866 Anwälte für Dienstwagen | Seite 37

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Rechtsanwalt Ralf Bresagk
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(11.08.2018) Stets hilfsbereiter, einfühlsamer Rechtsanwalt, der sich durch Erfahrung und fachliche Kompetenz auszeichnet. Dr. …
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aus 12 Bewertungen Leider gibt es immer wieder Ärger mit dem Finanzamt, ich glaube alle Selbständigen können ein Lied davon singen. … (16.01.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Dienstwagen

Fragen und Antworten

  • Dienstwagen: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Dienstwagen umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Dienstwagen und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Dienstwagen: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Dienstwagen sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.

Unter einem Dienstwagen wird ein einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Fahrzeug verstanden. Häufig erhalten leitende Angestellte, die etwa als Geschäftsführer bzw. Vorstand tätig sind oder Prokura innehaben, einen Pkw vom Unternehmen überlassen. Zweite Gruppe, die nicht selten über einen Dienstwagen verfügt, sind Mitarbeiter, die berufsbedingt viel unterwegs sind. Zu diesen Berufsgruppen zählen insbesondere im Außendienst tätige Personen wie Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Servicetechniker. Das Fahrzeug muss allerdings üblicherweise zur Personenbeförderung dienen. Das trifft insbesondere auf ein Auto zu. Transportfahrzeuge, insbesondere Lkw, bleiben hingegen anders als ein Pkw bei einer Einstufung als Firmenwagen außen vor.

Geldwerter Vorteil und Nutzungsverbot

Ein Dienstwagen bzw. Firmenwagen stellt unter Umständen einen geldwerten Vorteil dar. Geldwerter Vorteil ist zu versteuern. Bei einem Firmenwagen liegt der geldwerte Vorteil in dessen privater Nutzungsmöglichkeit sowie für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Der Versteuerung entgehen lässt sich daher mit einem im Arbeitsvertrag bzw. Anstellungsvertrag oder in der Nutzungsvereinbarung geregelten umfassenden Nutzungsverbot des Fahrzeugs zu solchen Zwecken. Das Finanzamt verlangt in diesem Fall aber zusätzliche Nachweise, dass der Arbeitgeber auch regelmäßig kontrolliert hat, dass der Arbeitnehmer den Wagen ausschließlich zu dienstlichen Zwecken benutzt hat.

1-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuch

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer eines Dienstwagens kommt aus Vereinfachungsgründen häufig die sogenannte 1-Prozent-Regelung zur Anwendung. Demnach ist dem Monatslohn ein Prozent des Listenneupreises des Fahrzeugs inkl. Umsatzsteuer im Gegenzug für die erlaubte Privatnutzung hinzuzurechnen. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind es 0,03 Prozent des Listenpreises pro Kilometer und Monat. In diesem Fall darf der Beschäftigte bei entsprechenden Angaben in seiner Steuererklärung die Entfernungspauschale natürlich auch im Falle des zur Verfügung gestellten Fahrzeugs beanspruchen.

Fahrtenbuch

Statt der 1-Prozent-Regelung ist alternativ das Führen eines Fahrtenbuchs möglich. Im Fall der Fahrtenbuchmethode erfolgt statt einer pauschalen Besteuerung des geldwerten Vorteils eine Besteuerung der tatsächlichen Nutzung. Ein Fahrtenbuch empfiehlt sich daher vor allem bei einer geringen Privatnutzung. Dem steht jedoch ein erhöhter Aufwand gegenüber. Denn jede Fahrt muss im Fahrtenbuch schriftlich genau festgehalten werden. Gewisse Abweichungen gelten unter anderem für Personen, die der Geheimhaltung unterliegen. Darunter fällt etwa ein Rechtsanwalt, ein Steuerberater oder ein Arzt. Sie dürfen Namen und Adressen von Mandanten und Patienten verschlüsselt angeben. Bei Loseblattsammlungen, elektronischer Führung des Fahrtenbuchs am Computer, die nachträgliche Änderungen zulässt oder nachträglich vorgenommenen und deshalb nicht zeitnah erfolgten Eintragungen, lehnt das Finanzamt die Anerkennung des Fahrtenbuchs unabhängig von der jeweiligen Tätigkeit meistens ab. Es kommt dann wieder zur 1-Prozent-Regelung.

Verkehrsunfall, Bußgeld und Diebstahl

Zum Nutzungsvorteil zählt auch, wenn der Arbeitgeber Kosten für einen Sachschaden und eventuellen Personenschaden aufgrund eines im Rahmen der Privatnutzung vom Beschäftigten verursachten Unfalls im Straßenverkehr übernimmt. Diese Regelung gilt unabhängig von der gewählten Methode der Dienstwagenbesteuerung. Aufpassen müssen Beschäftigte allerdings, wenn die Kasko-Versicherung des Arbeitgebers die Kosten trägt. Bei Vollkasko ist eine Besteuerung nur in Höhe der jeweiligen Selbstbeteiligung erlaubt. Bei Teilkasko wird ein fiktiver Eigenanteil angesetzt. Diese Möglichkeit kann jedoch entfallen, wenn eine Fahruntüchtigkeit des Beschäftigten zum Unfall geführt hat. Auch im Falle grober Fahrlässigkeit des Firmenwagenbesitzers, die z. B. den Diebstahl des Dienstwagens ermöglicht hat, gilt das Gleiche. Nicht zuletzt kann auch ein im Rahmen der Dienstwagennutzung vom Arbeitgeber übernommenes Bußgeld einen lohnsteuerpflichtigen Vorteil bedeuten. Dafür kommt es aber darauf an, dass das Bußgeld nicht aufgrund betrieblichen Interesses entstanden ist und ihm allenfalls ein geringfügiges Vergehen zugrunde liegt. Beispiele hierfür sind etwa eine aufgrund vom Arbeitgeber zu eng gesetzter Termine begangene Geschwindigkeitsüberschreitung oder eine Ordnungswidrigkeit etwa durch Falschparken.

(GUE)

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