1.178 Anwälte für Bauabnahme | Seite 50

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Rechtsanwalt Dr. Julian Christiansen
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Juristische Fragen im Bereich Bauabnahme beantwortet Herr Rechtsanwalt Dr. Julian Christiansen
aus 5 Bewertungen Positiv (27.04.2023)
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Rechtsanwalt Frederik Neumann
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Bei rechtlichen Fragen im Bereich Bauabnahme steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Frederik Neumann gerne zur Verfügung

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Bauabnahme

Fragen und Antworten

  • Bauabnahme: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Bauabnahme sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Bauabnahme: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Bauabnahme umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Bauabnahme und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.

Für einen Bauherrn spielt die Bauabnahme eine sehr wichtige Rolle. Schließlich kann er endlich in sein neues Haus einziehen. Nach § 640 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hat die Bauabnahme jedoch noch einige andere relevante Folgen: So wird etwa der Werklohn fällig und der Anspruch auf Erfüllung erlischt. Werden also später noch Baumängel festgestellt, kann der Bauherr nur noch Ansprüche auf Gewährleistung geltend machen und z. B. Nachbesserung verlangen. Denn: Mit der Abnahme der betreffenden Immobilien erklären Bauherrn grundsätzlich, dass die Bauunternehmer ihre Arbeit vertragsgemäß erledigt haben, mithin kein Mangel an den Gebäuden erkennbar ist. Erfolgte die Bauabnahme in Kenntnis diverser Mängel, verliert der Bauherr diesbezüglich daher seine Mängelansprüche. Der Bauherr muss dann vielmehr Klage einreichen, wenn er Schadenersatz vom Vertragspartner verlangen will.

Ferner geht ab der Bauabnahme sowohl die Haftung als auch die Beweislast auf den Bauherrn über. Das bedeutet, der Bauherr muss nun nachweisen, dass der mit dem Hausbau beauftragte Handwerker mangelhaft geleistet hat. Ferner muss er sein Haus durch beispielsweise eine Gebäudeversicherung vor etwa Diebstahl und Sachbeschädigung absichern. In den Versicherungsbedingungen wird festgelegt, wann ein Schadensfall vorliegt - z. B. ein Brandschaden - und die Versicherung einstandspflichtig ist.

Ob das Gebäude vertragsgemäß errichtet wurde, ergibt sich aus dem Werkvertrag selbst. Wurde darin z. B. nicht erwähnt, dass zusätzlich ein Garten angelegt werden soll, ist der Bauunternehmer auch nicht dazu verpflichtet. Fehlt dann eine Gartenanlage, liegt kein Mangel vor, der den Bauherrn dazu berechtigen könnte, die Bauabnahme zu verweigern. Das darf er somit nur, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt, der z. B. die Funktionstauglichkeit des Gebäudes beeinträchtigen würde, oder viele kleine Mängel festgestellt werden.

Aufgrund der weitreichenden Folgen einer Bauabnahme sollte man etwa einen Bauanwalt mit der Überprüfung des Bauvertrags beauftragen, bevor er unterzeichnet wird. Schließlich gelten andere „Spielregeln", wenn dem Vertrag laut den AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) zugrunde liegt, z. B. in Bezug auf die Verjährung. Auch ist es zu empfehlen, dass ein Sachverständiger das Gebäude vor der Bauabnahme auf Mängel überprüft, damit bei der Abnahme selbst nichts vergessen wird. Man sollte ihn auch zum Abnahmetermin mitnehmen, ein sog. Abnahmeprotokoll erstellen - und sich darin eventuell eine Vertragsstrafe vorbehalten - sowie bis dahin keine Schlussrechnung und/oder Trinkgelder bezahlen. Auch von einem Umzug ins Eigenheim ist abzuraten. Darin wird grundsätzlich nämlich eine konkludente Bauabnahme gesehen. Davon abzugrenzen ist die fiktive Bauabnahme. Sie ist bei einem Fristversäumnis seitens des Bauherrn anzunehmen, wenn dieser also das Gebäude nicht innerhalb der vom Bauunternehmer gesetzten Frist abgenommen hat.

(VOI)

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