Wirklich keine Lohnfortzahlung bei Quarantäne ab 01.11.2021 für Ungeimpfte?

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Bekanntlich haben die Gesundheitsminister von Bund und Ländern am 22.09.2021 beschlossen, dass ab November 2021 Ungeimpfte keinen Verdienstausfall mehr erstattet bekommen, wenn sie in Quarantäne müssen.

Doch was heißt das genau? Bekommen Ungeimpfte in diesem Fall wirklich gar nichts?

Antwort: Es kommt darauf an.

Denn diese Aussage bezieht sich erst einmal nur auf die Entschädigungsregelung des § 56 Infektionsschutzgesetz. Diese Norm sieht vor, dass Arbeitnehmer im Falle einer behördlich angeordneten Quarantäne einen Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz haben. Diesen Entschädigungsanspruch hat allerdings nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, eine Quarantäne hätte vermeiden können. Diese Regelung galt zwar auch schon vor dem 22.09.2021. Jedoch hatte bis dahin noch nicht jeder ein Impfangebot erhalten, was zwischenzeitlich der Fall ist.

Zwar gibt es nach wie vor auch Ausnahmen, in denen auch Ungeimpfte noch eine Entschädigung beanspruchen können. Diese betreffen aber nur Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht gegen Corona impfen lassen können oder für die bis zu 8 Wochen vor der Quarantäneanordnung noch keine Impfempfehlung vorlag.

Diese Ausnahme dürften letztlich nur wenige betreffen. Im Regelfall wird man als Ungeimpfter daher keine Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz beanspruchen können.

ABER: Die Entschädigungsregelung in § 56 Infektionsschutzgesetz gilt nur nachrangig, also wenn keine anderen Gehaltsfortzahlungsansprüche eingreifen.

Es lohnt sich in diesem Falle also ein Blick in den Arbeitsvertrag. Ist nämlich dort die Vorschrift des § 616 BGB nicht ausdrücklich abbedungen/ ausgeschlossen worden, kann sich ein Lohnfortzahlungsanspruch des ungeimpften Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber im Falle einer Quarantäneanordnung aus dieser Vorschrift ergeben. Denn diese Vorschrift gilt vorrangig vor § 56 Infektionsschutzgesetz und setzt auch nicht voraus, dass eine empfohlene Schutzimpfung in Anspruch genommen wird.

Weitere vorrangige Lohnfortzahlungsansprüche können im Falle von Betriebsschließungen bestehen (§ 615 BGB) oder wenn gleichzeitig eine Arbeitsunfähigkeit besteht (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz).

FAZIT: Auch für ungeimpfte Arbeitnehmer können also jenseits des Infektionsschutzgesetzes auch im Falle einer Quarantäneanordnung noch Lohnfortzahlungsansprüche bestehen.


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