Kurzfristige Beschäftigung - was Sie wissen und beachten müssen!
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Inhaltsverzeichnis
- Die wichtigsten Fakten
- Die Voraussetzungen
- Der Unterschied zum 556-Euro-Job
- Die Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden
- Diese rechtlichen Besonderheiten gelten
- Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
- Vor dem Jahr 2015 galten andere Regelungen
- Kurzfristige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei
- Wer auf eine Anmeldung bei der Minijob-Zentrale verzichtet, spart am falschen Ende
- Die Konsequenzen des Überschreitens der Zeitgrenze
- Minderjährige dürfen nicht frei über ihren Verdienst bestimmen
Eine kurzfristige Beschäftigung ist eine entlohnte Beschäftigung, die darauf ausgerichtet ist, nur für kurze Zeit zu bestehen. Das kann etwa bei Ferienjobs, Saisonarbeitern oder studentischen Hilfskräften der Fall sein.
Hierfür muss von vorneherein feststehen, dass die Beschäftigung befristet ist. Dazu darf das Entgelt aus der Beschäftigung nicht die Haupteinkommensquelle des Arbeitnehmers sein.
Eine kurzfristige Beschäftigung ist steuerfrei, allerdings müssen kurzfristig Beschäftigte wie reguläre Arbeitnehmer Lohnsteuer, Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag zahlen.
Die wichtigsten Fakten
- Damit eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, muss ihre Dauer auf drei Monate am Stück oder 70 Arbeitstage in einem Jahr begrenzt sein.
- Die Tätigkeit darf nicht regelmäßig stattfinden.
- Eine kurzzeitige Beschäftigung darf nicht berufsmäßig sein.
- Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist die vorliegende Beschäftigung wie ein Minijob zu behandeln.
- Die Höhe des Verdiensts spielt bei einer kurzfristigen Beschäftigung keine Rolle.
- Kurzfristig Beschäftigte müssen bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden.
- Eine solche geringfügige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei.
Die Voraussetzungen
Eine kurzfristige Beschäftigung zählt zusammen mit dem Minijob zu den geringfügig entlohnten Beschäftigungen. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass der Beschäftigte sie im Laufe eines Jahres nicht länger als 70 Tage ausüben darf.
Bei einem kurzfristigen Minijob mit einer Arbeitswoche von fünf Tagen ist maximal eine Beschäftigung in einem Dreimonatszeitraum möglich. Diese Beschäftigung müssen geringfügig Beschäftigte jedoch zusammenhängend leisten.
Die betreffende Tätigkeit darf dabei nicht so ausgelegt sein, dass sie sich wiederholen wird. Ist es für den Arbeitgeber abzusehen, dass er denselben Arbeitnehmer mehrmals für kurze Arbeiten benötigt, kann er keine kurzfristige Beschäftigung geltend machen.
Eine kurzfristige Beschäftigung ist in einem solchen Fall selbst dann nicht gegeben, wenn die kombinierte Arbeitszeit unter 70 Tagen pro Jahr liegt.
Zwischen zwei Einsätzen desselben geringfügig Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber müssen mindestens zwei Monate liegen, damit die Anforderungen für eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt sind.
Der Unterschied zum 556-Euro-Job
Ob eine kurzfristige Beschäftigung oder ein 556-Euro-Job vorliegt, hängt davon ab, ob der Beschäftigte regelmäßig arbeitet. Auch wer nur an fünf Tagen im Monat arbeitet und unter der 70-Tage-Grenze bleibt, gilt als regelmäßig beschäftigt, wenn er über einen längeren Zeitraum als ein Jahr beschäftigt wird.
Die Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden
Das Beschäftigungsverhältnis erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung, wenn es berufsmäßig ausgeübt wird.
Eine berufsmäßige Beschäftigung liegt vor, wenn sie für den Beschäftigten von wirtschaftlicher Bedeutung ist. Das ist etwa der Fall, wenn der Beschäftigte mit ihr seinen Lebensunterhalt bestreitet.
Verdient ein Arbeitnehmer allerdings weniger als 556 Euro pro Monat, darf er eine kurzfristige Beschäftigung auch ausüben, wenn seine Tätigkeit eigentlich als berufsmäßig eingestuft werden würde. Die vorgenannten Grenzen für die Beschäftigungsdauer gelten in einem solchen Fall weiterhin.
Ferner darf eine kurzfristige Beschäftigung nur parallel zu einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden. Auch wer Schüler, Student oder Rentner ist, geht laut Gesetz einer Hauptbeschäftigung nach.
Ist die betreffende Beschäftigung die einzige Erwerbstätigkeit des befristet Beschäftigten oder übt er sie aus, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, wird sie ebenso als berufsmäßig bewertet.
Diese rechtlichen Besonderheiten gelten
Kurzfristig Beschäftigte unterliegen nicht dem Kündigungsschutzgesetz, das für reguläre Beschäftigungen gilt. Das sorgt dafür, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, eine kürzere Kündigungsfrist als die gesetzlich festgelegten vier Wochen zu vereinbaren.
