Besonderer Kündigungsschutz - was Sie wissen und beachten müssen!
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Die wichtigsten Fakten
- Der besondere Kündigungsschutz geht über den allgemeinen Kündigungsschutz, der im Kündigungsschutzgesetz – kurz KSchG – geregelt ist, hinaus.
- Besonderer Kündigungsschutz heißt, dass bestimmten Arbeitnehmergruppen nur unter besonders strengen Voraussetzungen gekündigt werden kann.
- Zu diesen bestimmten Arbeitnehmergruppen zählen beispielsweise schwangere Arbeitnehmerinnen, Auszubildende nach der Probezeit, Datenschutzbeauftragte, Schwerbehinderte und Betriebsratsmitglieder.
Was ist unter dem besonderen Kündigungsschutz zu verstehen?
Bestimmte Arbeitnehmergruppen werden mit einem sogenannten Sonderkündigungsschutz vor der Kündigung ihres Arbeitsvertrags geschützt. Das heißt, diesen Arbeitnehmern darf nur unter besonders strengen Voraussetzungen gekündigt werden. In den meisten Fällen muss zunächst die Zustimmung der entsprechenden Behörde eingeholt werden.
Grundsätzlich sind die Personen mit besonderem Kündigungsschutz in insgesamt zwei Gruppen einzuteilen:
- Mandatsträger – Personen, die innerhalb oder außerhalb des Unternehmens ein bestimmtes Amt innehaben.
- bestimmte Arbeitnehmergruppen – Personen, die sich in einer bestimmten Lebenssituation befinden.
Der besondere Kündigungsschutz kann folglich nicht mit dem allgemeinen Kündigungsschutz, der im Kündigungsschutzgesetz – kurz KSchG – geregelt ist, gleichgesetzt werden.
Wer sich auf den besonderen Kündigungsschutz berufen darf, ist nicht in einem zentralen Paragrafen oder Gesetz geregelt. Stattdessen sind die einzelnen Tatbestände des besonderen Kündigungsschutzes in verschiedenen Spezialgesetzen wie z. B. dem Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX), dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) oder dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) geregelt.
Für wen gilt der besondere Kündigungsschutz?
Besonderen Kündigungsschutz genießen bestimmte Arbeitnehmergruppen.
Zu den Mandatsträgern zählen beispielsweise:
- Schwerbehindertenvertreter
- Betriebsratsmitglieder und Personalratsmitglieder
- Mitglieder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Datenschutzbeauftragte, Gewässerschutzbeauftragte, Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
- Personen, die politische Wahlämter innehaben
- Wahlvorstände und Wahlbewerber
Folgende bestimmte Arbeitnehmergruppen stehen in einer besonders schutzbedürftigen Lebenssituation. Dazu zählen insbesondere:
- schwangere Arbeitnehmerinnen
- Mütter und Väter, die Elternzeit beanspruchen
- Mütter, die gerade ein Kind geboren haben
- Arbeitnehmer mit pflegebedürftigen Angehörigen, das heißt solche, die sich in Pflegezeit befinden
- Auszubildende nach der Probezeit
- Schwerbehinderte
Kündigung von Auszubildenden
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts (BAG) ist das Berufsausbildungsverhältnis kein normales Arbeitsverhältnis, sondern ein eigenes Rechtsverhältnis mit besonderen Haupt- und Nebenpflichten. Zu diesen Besonderheiten gehört auch, dass für die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses besondere Regeln gelten, sodass Auszubildende eine Personengruppe bilden, für die ein besonderer Kündigungsschutz gilt. Nach Ablauf der Probezeit kann der Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis nach § 22 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) nur noch außerordentlich aus einem wichtigen Grund kündigen.
Kündigung von Schwerbehinderten
Schwerbehinderten Arbeitnehmern und gleichgestellten behinderten Menschen darf nach § 168 SGB IX nur dann gekündigt werden, wenn das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt hat. Der besondere Kündigungsschutz gilt immer dann, wenn die Schwerbehinderung zum Zeitpunkt der Kündigung bereits anerkannt war oder der Antrag auf Anerkennung drei Wochen vor Ausspruch der Kündigung gestellt war.
Wenn das Integrationsamt einer ordentlichen Kündigung zugestimmt hat, muss der Arbeitgeber die Kündigung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zustimmungsbescheids aussprechen. Bei einer außerordentlichen Kündigung gilt die übliche Zwei-Wochen-Frist ab Kenntnis des Kündigungsgrundes. In dieser Zeit muss der Arbeitgeber sowohl die Zustimmung des Integrationsamts eingeholt als auch den Betriebsrat ordnungsgemäß angehört haben.
Kündigung in der Schwangerschaft
Schwangere Frauen werden im Arbeitsleben besonders geschützt. Zu diesem Schutz gehört auch, dass ihnen in der Regel nicht gekündigt werden darf. Das Kündigungsverbot besteht nach § 9 MuSchG vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung. Eine Kündigung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde die Kündigung für zulässig erklärt.
Auf den besonderen Kündigungsschutz in der Schwangerschaft können sich Frauen berufen, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung weiß, dass die Arbeitnehmerin schwanger ist, oder die Arbeitnehmerin ihn hierüber innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung informiert. Diese Regeln gelten nicht nur bei einer natürlichen Schwangerschaft, sondern auch bei künstlichen Befruchtungen.
