4.273 Anwälte für Wohnungsnachbar | Seite 179

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Rechtsanwalt Christian Klinkhammer
Anwaltskanzlei Christian Klinkhammer, Bonner Str. 68, 53773 Hennef (Sieg) 6703.2201177215 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Reiserecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Bei rechtlichen Problemen im Bereich Wohnungsnachbar unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Christian Klinkhammer

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Wohnungsnachbar

Fragen und Antworten

  • Wohnungsnachbar: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Wohnungsnachbar umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Wohnungsnachbar und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Wohnungsnachbar: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Wohnungsnachbar sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.

Den Wohnungsnachbarn kann man sich (leider) nicht aussuchen. Weil somit die verschiedensten Charaktere in einem Haus mit vielen Wohnparteien „zusammengewürfelt" werden, ist ein Nachbarschaftsstreit häufig vorprogrammiert. Dabei gilt im Nachbarrecht eigentlich das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Wenn sich ein Nachbar jedoch nicht daran hält, stellt sich die Frage, ob z. B. eine Mietminderung nach § 536 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) möglich ist. Dabei gilt: Normale Geräusche, die beim Zusammenleben vieler Menschen entstehen, müssen geduldet werden, stellen keinen Mangel dar und berechtigen den genervten Wohnungsnachbarn somit nicht dazu, die Miete zu mindern.

Laute Musik bzw. lauter Fernseher

Mieter haben das Recht, in ihrer Wohnung ständig Musik zu hören bzw. fernzusehen. Dabei müssen sie aber stets Zimmerlautstärke einhalten - und zwar auch außerhalb der Ruhezeiten. Das gilt zumindest dann, wenn die Lautstärke am Gerät regulierbar ist. Kann der Wohnungsnachbar Geräusche aus der Nachbarwohnung hören, liegt grundsätzlich eine unzumutbare Lärmbelästigung bzw. Störung der Nachtruhe vor, die zur Mietminderung berechtigen kann. Der Nachweis, dass die Musik tatsächlich zu laut ist, kann z. B. durch einen Zeugen erbracht werden.

Musizieren muss der Wohnungsnachbar in der Regel dulden. Ein vollständiger Ausschluss in den AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) vom Mietvertrag oder in der Hausordnung ist daher nicht erlaubt. Die Nutzung des Instruments kann aber eingeschränkt werden - z. B.: „Musizieren ist nur zwei Stunden am Tag zwischen 9 und 13 Uhr bzw. 15 bis 17 Uhr erlaubt". Bei der Spieldauer ist unter anderem entscheidend, um welches Instrument es sich handelt und ob die betroffenen Immobilien besonders hellhörig sind.

Kinderlärm

Der Wohnungsnachbar muss Kinderlärm und auch das Geschrei von Säuglingen dulden. Schließlich gehört das Geschrei zur Entwicklung eines Kindes. Anderes gilt nur, wenn es sich nicht mehr um alterstypisches Verhalten, sondern um mutwillige Ruhestörung handelt. Unterbinden die Eltern dieses Benehmen nicht, ist eine Mietminderung möglich.

Nervige Haushaltsgeräte

Manche Haushaltsgeräte - wie ein Staubsauger oder die Wasserspülung - können extrem laut sein und vom Wohnungsnachbarn gehört werden. Ihre Nutzung gehört aber zum vertraglichen Gebrauch einer Wohnung und darf nicht unterbunden werden. Somit ist es im Mietrecht z. B. auch zulässig, nachts zu duschen oder Wäsche zu waschen. Es darf nur kein anderer Mieter dadurch belästigt werden. Ist das Haus besonders hellhörig, kann im Vertrag vereinbart werden, dass nächtliches Duschen nicht länger als eine halbe Stunde dauern darf. Auch das Grillen auf dem Balkon oder im Garten darf dem Wohnungsnachbarn grundsätzlich nicht verboten werden. Andererseits liegt aber ein Verstoß gegen den Immissionsschutz vor, wenn z. B. ständig gegrillt wird oder der Grillqualm konzentriert in die Wohnung eines Anwohners eindringt. Dieser kann dann Unterlassung verlangen.

Tierhaltung

Ist das Haustier allein in der Wohnung, drückt es manchmal seine Einsamkeit durch Geschrei oder Geheul aus. Für den Wohnungsnachbarn darf die Tierhaltung aber keine Belästigung darstellen. Kann der Tierbesitzer nicht für Ruhe sorgen, ist eine Mietminderung möglich. Auch kann das zuständige Ordnungsamt ein Bußgeld verhängen. Tiertypisches Verhalten - z. B. das kurze Hundegebell, nachdem die Türklingel betätigt wurde - muss dagegen hingenommen werden.

Rauchen

In der eigenen Wohnung und auf dem Balkon darf geraucht werden. Allerdings kann im Mietvertrag individuell ein Rauchverbot vereinbart werden. Kann der Wohnungsnachbar aber seine eigene Wohnung nicht mehr lüften, weil der Zigarettenqualm sonst sofort in seine Wohnung zieht, ist eine Mietminderung unter Umständen möglich. Auch darf die verqualmte Wohnung nicht in den Hausflur entlüftet werden. Bei erheblicher Belästigung durch einen Raucher oder wenn der direkte Wohnungsnachbar etwa ein Allergiker ist, muss der betroffene Bewohner das Rauchen des neben ihm wohnenden Rauchers nicht mehr hinnehmen.

(VOI)

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