464 Anwälte für Europäische Marke | Seite 20

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Profil-Bild Rechtsanwältin Maral Noruzi
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Rechtsanwältin Maral Noruzi
Noruzi Law, Rückertstraße 4, 80336 München 7118.1994000379 km
Complexity's labyrinth: each twist reveals a new answer.
Arbeitsrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Migrationsrecht • IT-Recht • Markenrecht
Online-Rechtsberatung
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Europäische Marke hilft Ihnen Frau Rechtsanwältin Maral Noruzi
aus 10 Bewertungen Elle est très professionnelle et elle a toujours trouvé la meilleure solution et très pratique pour mes cas juridiques … (03.08.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Markus König
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Rechtsanwalt Markus König
Markus König Rechtsanwalt, Oscar von Miller Strasse 4D, 82256 Fürstenfeldbruck 7097.3444418722 km
Es gibt keine Probleme, nur Lösungen
Erbrecht • Baurecht & Architektenrecht • Verkehrsrecht • Pferderecht • Markenrecht • Urheberrecht & Medienrecht • Gewerblicher Rechtsschutz
Herr Rechtsanwalt Markus König hilft Ihnen anwaltlich kompetent im Bereich Europäische Marke
aus 78 Bewertungen Herr König ist ein ganz sympathischer und kompetenter Anwalt. Wir erhielten von ihm eine sehr hilfreiche Beratung. (25.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Florian Hitzler
Rechtsanwalt Florian Hitzler
Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Kronenstr. 24, 70173 Stuttgart 6930.7269191257 km
Wettbewerbsrecht • IT-Recht • Markenrecht • Wirtschaftsrecht • Mediation • Urheberrecht & Medienrecht
Online-Rechtsberatung
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Europäische Marke bietet Herr Rechtsanwalt Florian Hitzler
aus 6 Bewertungen RA Hitzler hat uns, einen inhabergeführten Kommunikationsdienstleister, bei der Umsetzung der DSGVO als Berater und … (10.01.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Christoph Strieder
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Rechtsanwalt Christoph Strieder
Kanzlei Strieder, Ahrstr. 1, 42657 Solingen 6666.2462624237 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt IT-Recht • Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz • Verkehrsrecht • Arzthaftungsrecht • Wettbewerbsrecht • Markenrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Europäische Marke hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Christoph Strieder
aus 60 Bewertungen Vielen Dank für die kompetente Abwicklung. Ich bin sehr zufrieden und die Kanzlei wäre jederzeit wieder meine erste … (16.02.2024)
Profil-Bild Avocat á la Cour Julien Raum LL.M.
Avocat á la Cour Julien Raum LL.M.
Hoffmann & Raum, 31, Grand-Rue, 1661 Luxemburg, Luxemburg 6692.387609438 km
IT-Recht • Baurecht & Architektenrecht • Markenrecht • Zivilrecht • Beamtenrecht • Wirtschaftsrecht • Mediation
Rechtsanwalt Herr Avocat á la Cour Julien Raum LL.M. ist Ihr rechtlicher Beistand für juristische Belange im Bereich Europäische Marke
aus 7 Bewertungen Herr Raum hat mir sehr zeitnah, freundlich, kompetent und ehrlich die Sachlage erklärt. (21.02.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Steffen Koch
Rechtsanwalt Steffen Koch
Kanzlei Steffen Koch, Holtorfer Str. 35, 53229 Bonn 6697.5426784122 km
Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz • Fachanwalt IT-Recht • Wettbewerbsrecht • Markenrecht • eBay & Recht • Urheberrecht & Medienrecht • Datenschutzrecht
Herr Rechtsanwalt Steffen Koch hilft Ihnen bei Rechtsproblemen im Bereich Europäische Marke
(15.09.2020) Sehr gute Auskunft über die Rechtslage. Mandat wird gerne nach der Klärung mit meiner Rechtsschutzversicherung erteilt.
Profil-Bild Rechtsanwalt Jens Reininghaus
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Rechtsanwalt Jens Reininghaus
ETL Rechtsanwälte GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, Eiler Straße 3 B, 51107 Köln 6683.9418078467 km
Juristische Lösungen, Engagement und persönliche Betreuung.
Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz • Fachanwalt IT-Recht • Wettbewerbsrecht • Markenrecht • Urheberrecht & Medienrecht • Designrecht • Datenschutzrecht
Online-Rechtsberatung
Juristische Fragen im Bereich Europäische Marke beantwortet Herr Rechtsanwalt Jens Reininghaus
aus 70 Bewertungen Herr Reininghaus ist sehr engagiert und hat mich gut beraten. (18.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Kerstin Züwerink-Roek
sehr gut
Rechtsanwältin Kerstin Züwerink-Roek
Kanzlei Kerstin Züwerink-Roek, Tennstedter Straße 1A, 12249 Berlin 6977.7035008685 km
Als Fachanwältin im gewerblichen Rechtsschutz und Steuerrecht verstehe ich mich als Dienstleister. Ich nehme jeden Mandanten und sein Problem ernst. Kommen Sie frühzeitig zu mir, damit ich helfen kann
Fachanwältin Steuerrecht • Fachanwältin Gewerblicher Rechtsschutz • Wettbewerbsrecht • Markenrecht • Urheberrecht & Medienrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Europäische Marke steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Kerstin Züwerink-Roek gerne zur Verfügung
aus 11 Bewertungen Der Rat, einen erneuten Kindergeldantrag zu stellen (11.05.2023)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Europäische Marke

