Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aus Glaubensgründen

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Weigert sich ein Arbeitnehmer aus religiösen Gründen, eine Arbeitsaufgabe zu erfüllen, zu der er sich vertraglich verpflichtet hat, kann dies eine Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen. Voraussetzung ist, dass keine naheliegenden anderen Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen (BAG, Urteil v. 24.2.2011 - 2 AZR 636/09).

Sachverhalt: Der Kläger ist gläubiger Moslem. Er war seit 1994 als Mitarbeiter eines großen Warenhauses tätig. Seit dem Jahr 2003 wurde er als „Ladenhilfe" beschäftigt. Im Februar 2008 weigerte er sich, im Getränkebereich zu arbeiten. Er berief sich auf seinen Glauben, der ihm jegliche Mitwirkung bei der Verbreitung von Alkoholika verbiete. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis. Das BAG hat die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben, die die - ordentliche - Kündigung des Arbeitsverhältnisses für wirksam erachtet hatte und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Dazu führt das Bundesarbeitsgericht aus: Ein als „Ladenhilfe" in einem Einzelhandelsmarkt beschäftigter Arbeitnehmer muss mit der Zuweisung von Arbeitsaufgaben rechnen, die den Umgang mit Alkoholika erfordern. Macht er geltend, aus religiösen Gründen an der Ausübung vertraglich geschuldeter Tätigkeiten gehindert zu sein, muss er dem Arbeitgeber mitteilen, worin genau die religiösen Gründe bestehen, und aufzeigen, an welchen Tätigkeiten er sich gehindert sieht. Besteht für den Arbeitgeber im Rahmen der von ihm zu bestimmenden betrieblichen Organisation die Möglichkeit einer vertragsgemäßen Beschäftigung, die den religionsbedingten Einschränkungen Rechnung trägt, muss er dem Arbeitnehmer diese Tätigkeit zuweisen. Ob die Weigerung des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber im Streitfall einen Grund zur Kündigung gab, bedarf der weiteren Sachaufklärung. Den Darlegungen des Arbeitnehmers lässt sich nicht hinreichend deutlich entnehmen, welche Tätigkeiten ihm seine religiöse Überzeugung verbietet. Dementsprechend kann auch nicht abschließend beurteilt werden, ob es dem Arbeitgeber möglich war, dem Arbeitnehmer eine andere Arbeit zu übertragen.

Alexander Scholl, M.M.


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