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(18.12.2020) Ich fühle mich in guten Händen.
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aus 5 Bewertungen Rechtsanwalt Limmer ist gut auf mein Anliegen eingegangen und hat die Bank schnell angeschrieben. Hatte Phishing … (11.11.2023)
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(06.07.2022) Kompetente Beratung

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Vertrag

Fragen und Antworten

  • Vertrag: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Vertrag sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Vertrag: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Vertrag umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Vertrag und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
  • Was kostet ein Anwalt?
    Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.

Dieser Artikel behandelt den privatrechtlichen Vertrag. Daneben gibt es aber beispielsweise noch den öffentlich-rechtlichen Vertrag sowie den völkerrechtlichen Vertrag.

Unter einem Vertrag versteht man die von zwei oder mehreren Personen erklärte Willensübereinstimmung über die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs. Der Vertrag zählt zu den mehrseitigen Rechtsgeschäften und setzt (mindestens) zwei übereinstimmende Willenserklärungen verschiedener Parteien voraus.

Ergänzung: Rechtsgeschäfte, an denen nur eine Person beteiligt ist, nennt man einseitige Willenserklärungen, z.B. Kündigung oder der Widerruf und der Rücktritt.

Dem Zivilrecht in Deutschland liegt das Prinzip der Privatautonomie zugrunde. Dies ermöglicht es dem Einzelnen seine Lebensverhältnisse innerhalb der Rechtsordnung frei und eigenverantwortlich zu gestalten. Das wichtigste Instrument hierzu ist der Vertrag. Einschränkungen bestehen nur, sofern ein gesetzliches Verbot existiert (z.B. Sittenwidrigkeit, § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Daher werden Verträge in den verschiedensten Situationen geschlossen. Neben dem klassischen Kaufvertrag sind viele andere Verträge aus dem Leben nicht mehr wegzudenken. So regelt zum Beispiel der Mietvertrag die Rechte und Pflichten der Mietparteien, der Arbeitsvertrag das Arbeitsverhältnis, der Erbvertrag die Erbfolge und der Ehevertrag die Scheidungsfolgen.

Ein Vertrag kommt durch Abgabe zweier aufeinander im Bezug stehender, inhaltlich übereinstimmender Willenserklärungen zustande. Die in der Regel zeitlich vorangehende Willenserklärung wird als Angebot (§ 145 BGB), die hierauf folgende als dessen Annahme (§ 146 BGB) bezeichnet. Sowohl Angebot und Annahme sind grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärungen, d.h. sie müssen der anderen Partei zugehen, um wirksam zu sein. Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist derjenige des Wirksamwerdens der Annahmeerklärung, also der Zeitpunkt ihres Zugangs. Wird das Angebot verspätet oder in einer abgeänderten Form nur angenommen, so ist dieses als erneutes Angebot zusehen, das wiederum einer Annahme bedarf.

Ein Vertrag kann unterschiedlich wirken. Zum einen kann der Vertrag Verpflichtungen begründen. Damit erhält die eine Vertragspartei gegenüber der anderen einen entsprechenden Anspruch aus dem Vertrag. Der Anspruchsinhaber kann diesen gegenüber seinem Vertragspartner geltend machen und ihn bei Nichterfüllung gerichtlich einklagen und durchsetzen.

Zum anderen kann ein Vertrag aber auch unmittelbare Rechtsänderungen bewirken, so dass die Rechtsfolge bereits unmittelbar mit Abschluss des Vertrags eintritt, so beispielsweise die Abtretung. Infolge eines Abtretungsvertrags wird der Vertragspartner unmittelbar nach Vertragsschluss Inhaber der abgetretenen Forderung.