Kündigung in der Elternzeit
Um junge Familien zu schützen, besteht der besondere Kündigungsschutz nicht nur für die Frau während der Schwangerschaft, sondern für beide Elternteile auch in der Elternzeit. Verlangt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin Elternzeit, ist eine Kündigung grundsätzlich bis zum Ende der Elternzeit ausgeschlossen.
Kündigung in der Pflegezeit
Auch Arbeitnehmer mit pflegebedürftigen Angehörigen werden mit einem Sonderkündigungsschutz besonders geschützt. Dieser ist in § 5 PflegeZG geregelt und soll es Arbeitnehmern möglich machen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen, ohne den Verlust ihres Arbeitsplatzes befürchten zu müssen. Die Pflegezeit ist dabei ein Sammelbegriff für verschiedene Rechte der Arbeitsfreistellung und Arbeitszeitreduzierung, die Arbeitnehmern mit pflegebedürftigen Angehörigen zustehen.
Ähnlich wie beim besonderen Kündigungsschutz in der Schwangerschaft und Elternzeit darf dem pflegenden Angehörigen innerhalb der Pflegezeit nur noch ausnahmsweise gekündigt werden, wenn die oberste Landesbehörde die Kündigung für zulässig erklärt hat.
Kündigung von betrieblichen Organen
Unter einem besonderen Kündigungsschutz stehen auch die Mitglieder des Betriebsrats, des Seebetriebsrats, der Bordvertretung und andere Mitglieder eines Betriebsverfassungsorgans wie die Jugend- und Auszubildendenvertretung und die Schwerbehindertenvertretung, außerdem der Wahlvorstand und Wahlbewerber. Da ihre Aufgabe gerade darin besteht, die Interessen von (bestimmten) Arbeitnehmern gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten, besteht die Gefahr, dass der Arbeitgeber sie als unangenehm empfindet. Müssen die Interessensvertreter eine Kündigung fürchten, können sie ihre Aufgabe nur noch bedingt wahrnehmen. Deshalb stellen diese betrieblichen Organe eine weitere Personengruppe dar, für die ein erweiterter Kündigungsschutz gilt.
Ihr besonderer Kündigungsschutz ist in § 15 KSchG geregelt und bezieht sich sowohl auf die ordentliche als auch auf die außerordentliche Kündigung. Während die ordentliche Kündigung eines Interessensvertreters grundsätzlich ausgeschlossen ist, ist die außerordentliche Kündigung nur mit der Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Üblicherweise hat der Betriebsrat kein echtes Mitbestimmungsrecht, sondern lediglich ein Anhörungsrecht. Bei der außerordentlichen Kündigung eines Interessensvertreters aus wichtigem Grund muss der Betriebsrat aber explizit zustimmen. Der Schutz von § 15 KSchG bezieht sich – wie der der Name Kündigungsschutz schon sagt – nur auf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung. Andere Beendigungswege werden nicht erfasst.
Der besondere Kündigungsschutz gilt grundsätzlich während der Amtszeit des Interessensvertreters sowie nach Beendigung der Amtszeit noch eine gewisse Zeit als sog. nachwirkender Kündigungsschutz. Die Dauer des nachwirkenden Kündigungsschutzes hängt von der Art der Interessensvertretung ab und beträgt zwischen sechs Monaten und einem Jahr. Der nachwirkende Kündigungsschutz ist aber nicht mehr ganz so umfassend wie der Kündigungsschutz während der Amtszeit, denn er bezieht sich nur noch auf die ordentliche Kündigung und lässt die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bei Erfüllen der üblichen Voraussetzungen und Zustimmung des Betriebsrats zu.
Darüber hinaus sind nicht nur Interessensvertreter in und nach ihrer Amtszeit schutzwürdig, sondern auch Wahlbewerber und der Wahlvorstand. So erklärte das BAG 2011 eine unter normalen Umständen unproblematische Probezeitkündigung für unwirksam, weil der Arbeitnehmer für die Betriebsratswahl aufgestellt war und deshalb der Sonderkündigungsschutz griff.
Kündigung von betrieblichen Funktionären
Neben den betriebsverfassungsrechtlichen Organen gibt es vor allem in größeren Unternehmen viele zusätzliche betriebliche Funktionäre mit Sonderaufgaben wie z. B. den Datenschutzbeauftragten, den Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten oder den Gewässerschutzbeauftragten.
Diese Funktionsträger stehen meist ebenfalls unter einem besonderen Kündigungsschutz, wonach die ordentliche Kündigung für die Dauer der Berufung sowie für ein Jahr nach Abberufung ausgeschlossen ist. Die entsprechende gesetzliche Grundlage findet sich im jeweiligen Spezialgesetz, das die Regelungen zu der besonderen Funktion enthält. Für den Datenschutzbeauftragten ist dies (BDSG), für den Gewässerschutzbeauftragten (WHG) und für den Immissionsschutzbeauftragten § 58 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).
Fazit: Viele Arbeitnehmer fallen in eine Personengruppe, die unter einem besonderen Kündigungsschutz steht. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten im Falle einer Kündigung prüfen, ob ein solcher Sonderkündigungsschutz greift, und einen Blick in die jeweilige Spezialvorschrift werfen.
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