bis hin zu diversen Urlaubsfragen. Und wie war das gleich nochmal mit dem Umtausch von Weihnachtsgeschenken?

Statt in der Adventszeit jeden Sonntag nur eine Kerze mehr anzuzünden, klären wir deshalb auch die wichtigsten Rechtsfragen rund um Weihnachten – jeden Freitag eine Frage mehr: Erst eine, dann zwei, dann drei, dann vier!

Kann der Arbeitgeber Betriebsurlaub zwischen den Jahren anordnen?

Streit um den Weihnachtsurlaub gibt es nicht nur, wenn dieser zwischen den Jahren nicht gewährt wird: Genauso übel kann Arbeitnehmern zwangsweise gewährter Urlaub aufstoßen, wenn diese sich lieber in der wärmeren Jahreszeit erholen würden.

Betriebsurlaub nur bei dringenden betrieblichen Belangen

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber den Urlaubswunsch der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Nur wenn sogenannte dringende betriebliche Belange vorliegen, kann der Arbeitgeber Betriebsurlaub oder Werksferien bestimmen. Das ist z. B. der Fall, wenn der Betrieb stillsteht, wenn der Arbeitgeber Urlaub nimmt:

So beispielweise der Arzt in einer Einzelpraxis oder der Rechtsanwalt in einer Kanzlei ohne weitere Partner. Auch darf der Arbeitgeber Betriebsferien anordnen, wenn etwa Zulieferer ebenfalls Betriebsferien haben. Allerdings berechtigen eine Auftragsflaute oder Betriebsstörungen nicht die Anordnung von Betriebsferien.

Formelle Voraussetzungen für Anordnung von Betriebsurlaub

Damit der Arbeitgeber Betriebsferien zulässig anordnen kann, muss er diese rechtzeitig ankündigen. So hat der Arbeitgeber bereits zu Jahresbeginn die Termine rechtzeitig seinen Arbeitnehmern mitzuteilen, damit diese ihre Urlaubsplanung darauf einstellen können.

Auch muss dem Arbeitnehmer ein Resturlaub verbleiben, über den er frei bestimmen darf. Zudem muss der Betriebsrat, wenn vorhanden, in die Entscheidung einbezogen werden. Zuletzt dürfen Betriebsferien auch nur während der Schulferien angeordnet werden, da Eltern ansonsten unzumutbar benachteiligt würden.

(FMA)


Muss man für Heiligabend Urlaub einreichen?

Laut Gesetz dürfen an Sonn- und Feiertagen Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden. Das heißt, Arbeitnehmer haben in der Regel frei. Welche Tage zu den Feiertagen zählen, bestimmen die Bundesländer.

Heiliger Abend kein Feiertag

Viele Feiertage sind bundesweit einheitlich. So gelten zum Beispiel der erste und zweite Weihnachtsfeiertag einheitlich im gesamten Bundesgebiet als Feiertage. Allerdings wird der Heilige Abend von keinem Bundesland als Feiertag bestimmt. Das heißt, grundsätzlich muss sich der Arbeitnehmer auch für Heiligabend einen vollen Urlaubstag anrechnen lassen.

Halber Urlaubstag an Heiligabend?

Gibt allerdings der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern an Heiligabend bereits ab Mittag frei, so kann der Urlaubnehmer unter Umständen nur einen halben Urlaubstag nehmen müssen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich auch halbe Urlaubstage gewährt.

Denn die Gewährung von halben Urlaubstagen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das bedeutet, dass entweder die Möglichkeit von halben Urlaubstagen im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag vorgesehen ist oder bereits betriebliche Übung darstellen. Trifft keiner dieser Fälle zu, muss der Arbeitgeber einer Halbtagsanrechnung zustimmen, wozu die Weihnachtsstimmung nützlich sein könnte.

(FMA)


Weihnachtspost kommt nicht – was tun?

Zu Weihnachten herrscht Hochbetrieb bei Paketen und Briefen. Bis zu 8,5 Millionen Pakete bewegt allein die Post pro Tag. So manche Sendung erreicht dabei nicht den gewünschten Empfänger.

Paket vor der Tür ablegen?

Auch im Weihnachtstrubel dürfen Pakete nicht einfach vor der Haustür, im Garten oder gar in der Mülltonne landen. Das ist nur zulässig, wenn der Empfänger es genehmigt hat. Zusteller sind verpflichtet, das zu überprüfen. Dabei können sie sich auf mündliche Vereinbarungen meist nicht berufen, weil diesen bereits Regeln im Arbeitsverhältnis entgegenstehen. Verschwindet ein Paket, haftet das Zustellunternehmen für den Verlust.

Beim Nachbarn abgeben?