Fragen und Antworten

  • Europäische Marke: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Europäische Marke umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Europäische Marke und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Europäische Marke: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Europäische Marke sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.

Die Europäische Marke schützt nicht nur national – wie die Deutsche Marke – vor der Nachahmung der eigenen Produktbezeichnung, sondern wirkt auf dem gesamten Gebiet der Europäischen Union. Grundlage ist eine EU-Verordnung, die sog. Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV).

Die Europäische Marke und ihre Anmeldung

Form und Inhalt des Antrags

Um eine Europäische Marke erwerben zu können, muss man zunächst einen Antrag auf Eintragung der Marke in das Markenregister bei der zuständigen Behörde stellen. Das ist das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante, Spanien. In Deutschland kann man den Antrag aber z. B. auch beim Deutschen Patent- und Markenamt stellen, das ihn an das Harmonisierungsamt weiterleitet. Die Markenanmeldung sollte man in seiner Landessprache verfassen, da zukünftig in dieser sog. „ersten Sprache“ kommuniziert wird. Daneben muss man sich noch für eine „zweite Sprache“ entscheiden, die immer dann verwendet wird, wenn es wegen der Europäischen Marke zu einem Verfahren kommen sollte. Man kann hierbei zwischen Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch und Italienisch wählen. Die weiteren Voraussetzungen für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke stimmen grundsätzlich mit denen für eine Deutsche Marke überein, die im Markengesetz nachzulesen sind. So kann man im Markenrecht z. B. auch bei der Europäischen Marke zwischen verschiedenen Markenarten wie etwa der Bildmarke oder der Wortmarke wählen, die man dann in der Anmeldung so genau wie möglich beschreiben muss. Ferner ist eine Antragstellung über das Internet zulässig. Wer eine Europäische Marke beantragt, muss ferner – wie auch in Deutschland – eine oder mehrere Waren- bzw. Dienstleistungsklassen angeben. Damit wird mitgeteilt, wofür man die Europäische Marke nutzen möchte, z. B. Telekommunikation.

Markenrecherche durch Harmonisierungsamt

Während aber der Anmelder einer Deutschen Marke selbst recherchieren muss, ob die Marke bereits existiert, übernimmt diese Aufgabe bzgl. der Europäischen Marke gemäß Artikel 39 GMV das Harmonisierungsamt. Sofern keine Eintragungshindernisse bestehen, wird die Europäische Marke veröffentlicht.

