1.708 Anwälte für Auflassung | Seite 72

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Profil-Bild Rechtsanwältin Melanie Kretschmer
sehr gut
Rechtsanwältin Melanie Kretschmer
KRETSCHMER RECHTSANWÄLTE, Ludwig-Ermold-Straße 1, 01217 Dresden 7081.6735515245 km
Wir haben Recht.
Fachanwältin Medizinrecht • Fachanwältin Steuerrecht • Fachanwältin Baurecht & Architektenrecht • Arbeitsrecht • Arzthaftungsrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Auflassung steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Melanie Kretschmer gerne zur Verfügung
aus 37 Bewertungen Ich wurde in der Kanzlei sehr gut beraten. Themen waren Baurecht und Arbeitsrecht. Im Vordergrund steht die schnelle … (10.01.2024)
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Abogada Rita Alcover Falomir
Löber Steinmetz & García, Carrer dels Caputxins (Edificio Europa), 3-4 º A, 07002 Palma de Mallorca, Spanien 7004.2193555347 km
Erbrecht • Zivilrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Rechtsanwältin Frau Abogada Rita Alcover Falomir hilft Ihnen anwaltlich kompetent im Bereich Auflassung
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Rechtsanwalt und Notar Hauke Wöbken
Kanzlei Wöbken, Braune & Kollegen, Anna-Vogeley-Straße 17, 21337 Lüneburg 6762.0426177721 km
Fachanwalt Erbrecht • Fachanwalt Familienrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Online-Rechtsberatung
Bei rechtlichen Problemen im Bereich Auflassung unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt und Notar Hauke Wöbken
aus 5 Bewertungen Herr Wöbken hat sich persönlich, freundlich und kompetent um die Anfrage gekümmert. (12.01.2024)
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Rechtsanwalt Philipp Bellmann
Kanzlei Bellmann Rechtsanwälte, Rohrbacherstraße 57, 69115 Heidelberg 6865.6066500895 km
Fachanwalt Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Fachanwalt Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Maklerrecht • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht
Herr Rechtsanwalt Philipp Bellmann ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsberatung im Bereich Auflassung
aus 145 Bewertungen Wir wurden von Herrn Bellmann in einer WEG Angelegenheit vertreten und waren immer sehr gut beraten und begleitet. Es … (23.04.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Auflassung

Fragen und Antworten

  • Auflassung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Auflassung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Auflassung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Auflassung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Auflassung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.

Als Auflassung gemäß § 925 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wird die Einigung über die Übertragung von Grundstücken bezeichnet. Soll dagegen z. B. nur eine Dienstbarkeit - das wäre etwa ein Wegerecht - oder eine Grundschuld eingeräumt werden, spricht man lediglich von einer Einigung.

Die Auflassung muss vor einer zuständigen Stelle - das ist grundsätzlich ein Notar - bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien erklärt werden. Hierbei ist aber nicht nötig, dass sich die Beteiligten im selben Raum aufhalten. Auch eine Vertretung ist möglich, sofern eine wirksame Vollmacht vorgelegt wird. Daneben ist ferner relevant, dass sowohl beim Käufer als auch beim Verkäufer von Immobilien bzw. Grundstücken Geschäftsfähigkeit vorliegt. Dagegen ist weder die Einhaltung einer Schriftform noch eine Beurkundung erforderlich, sodass auch ein Formmangel einer Auflassung nicht entgegenstehen kann. Es ist dennoch ratsam, die Auflassung beurkunden zu lassen. Schließlich muss man später bei der Eintragung ins Grundbuch die Auflassung nachweisen können, was regelmäßig durch eine Beurkundung geschieht. Eine zeitgleiche Beurkundung von Auflassung und Grundstückskaufvertrag kann daher Kosten sparen. Außerdem könnte die Auflassung ohne Beurkundung gemäß § 873 II BGB jederzeit frei widerrufen werden. Damit bestünde regelmäßig die Gefahr, dass der Hauskauf bzw. Wohnungskauf doch nicht zustande kommt. Probleme können sich dann etwa ergeben, wenn eine der Vertragsparteien im Vertrauen auf das Zustandekommen der Veräußerung bereits andere Ausgaben getätigt hat, die für sie aufgrund des „geplatzten Deals" hinfällig geworden sind.

Ferner darf eine Auflassung nicht an eine Bedingung geknüpft werden. So ist es z. B. unzulässig, ein Grundstück unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern, bis der Erwerber die Forderung des Verkäufers beglichen hat. Stattdessen kann man aber vereinbaren, dass der Notar die für die Grundbucheintragung erforderlichen Dokumente erst dann dem Grundbuchamt übergibt, wenn der Kaufpreis auf das sog. Notaranderkonto überwiesen wurde.

Übrigens kann eine Auflassung auch in einem Prozessvergleich bzw. einem wirksamen Insolvenzplan erklärt werden.

Das Eigentum an einem Grundstück kann aber nur wirksam übertragen werden, wenn neben der Auflassung auch die Eintragung ins Grundbuch erfolgt ist, sich die Parteien zu dieser Zeit immer noch einig waren und der Veräußerer zum Verkauf berechtigt war. Unter Umständen ist etwa ein Immobilienkauf aber auch im Rahmen des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten nach den §§ 892, 893 BGB möglich.

(VOI)

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