4.849 Anwälte für Falschparken | Seite 203

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Rechtsanwalt Dyrik Blume
Blume & Blume Rechtsanwälte, Peter-Müller-Straße 10, 40468 Düsseldorf 6646.0236245898 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Zivilrecht • Pferderecht • Reiserecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht
Bei juristischen Problemen im Bereich Falschparken hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Dyrik Blume
(16.08.2022) Seit mehreren Jahren wird Hr. Blume (incl. Kanzleiteam) immer wieder und ausschließlich sowohl individualrechtlich (in …

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Falschparken

Fragen und Antworten

  • Falschparken: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Falschparken umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Falschparken und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Falschparken: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Falschparken sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.

Unter Falschparken versteht man das unzulässige Parken von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr bzw. auf Privatgrund.

Falschparken im öffentlichen Straßenverkehr ist grundsätzlich anzunehmen, wenn der Fahrzeugführer ein Parkverbot - der Hinweis darauf erfolgt durch eine Markierung auf der Straße oder durch ein Verkehrsschild - sowie weitere gesetzliche Regelungen missachtet. So darf man etwa nicht auf einem Zebrastreifen, geschweige denn fünf Meter davor oder dahinter, parken, Grundstückseinfahrten bzw. -ausfahrten und natürlich die Fahrbahn selbst blockieren.

Dagegen liegt noch kein Falschparken vor, wenn man lediglich kurz anhält, um z. B. einen Dritten ein- bzw. aussteigen zu lassen. Aus dem Halten wird allerdings Parken, wenn der Fahrzeugführer länger als drei Minuten stehenbleibt oder aus dem Kfz steigt.

Falschparken berechtigt die Polizei, das Kfz abzuschleppen oder umzusetzen. Letzteres bedeutet, dass das Fahrzeug auf einen anderen freien Parkplatz in der Nähe gestellt wird, während es beim Abschleppen grundsätzlich auf den Großparkplatz des Abschleppunternehmens verbracht wird. Die hierbei entstehenden Kosten muss der Störer - also der Falschparker - tragen. Übrigens ist ein Abschleppen nicht nur beim Falschparken zulässig, sondern auch, wenn z. B. die Gefahr besteht, dass es wegen des rechtswidrig abgestellten Kfz zu einem Verkehrsunfall kommen könnte. Hat der Fahrzeugführer ferner die Türen oder Fenster nicht abgesperrt und droht deswegen der Diebstahl des Kfz bzw. anderer Gegenstände, wie eines Laptops oder des Navigationsgeräts aus dem Fahrzeug, ist das Abschleppen des Kfz ebenfalls gerechtfertigt.

Im Übrigen kann ständiges Falschparken dazu führen, dass der Fahrzeugführer seine Fahrerlaubnis verliert, den Führerschein also dauerhaft abgeben muss. Denn wer trotz vieler Strafzettel immer wieder falsch parkt, zeigt, dass ihm die Verkehrsregeln gleichgültig sind. Das bedeutet, dass er sich als ungeeignet zum Führen eines Kfz erwiesen hat, was eine Voraussetzung für den Führerscheinentzug ist.

Dagegen wird die Polizei grundsätzlich nicht tätig beim Falschparken auf Privatgrund. Ein Falschparker begeht nämlich keine Ordnungswidrigkeit, wenn er sein Fahrzeug lediglich auf privatem Grund und gerade nicht auf öffentlichen Wegen abstellt. Der Eigentümer des Grundstücks muss vielmehr von seinem Recht auf Selbsthilfe Gebrauch machen. Das steht ihm zu, weil er sein Eigentum nicht frei nutzen kann, wenn ein Fremder auf seinem Grund und Boden parkt. Wichtig ist aber, dass der Falschparker etwa aufgrund von Hinweisschildern erkennen muss, dass er sein Fahrzeug auf Privatgrund stellt. Der Eigentümer hat zwei Möglichkeiten: Er kann einen Rechtsanwalt aufsuchen, der für seinen Mandanten eine Abmahnung ausspricht und die Abgabe einer Unterlassungserklärung fordert. Daneben kann er das Kfz aber auch abschleppen lassen. Er muss die hierbei entstehenden Kosten zunächst selbst zahlen, kann aber Kostenerstattung vom Störer verlangen. Des Weiteren kommt es häufig vor, dass der Eigentümer seinen Kostenerstattungsanspruch an das Abschleppunternehmen abtritt. Der Forderungseinzug erfolgt dann durch das Unternehmen.

Es kann passieren, dass der Störer behauptet, dass durch den Abschleppvorgang ein Sachschaden am Fahrzeug verursacht wurde. Um zu verhindern, dass man als Eigentümer des Grundstücks Schadenersatz leisten muss, sollte man den Zustand des Kfz vor dem Abschleppen dokumentieren, z. B. durch Hinzuziehung eines Zeugen oder Fotografieren des Kfz. Keinesfalls sollte der Grundstückseigentümer „Gleiches mit Gleichem" vergelten, indem er den Falschparker zuparkt. Anderenfalls muss er mit einem Strafverfahren wegen Nötigung nach § 240 StGB (Strafgesetzbuch) rechnen, in dem er schlimmstenfalls zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt werden könnte.

(VOI)

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