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Rechtsanwalt Christoph Huylmans
Christoph Huylmans, Hüttenallee 191, 47800 Krefeld 6631.3192230279 km
Fachanwalt Sozialrecht • Fachanwalt Verwaltungsrecht • Öffentliches Baurecht • Verkehrsrecht • Transportrecht & Speditionsrecht
Herr Rechtsanwalt Christoph Huylmans ist Ihnen bei rechtlichen Fragen im Bereich Transportrecht gerne behilflich
(21.04.2024) Herr Rechtsanwalt Huylmans hatte stets in meiner Angelegenheit zwei offene Ohren und klärte meine Sachlage zur vollen …

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Transportrecht

Fragen und Antworten

  • Transportrecht: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Transportrecht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Transportrecht: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Transportrecht umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Transportrecht und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
  • Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
    Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.

    Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Das nationale Transportrecht unterfällt dem Handelsrecht und ist somit überwiegend in den §§ 407 ff. HGB - Handelsgesetzbuch - geregelt. Dabei umfasst das Transportrecht nicht den Personentransport, sondern vielmehr den Transport von Gütern. Somit ist das Transportrecht auch anzuwenden, wenn man z. B. in einem Datenschutzerklärung und AGB – Was braucht ein Online-Shop?">Online-Shop Ware bestellt, die einer Spedition zur Lieferung übergeben wird.

Wichtige Vertragstypen im Transportrecht sind unter anderem der Frachtvertrag, der Speditionsvertrag und der Umzugsvertrag. Dieser Vertrag ist eine Sonderform des Frachtvertrags und betrifft die Beförderung von Gütern bei einem Umzug. Hat man dagegen ein Transportunternehmen angewiesen, die Ware innerhalb einer bestimmten Lieferzeit zuzustellen, und übernimmt das Unternehmen den Transport auch selbst, so liegt ein Frachtvertrag zwischen dem Unternehmen und dem Absender vor. Nimmt das Transportunternehmen einen Auftrag zwar entgegen und organisiert den Transport, lässt ihn aber von einer Spedition durchführen, wurde zwischen Versender und Unternehmen ein Speditionsvertrag - und zwischen den beiden Unternehmen ein Frachtvertrag - geschlossen.

Bei grenzüberschreitenden Transporten ist vorrangig das CMR - Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr - anzuwenden. Da dieses Regelwerk aber bewusst lückenhaft gehalten ist, gilt zur Schließung der Lücken im Transportrecht daneben das jeweilige nationale Recht - also etwa das HGB oder das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Das Transportrecht betrifft übrigens nicht nur den Transport mit einem Lkw, sondern z. B. auch den Eisenbahntransport und den Lufttransport. Hierbei finden unter Umständen auch bestimmte AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) Anwendung, nämlich die Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen. Sie gelten jedoch unter anderem nicht, wenn z. B. ein Frachtvertrag mit einem Verbraucher geschlossen wurde oder bei einem Umzugsvertrag.

Ferner spielt die Haftung für z. B. einen Vermögensschaden bzw. einen Sachschaden im Transportrecht eine wichtige Rolle. So haftet der Frachtführer grundsätzlich ab Übernahme der Ware bis zu ihrer Übergabe an den Empfänger für eintretende Schäden - auch wenn er sie nicht verschuldet hat, ihm also weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen eine Haftung des Frachtführers bzw. des Spediteurs verneint wird, z. B. bei einer Pflichtverletzung des Absenders, weil er die Ware ungenügend verpackt hat und sie deswegen beschädigt wurde. Auch nicht vermeidbare Situationen können zu einer Haftungsbeschränkung bzw. einem Haftungsausschluss führen. Wurde der Frachtführer z. B. in einen für ihn nicht vermeidbaren Verkehrsunfall verwickelt, bei dem die Ladung zerstört wurde, haftet er nicht. Das gilt aber nicht mehr, wenn der Unfall passiert ist, weil der Fahrer z. B. nicht genügend Sicherheitsabstand eingehalten, eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen oder eine unzureichende Ladungssicherung vorgenommen hat.

(VOI)

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