Zu beachten ist hierbei: Auch ein Formmangel kann unter Umständen dazu führen, dass die zuständige Behörde einen ablehnenden Bescheid erlässt. Sollte ferner in auch nur einem Mitgliedsstaat ein Eintragungshindernis bestehen, wird der Antrag insgesamt abgelehnt – eine Beschränkung des Geltungsbereichs der Marke ist nicht möglich. So wird etwa ein Ablehnungsbescheid erlassen, wenn die Europäische Marke in einem Mitgliedsstaat bereits existiert, sie also keine Unterscheidungskraft zu anderen Marken besitzt. Sind für das Harmonisierungsamt keine absoluten Eintragungshindernisse erkennbar, so wird die Europäische Marke jedoch in das europäische Markenregister aufgenommen.

Widerspruch gegen die Markeneintragung

Nach der Veröffentlichung können Inhaber von älteren Marken innerhalb von drei Monaten Widerspruch einlegen. Bei Fristversäumnis kann der Inhaber einer älteren Marke unter Umständen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Erhebt niemand einen Widerspruch und hat man die Eintragungsgebühren an die Behörde gezahlt, wird die Europäische Marke ins Markenregister eingetragen; dem Inhaber der Gemeinschaftsmarke steht nun das alleinige Nutzungsrecht daran zu. Das bedeutet, er kann z. B. gegenüber einem unberechtigten Nutzer der Gemeinschaftsmarke eine Abmahnung aussprechen und neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung Schadenersatz bzw. Nutzungsentschädigung verlangen sowie gegen ihn eine Klage, sog. Unterlassungsklage, vor Gericht einreichen. Ferner kann der Markeninhaber den Zoll damit beauftragen, den Transport von Kopien über die Landesgrenzen mittels Beschlagnahme und evtl. Zerstörung der Fälschung zu verhindern.

Daneben kann der Markeninhaber einem Dritten mittels Vertrag, sog. Lizenzvertrag, gewisse (Mit)Nutzungsrechte an der Gemeinschaftsmarke einräumen.

Schutzdauer

Die Schutzdauer für eine Europäische Marke beträgt zehn Jahre und kann regelmäßig verlängert werden, vgl. Artikel 46, 47 der Gemeinschaftsmarkenverordnung. Allerdings verfällt die Europäische Marke unter anderem, wenn sie nicht innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Eintragung genutzt wurde. Dabei muss sie nicht in jedem Mitgliedsstaat benutzt werden; es kann sogar genügen, wenn sie in nur einem Mitgliedsstaat verwendet wird.

Welche Vorteile hat eine Europäische Marke?

Die Europäische Marke bietet sich besonders für Unternehmer an, die ihre Waren oder Dienstleistungen europaweit anbieten. Je nach Einzelfall sollte man sich bereits bei Firmengründung überlegen, ob sich ein Markenschutz innerhalb der EU anbietet – sodass man sich unter Umständen eine Europäische Marke in das europäische Markenregister eintragen lassen sollte.

Schließlich kann man seine Rechte als Markeninhaber einer Europäischen Marke in ganz Europa durchsetzen, also z. B. bei Produktpiraterie gegen den Rechteverletzer vorgehen. Das könnte man nicht, wenn man „nur“ Inhaber einer Deutschen Marke wäre. Zwar bestehen die Deutsche und die Europäische Marke gleichberechtigt nebeneinander. Wer aber eine Europäische Marke ins Register eintragen lässt, genießt den Markenschutz automatisch auch in Deutschland. Wer sich zuerst eine Deutsche Marke eintragen lässt, kann den sog. Grundsatz der Priorität nutzen. Danach gilt: Der Anmeldungstag der nationalen Marke ist auch der maßgebliche Anmeldetag für die Europäische Marke, sofern die Anmeldung innerhalb von sechs Monaten nach Anmeldung der nationalen Marke erfolgt.

Übrigens: Der Geltungsbereich der Gemeinschaftsmarke wächst automatisch mit, wenn weitere Staaten der EU beitreten; eine spezielle Anmeldung der Marke in diesen Ländern ist somit nicht nötig.

(VOI)

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