Bei Beschäftigungsverhältnissen mit einer Dauer von weniger als einem Monat besitzt der Arbeitgeber nicht die Nachweispflicht nach dem Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (NachwG). Diese verpflichtet ihn bei regulären Arbeitsverhältnissen, Bedingungen in einem Arbeitsvertrag schriftlich festzuhalten, ihn zu unterzeichnen und an den Arbeitnehmer zu übergeben.
Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Erkrankt ein kurzfristig Beschäftigter, steht ihm wie einem regulären Arbeitnehmer der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu, wenn seine Beschäftigung mindestens vier Wochen andauert.
Die Urlaubstage von geringfügig Beschäftigten werden auf seine Anzahl von Arbeitstagen angerechnet. Ist ein Arbeitnehmer weniger als einen vollen Monat beschäftigt, hat er allerdings keinen Urlaubsanspruch.
Ist auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag anwendbar, gelten die Regelungen darin auch für befristete Arbeitsverhältnisse und Minijobs.
Arbeitgeber sind zudem verpflichtet, kurzfristig Beschäftigte sowohl bei ihrer Unfallversicherung als auch bei der Minijob-Zentrale anzumelden.
Vor dem Jahr 2015 galten andere Regelungen
Bis zum 31.12.2014 galten 50 Tage im Jahr als maximale Dauer einer kurzfristigen Beschäftigung. Zeitgleich mit dem Inkrafttreten des neuen Mindestlohngesetzes wurde jedoch die zeitliche Begrenzung auf 70 Tage verlängert.
Dazu wurde die ehemalige Begrenzung auf einen Verdienst von maximal 450 Euro für kurzfristig Beschäftigte aufgehoben. Die neue Regelung hätte vorerst nur bis zum 01. Januar 2019 gelten sollen. Da sie sich in der Praxis bewährt hat, wurde sie auf unbestimmte Zeit verlängert.
Kurzfristige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung fallen keine Sozialabgaben an. Allerdings muss der Arbeitgeber Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an die Minijob-Zentrale abführen und die Arbeitgeber-Umlagen U1 und U2 sowie die Umlagen zur Arbeitslosenversicherung an die Krankenkassen begleichen.
Wer auf eine Anmeldung bei der Minijob-Zentrale verzichtet, spart am falschen Ende
Arbeitnehmer, die eine kurzfristige oder geringfügige Beschäftigung bei einem Unternehmen ausüben, sind wie jeder andere Angestellte auch bei Arbeitsunfällen versichert. Allerdings kommt es immer wieder vor, dass Arbeitgeber auf die dafür notwendige Anmeldung bei der Minijob-Zentrale verzichten.
Die Minijob-Zentrale legt Arbeitgebern nahe, Minijobber und geringfügig Beschäftigte anzumelden und nicht schwarz für sich arbeiten zu lassen. Hierdurch wird nämlich vermieden, dass die Arbeitgeber im Ernstfall die Unfallkosten selbst tragen müssen.
Die Konsequenzen des Überschreitens der Zeitgrenze
Überschreitet eine zunächst kurzfristige Beschäftigung entgegen den ursprünglichen Erwartungen die vorgesehene Zeitdauer von höchstens drei Monaten, ist sie mit sofortiger Wirkung sozialversicherungspflichtig.
Anschließend kann der Arbeitnehmer allerdings als Minijobber beschäftigt werden. Sein monatliches Entgelt darf dann maximal 556 Euro betragen und er ist nicht mehr sozialversicherungsfrei. Im Rahmen eines Minijobs kann der Arbeitnehmer regelmäßig und ohne Befristung arbeiten.
Minderjährige dürfen nicht frei über ihren Verdienst bestimmen
Minderjährige sollten zudem eine gesetzliche Besonderheit beachten: Einerseits ist es ihnen bereits erlaubt, bestimmte kurzfristige Beschäftigungen und Minijobs auszuüben, vorausgesetzt, dass diese nicht gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz verstoßen.
Andererseits bestimmt § 110 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – auch oft Taschengeldparagraf genannt –, dass Minderjährige nicht frei über ihren Verdienst verfügen dürfen. Hier ist zu lesen, dass ein von Kindern getätigter Kauf nur ohne Zustimmung des Erziehungsberechtigten rechtswirksam ist, wenn das Kind den Kaufpreis mit Mitteln begleicht, die ihm von den Erziehungsberechtigten überlassen worden sind.
Die Entscheidung, wie das verdiente Geld zum Einsatz kommen darf, ist somit die Entscheidung der Eltern, die gesetzliche Vertreter ihrer Kinder sind. Sie müssen allerdings nicht jede Ausgabe einzeln genehmigen. Alternativ haben sie die Möglichkeit, eine pauschale Erlaubnis zur freien Verfügung über das Arbeitsentgelt zu erteilen.
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