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Rechtsanwältin I Avocată Elena Moormann
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Strafrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Bei Rechtsfragen im Bereich Berufung hilft Ihnen Frau Rechtsanwältin I Avocată Elena Moormann
aus 15 Bewertungen fachlich Beratung und sehr freundlich (15.05.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Berufung

Fragen und Antworten

  • Berufung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Berufung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Berufung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Berufung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Berufung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.

Die Berufung stellt neben der Revision das bedeutsamste Rechtsmittel in den meisten Gerichtsverfahren dar. Das Risiko falscher Entscheidungen soll durch sie verringert werden. Sie ist grundsätzlich in einem Prozess vor einem Zivilgericht, Strafgericht, Verwaltungsgericht, Arbeitsgericht oder Sozialgericht gegeben. Bei Verfahren vor einem Finanzgericht, das häufig einen Rechtsstreit mit dem Finanzamt über Fragen der Steuer zum Inhalt hat, ist die Berufung nicht vorgesehen.

Die Berufung hemmt wie auch die Revision die Rechtskraft eines Urteils. Ebenso bringt auch die Berufung ein Verfahren in eine höhere Instanz, also vor ein übergeordnetes Gericht. So entscheidet etwa über die Berufung gegen ein vom Amtsgericht erlassenes Urteil in einem Zivilprozess das Landgericht, gegen ein vom Landgericht in der ersten Instanz erlassenes Urteil hingegen das Oberlandesgericht. Für den Bundesgerichtshof (BGH) als letzte Instanz in Zivil- und Strafverfahren - der sogenannten ordentlichen Gerichtsbarkeit - besteht hingegen keine Zuständigkeit für Berufungsverfahren. Denn der BGH untersucht Entscheidung ausschließlich auf rechtliche Fehler. Er ist somit ein reines Revisionsgericht.

Dies ist gleichzeitig der wichtigste Unterschied zwischen Revision und Berufung. Beide Rechtsbehelfe dienen zwar der Überprüfung von Urteilen auf Fehler. Die Berufung lässt dabei aber neben der Untersuchung eines Urteils auf Rechtsverletzungen auch die erneute Bewertung sowie in bestimmten Fällen die Feststellung neuer Tatsachen zu. Aufgrund entsprechender Prozesshandlungen ist beispielsweise das Vernehmen weiterer Zeugen bzw. die Anhörung anderer Sachverständiger wie auch das nachträgliche Vorlegen neuer Beweisstücke wie etwa einer Urkunde möglich.

Zulassung der Berufung

Voraussetzungen

Bevor eine solche inhaltliche Fehlerprüfung erfolgt, muss eine Berufung überhaupt zulässig sein. Sonst wird sie vom zuständigen Gericht mittels Beschluss, selbst wenn sie begründet war, als unzulässig abgewiesen. Zu den Formalien gehört zum einen das Einhalten der Berufungsfrist. Sie beträgt abgesehen von der Berufung gegen ein Strafurteil in den meisten Rechtszweigen einen Monat ab Zustellung des angegriffenen Urteils, wie es im Detail § 517 Zivilprozessordnung (ZPO), § 66 Arbeitsgerichtsgesetz (AGG), § 124a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bestimmen. Wurde das Urteil nicht zugestellt, beträgt die Frist fünf Monate ab der Urteilsverkündung.

Das Einlegen der Berufung muss unabhängig von der Art des Verfahrens stets schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen. Aus dem Berufungsschriftsatz muss zudem hervorgehen, gegen welches Urteil der Berufungsführer sich richtet. Des Weiteren muss er bzw. sein mit Vollmacht ausgestatteter Anwalt die Berufung begründen. Hierfür gilt eine weitere Frist, die abgesehen von einem Strafverfahren zwei Monate nach der Urteilszustellung beträgt, im Strafprozess muss gemäß § 317 StPO keine zwingende Berufungsbegründung erfolgen.

In einem Strafverfahren muss ein Verurteilter, der während der Urteilsverkündung oder dessen Strafverteidiger in bestimmten Fällen allein anwesend war, die Berufung bereits eine Woche ab der Verkündung des Urteils einlegen, wie sich aus § 314 Strafprozessordnung (StPO) ergibt.

Des Weiteren muss auch eine Beschwer durch das Urteil gegeben sein. Das heißt, es wurde nicht oder zumindest nicht in vollem Umfang das zugesprochen, was jemand mit seiner Klage erreichen wollte. Im Verwaltungsrecht ist an ein erfolgloses Vorgehen gegen einen belastenden Verwaltungsakt zu denken. Auch die erfolglose Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung stellt eine Beschwer dar, die zusammen mit den genannten Voraussetzungen zur Berufung berechtigt. In einem Strafprozess bedeutet das wiederum, dass ein Angeklagter, dem z. B. ein Mord, Diebstahl oder eine sonstige Straftat zur Last gelegt wurde, nicht gegen einen Freispruch Berufung einlegen kann.

Besondere Schwellen für die Zulässigkeit der Berufung

Bei Streitigkeiten im Verwaltungsrecht muss das Verwaltungsgericht die Berufung ausdrücklich zulassen. Für diese ist ein Antrag erforderlich. Im Zivilprozess ist das gemäß § 511 ZPO nur erforderlich, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Im Bereich Sozialrechtlicher Streitigkeiten z.B. über Leistungen in Form von ALG II, umgangssprachlich Hartz IV, BAföG oder im Bereich der Sozialversicherung sind es 750 Euro.

Berufungsinstanz umgehen

Anstelle der Berufung kann gegebenenfalls eine Sprungrevision erfolgen. Sie ermöglicht das Einlegen der Revision unter Umgehung der Berufungsinstanz. Wer Sprungrevision einlegt, schließt damit aber die Möglichkeit einer späteren Berufung aus.

Anschlussberufung

Die Anschlussberufung ermöglicht es, sich an eine bereits eingelegte Berufung anzuschließen. Dieses auch als Anschließung bezeichnete Vorgehen ermöglicht es, dass in der Berufung ein nachteiligeres Urteil ergehen kann. Denn im Übrigen gilt bei der Berufung das Verbot einer Verböserung. Im Vergleich zu einer selbständigen Anschlussberufung, bei der Beteiligte unabhängig voneinander Berufung einlegen, hängt die Wirkung der Berufung von der ursprünglich eingelegten Berufung ab. Auf der anderen Seite setzt sie dafür keine Beschwer des Anschlussberufungsklägers voraus. Des Weiteren muss sie nicht die geltenden Fristen für die Zulässigkeit der Berufung einhalten.

(GUE)


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