Die fristlose Kündigung im Arbeitsrecht: Wann ist sie wirksam?

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Eine fristlose bzw. außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss immer das letzte Mittel sein. Vor der Kündigung sind durch den Arbeitgeber alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Er muss nicht nur seine Interessen, sondern auch die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen.

Diese Anforderungen sind relativ hoch. Daher halten oftmals fristlose Kündigungen nicht vor dem Arbeitsgericht.

Kündigungsgrund notwendig

Zunächst muss ein ausreichender Kündigungsgrund vorliegen. Zum Beispiel kann ein Grund für eine sogenannte „verhaltensbedingte Kündigung“ durch schlechte Arbeitsleistung, Beleidigungen oder anderes Fehlverhalten vorliegen. Auch andere Sachverhalte kommen als Kündigungsgründe in Betracht. Eine abschließende Aufzählung von möglichen Kündigungsgründen ist nahezu unmöglich. In der Praxis greift man zur Beurteilung, ob ein Kündigungsgrund vorliegt, häufig auf ähnliche Fälle aus der Rechtsprechung zurück.

Fristlose Kündigung als letzte Möglichkeit

Neben dem Kündigungsgrund muss die fristlose Kündigung zusätzlich aber auch die einzige und letzte Möglichkeit des Arbeitgebers sein. Dem Arbeitgeber muss eine ordentliche Kündigung mit entsprechender Frist, eine Versetzung oder einverständliche Abänderung des Arbeitsvertrages unzumutbar sein. Auch darf zum Beispiel eine bloße Abmahnung keine ausreichende Reaktion mehr sein.

In der Praxis scheitert die Wirksamkeit von fristlosen Kündigungen sehr oft an diesem Punkt. Arbeitgeber überprüfen häufig Alternativen zur fristlosen Kündigung nicht ernsthaft und verlieren einen dann folgenden Prozess vor dem Arbeitsgericht.

Daher sollten Arbeitgeber vor einer Kündigung die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen rechtlich prüfen lassen. Gekündigte Arbeitnehmer sollten einen Rechtsanwalt spätestens nach Erhalt der Kündigung konsultieren, um die Wirksamkeit der Kündigung umfassend prüfen zu lassen.

Wichtig für beide Seiten: Fristen

Bei einer Kündigung können ferner Fristen entscheidend sein. So muss bei einer fristlosen Kündigung die Kündigung innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Kündigungsgrund bekannt war. Zur Einhaltung dieser 2-Wochen-Frist kommt es auf den Zugang der Kündigung, ein Versenden der Kündigung innerhalb der zwei Wochen reicht nicht aus.

Der gekündigte Arbeitnehmer hat dann regelmäßig nur drei Wochen Zeit, um gegen die Kündigung Klage beim Arbeitsgericht einzureichen. Diese Drei-Wochen-Frist läuft ab dem Zugang der Kündigung.

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