Grundsätzlich wirken Verträge nur inter partes, d.h. zwischen den am Vertragsschluss unmittelbar beteiligten Vertragsparteien. Diese Beschränkung wird jedoch durch Ausnahmen durchbrochen. So können die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Schuldner (Versprechender) die Leistung an einen vom Gläubiger (Versprechungsempfänger) verschiedenen Dritten zu erbringen hat (Vertrag zugunsten Dritter). Erhält der Dritte einen eigenen Anspruch gegenüber dem Versprechenden, so spricht man vom „echten Vertrag zugunsten Dritte"; ist der Schuldner lediglich dazu berechtigt, mit schuldbefreiender Wirkung an den Dritten zu leisten, so spricht man vom „unechten Vertrag zugunsten Dritter". Wird der Dritte lediglich im Rahmen gewisser Schutzpflichten in den Vertrag mit einbezogen, so dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann, handelt es sich um einen „Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter". Verträge, die darauf gerichtet sind, Pflichten Dritter zu begründen, sog. Verträge zu Lasten Dritter, sind grundsätzlich unzulässig.

Ferner gilt im Vertragsrecht der Grundsatz "pacta sunt servanda", das soviel heißt, wie „Verträge sind einzuhalten". Dies hat zur Folge, dass sich die Parteien nicht nach jeweiligem Belieben einseitig durch eine entsprechende Erklärung von dem geschlossenen Vertrag wieder lösen können. Wie beim Abschluss des Vertrags selbst bedarf es zu dessen Auflösung ebenfalls zweier, diesbezüglich übereinstimmender Willenserklärungen der entsprechenden Vertragsparteien.

Es ist auch wichtig, den Einzelnen an übereilten und unüberlegten Vertragsabschlüssen zu hindern. Diesem Anliegen tragen zum einen die in bestimmten Fällen gesetzlich normierten Formvorschriften Rechnung, zum anderen aber auch das den Grundsatz „pacta sund servanda" einschränkende, in bestimmten Fällen bestehende Recht eines Vertragspartners, insbesondere eines Verbrauchers, sich beispielsweise durch Widerruf vom Vertrag zu lösen. Grundlage für letzteres ist die oftmals besondere Situation, in der ein Vertrag geschlossen wird (Haustürgeschäft, Fernabsatzvertrag).

Weitere Fälle, in denen es das Gesetz gestattet, sich einseitig vom Vertrag zu lösen, können sein:

  •     Rücktritt bei Leistungsstörungen
  •     Vertragsanpassung bzw. Rücktritt bei Störung der Geschäftsgrundlage
  •     Anfechtung des Vertrags wegen Irrtum, Drohung oder arglistiger Täuschung
  •     Kündigung von Dauerschuldverhältnisse
  •     Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen, Teilzahlungsgeschäften, Ratenlieferungsverträgen
  •     Widerruf von Versicherungsverträgen

Der Gesetzgeber ist aufgrund der Tatsache, dass das GG sowie das EU-Recht ein hohes Niveau des Verbraucherschutzes verfolgen, dazu verpflichtet für Verbraucherverträge, d.h. für Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, besondere Schutzvorschriften zu Gunsten des typischerweise unterlegenen Verbrauchers zu schaffen. Aus diesem Grund gibt es in Hinblick auf Verbraucherverträge eine ganze Vielzahl von besonderen gesetzlichen Vorschriften. 

Ein Vertrag kann grundsätzlich formfrei geschlossen werden, d.h. ohne Einhaltung einer besonderen Form - und damit auch mündlich oder konkludent. Es gibt jedoch Ausnahmen, nach denen ein Vertrag nur dann auch wirksam ist, wenn er unter Einhaltung einer besonderen Form geschlossen wurde, z.B. notarielle Beurkundung beim Grundstückskaufvertrag gem. § 311 b Bürgerliches Gesetzbuch. Formvorschriften dienen hierbei insbesondere der Warnfunktion und Schutzfunktion.

Werden die Vertragsvereinbarungen von einer Vertragspartei in einer Vielzahl von Verträgen vorformuliert und der anderen Partei bei Vertragsschluss gestellt, so handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), an deren Wirksamkeit und Geltung wiederum besondere gesetzliche Anforderungen gestellt werden.

(WEI)

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