Ist niemand zu Hause – und manchmal sogar, wenn man daheim ist –, landet die Sendung auch gerne beim Nachbarn. In diesem Fall muss das Versandunternehmen den eigentlichen Empfänger darüber informieren. Mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) im sogenannten Kleingedruckten kann es sich nicht einfach davon befreien. Die Abgabe beim Nachbarn soll zudem die beim Online-Kauf häufig geltende gesetzliche Widerrufsfrist nicht in Gang setzen.

Kein Geld versenden ohne Versicherung!

Statt langer Geschenkesuche stecken viele zu Weihnachten Geld mit in die Weihnachtskarte. Dann gibt es später auch keine Probleme mit dem Umtausch. Geht die Karte unterwegs verloren, gibt es dafür grundsätzlich keine Entschädigung. Einen Anspruch hat nur, wer das Geld mittels speziellem Wertbrief versandt hatte. Bargeld ist bei diesem bis zum Wert von 100,00 Euro versichert. Auch ohne speziellen Brief kann ein Nachforschungsauftrag das Geld samt Karte wiederbringen. Diesen Nachforschungsauftrag muss allerdings in diesem Fall wie auch beim Verlust von Paketen der Absender stellen.

(GUE)


Geschenke umtauschen – gewusst wie!

Nicht umsonst sprechen manche nach Weihnachten von einer regelrechten Umtauschwelle. Und das ist nicht unbedingt verwunderlich. Denn auch wenn die gute Absicht zählt, trifft nicht jedes Weihnachtsgeschenk den Geschmack des Empfängers. Doch wie sorgen Sie dafür, dass der Umtausch auch gelingt?

14-tägiges Widerrufsrecht bei Online-Käufen 

Am einfachsten ist die Rechtslage, wenn Sie online bestellt haben. Denn hier können Sie den Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen.

Ein online abgeschlossenes Geschäft gilt als sogenannter Fernabsatzvertrag. Dabei hat der Käufer häufig ein zweiwöchiges Widerrufsrecht. Und das nicht ohne Grund: Schließlich können Sie die beim Online-Shopping erstandene Ware nicht so genau wie im Laden unter die Lupe nehmen.

Dasselbe gilt bei einem Kauf an der Haustür. Auch wer etwa der Verkaufsstrategie eines geschäftstüchtigen Vertreters auf den Leim gegangen ist und seinen Kauf bereut, kann den Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Hier sprechen Juristen von einem sogenannten „außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrag“.

Widerrufsrecht gilt nicht bei jedem Geschenk

Nicht bei jeder Ware kann der Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Als Ausnahmen gelten etwa versiegelte Hygieneartikel, schnell verderbliche Waren wie Obst und Gemüse, speziell maßgeschneiderte Sonderanfertigungen sowie Datenträger wie CDs und DVDs in einer versiegelten Umverpackung. Auch Veranstaltungstickets sowie Heizöl und Benzin können üblicherweise – und logischerweise – nicht zurückgegeben werden.

Beim Kauf im Laden kommt es auf die Kulanz des Händlers an

Dasselbe Widerrufsrecht gilt bei einem Ladenkauf jedoch nicht. Dennoch sehen sich viele Händler mit der Konkurrenz des Online-Handels konfrontiert und erlauben bei Nichtgefallen innerhalb einer bestimmten Frist die Rückgabe. Dazu verpflichtet sind sie jedoch nicht. Einen Versuch ist es jedoch auf jeden Fall wert – vor allem zur Weihnachtszeit erweist sich so mancher Händler als kulant.

Geschenk beschädigt oder defekt? – Gewährleistung vs. Garantie

Weist das Geschenk dagegen Mängel auf, kommen Gewährleistung und Garantie ins Spiel. Beide Begriffe werden oft verwechselt, jedoch beschreiben sie durchaus unterschiedliche Vorgänge:

Was bedeutet Gewährleistung?

Als Gewährleistung bezeichnet man die gesetzliche Pflicht des Verkäufers, gekaufte Waren umzutauschen oder nachzubessern. Die Gewährleistungsfrist beträgt insgesamt zwei Jahre – so viel Zeit steht dem Käufer somit zu, um die Reparatur oder den Umtausch der gekauften, mangelhaften Ware zu verlangen. Grundlegend wichtig hierbei ist jedoch, dass der Mangel bereits zu dem Zeitpunkt vorlag, an dem der Käufer den Artikel erhalten hat.

Was bedeutet Garantie?

Die Garantie dagegen ist eine freiwillige Leistung des Herstellers, zu der er nicht gesetzlich verpflichtet ist. Garantieleistungen werden von zahlreichen Herstellern aus reiner Kulanz bereitgestellt. Sie verpflichten sich somit, mangelhafte Waren selbst umzutauschen oder nachzubessern.

(JSC)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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