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Rechtsanwalt Ulrich Mayer
Kanzlei Mayer & Kollegen, Hauptstr. 63, 69469 Weinheim 6856.2844470923 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Versicherungsrecht
Herr Rechtsanwalt Ulrich Mayer ist Ihr rechtlicher Beistand für juristische Belange im Bereich Versicherungspolice
(07.08.2023) Hat für mich viel erreicht
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Rechtsanwalt Norbert Meyer
Kanzlei Norbert Meyer, Poetenweg 24, 08056 Zwickau 7024.7322691606 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Fachanwalt Versicherungsrecht • Erbrecht • Kaufrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Bei juristischen Problemen im Bereich Versicherungspolice hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Norbert Meyer
(05.11.2022) Schnelle Rückmeldung, angenehmes Gespräch!

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Versicherungspolice

Fragen und Antworten

  • Versicherungspolice: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Versicherungspolice umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Versicherungspolice und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Versicherungspolice: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Versicherungspolice sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.

Mit einer Versicherungspolice - auch Versicherungsschein genannt - wird bestätigt, dass ein Vertrag über eine bestimmte Versicherung, z. B. eine Haftpflicht, eine Rechtsschutzversicherung, eine Gebäudeversicherung, eine Kfz-Versicherung oder eine Lebensversicherung, geschlossen wurde. Die Versicherungspolice kann in Textform oder als Urkunde erstellt werden und ermöglicht dem Versicherungsnehmer, den Versicherungsschutz nachzuweisen und im Schadensfall eine Schadensregulierung durch die entsprechende Versicherung zu verlangen. Wann ein Versicherungsfall tatsächlich vorliegt, ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen, die zumeist in Form von AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) der Versicherungspolice beiliegen. So schließt etwa eine Kfz-Versicherung in ihren Versicherungsbedingungen regelmäßig eine Einstandspflicht aus, wenn der Versicherte z. B. nach einem Verkehrsunfall Fahrerflucht begeht oder den Unfall aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung verursacht hat.

Neben den Angaben zu den Vertragsparteien, dem Versicherungsgegenstand und den Versicherungsbedingungen enthält eine Versicherungspolice ferner Informationen zum Versicherungsbeginn und evtl. dem -ende, zu individuellen Risiken des Versicherungsnehmers, eventuell getroffenen Individualvereinbarungen oder auch einer Abtretung der Forderung z. B. zugunsten einer Bank. Denn wer etwa einen Hauskauf plant, muss damit rechnen, dass die Bank den nötigen Kredit nicht ohne Sicherheiten - etwa eine Grundschuld, eine Bürgschaft oder die Abtretung einer Forderung aus einer Lebensversicherung - gewähren wird. Als Beweis, dass eine Versicherung abgeschlossen wurde, wird das Kreditinstitut die Vorlage der Versicherungspolice verlangen. Bei der Abtretung einer Lebensversicherung ist jedoch zu beachten, dass sie zuvor der Versicherungsgesellschaft schriftlich angezeigt worden sein muss.

Ein Versicherungsnehmer hat nach Vertragsabschluss gemäß § 3 I VVG (Gesetz über den Versicherungsvertrag) einen Anspruch auf die Übermittlung einer Versicherungspolice. Erhält er die Versicherungspolice nicht, muss er auch die Erstprämie nicht zahlen. Denn nach § 33 VVG muss sie erst innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins geleistet werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass dann auch kein Versicherungsschutz besteht, vgl. § 37 II 1 VVG.

Gemäß § 4 VVG ist die Versicherungspolice ferner ein sog. Legitimationspapier nach § 808 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Das bedeutet, der Versicherer kann seine Leistung mit befreiender Wirkung an den Inhaber der Versicherungspolice - also auch an eine andere Person als den Vertragspartner - erbringen. Dabei gilt jedoch, dass der Versicherer allein durch die Vorlage der Versicherungspolice durch den Inhaber nicht verpflichtet, sondern vielmehr berechtigt ist, die vereinbarte Leistung zu erbringen. Ferner kann der Versicherer vor einer Leistung die Legitimation des Inhabers der Versicherungspolice verlangen. Zu der vertraglich versprochenen Leistung gehört übrigens nicht nur die Zahlung der Versicherungssumme bzw. die Schadensregulierung, sondern auch das Recht, nach einer Kündigung des Vertrages den Rückkaufswert zu erhalten.

(VOI)

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