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Gerichtskosten - was Sie wissen und beachten müssen!

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Gerichtskosten - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Die Kosten, die für gerichtliche Verfahren an die Staatskasse zu zahlen sind, werden auf Grundlage des Gerichtskostengesetzes (GKG), Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) und anderen Nebengesetzen berechnet.
  • Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstandes, dem sogenannten Streitwert.
  • Das Gesetz enthält ein Kostenverzeichnis, in dem die jeweilige Gebührenhöhe oder Gebührensätze stehen.

Wofür entstehen Gerichtskosten?

Da dem Gericht für Sachverständige, Zeugen und Dolmetscher, für deren Anreise sowie für die Versendung von Akten oder Abschriften Kosten bzw. Auslagen entstehen, werden für das Verfahren sowie für einzelne Verfahrensteile Gebühren erhoben. Einige dieser Gebühren sind feste Beträge bzw. richten sich nach den konkreten Kosten, die bspw. dem Sachverständigen entstanden sind. Die Ausgaben sind dann genau zu diesem Betrag zu erstatten.

Bei Zivilprozessen bildet der Streitwert den Ausgangspunkt für die Berechnung der Gerichtskosten. Der Streitwert bzw. Gegenstandswert entspricht häufig der Sache, um die gestritten oder zu der beraten wird. Würde es im Verfahren um einen Autokauf gehen, und das Auto wurde für 5.000 Euro verkauf, ist der Gegenstandswert 5.000 Euro.

Auch die Anwaltskosten richten sich, zumindest bei der Standardabrechnung über das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, nach dem Streitwert. Bei der Berechnung der Anwaltsgebühren gilt einfach gesagt: Je höher der Wert, um den gestritten wird, umso höher sind auch die gesetzlichen Gebühren.

Für welche Verfahren entstehen Kosten?

Für welche Verfahren und Verordnungen Kosten anfallen, ist in § 1 Abs. 1 GKG festgelegt. Dies gilt unter anderem für Verfahren vor

  • Arbeitsgerichten
  • Finanzgerichten
  • Sozialgerichten
  • Verwaltungsgerichten
  • Familiengerichten
  • Jugendgerichten

ebenso wie für

  • Zivilverfahren
  • Strafverfahren und
  • Ordnungswidrigkeitsverfahren
  • Verfahren bei Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
  • Verfahren nach der Insolvenzordnung

Wer muss Gerichtskosten zahlen?

Handelt es sich um ein Zivilverfahren, z. B. um eine Kaufsache, zahlt in der Regel der Prozessverlierer die Gerichtskosten. Kommt es zu einem Vergleich, werden die Kosten häufig gleichmäßig aufgeteilt, fallen aber deutlich niedriger aus, als wenn das Gericht ein Urteil verfassen muss. Bei Verfahren vor dem Familiengericht, z. B. bei einer Scheidung, tragen die beiden Parteien meistens 50 Prozent der Kosten. Bei Unterhaltsklagen dagegen muss der Unterliegende zahlen. Jedes Urteil deutscher Gerichte enthält die Entscheidung darüber, wer die Prozesskosten zu übernehmen hat.

Gerichtskostentabelle

Streitwert bis ... €

Gebühr … €

Streitwert bis ... €

Gebühr … €

500

38,00

50 000

601,00

1 000

58,00

65 000

733,00

1 500

78,00

80 000

865,00

2 000

98,00

95 000

997,00

3 000

119,00

110 000

1 129,00

4 000

140,00

125 000

1 261,00

5 000

161,00

140 000

1 393,00

6 000

182,00

155 000

1 525,00

7 000

203,00

170 000

1 657,00

8 000

224,00

185 000

1 789,00

9 000

245,00

200 000

1 921,00

10 000

266,00

230 000

2 119,00

13 000

295,00

260 000

2 317,00

16 000

324,00

290 000

2 515,00

19 000

353,00

320 000

2 713,00

22 000

382,00

350 000

2 911,00

25 000

411,00

380 000

3 109,00

30 000

449,00

410 000

3 307,00

35 000

487,00

440 000

3 505,00

40 000

525,00

470 000

3 703,00

45 000

563,00

500 000

3 901,00

Foto(s): ©Fotolia/Hans-Jörg Nisch

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