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Rechtsanwalt Christian Maß
Maß & Maß Rechtsanwälte, Herzogsfreudenweg 3a, 53125 Bonn 6695.5933454478 km
Fachanwalt Sozialrecht • Erbrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Sozialversicherungsrecht
Herr Rechtsanwalt Christian Maß ist Ihr Ansprechpartner für Erbe
aus 6 Bewertungen Schneller Rückruf, zielgerichtete Beratung (22.02.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Erbe

Fragen und Antworten

  • Erbe: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Erbe umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Erbe und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Erbe: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Erbe sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.
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Der Begriff Erbe meint den Empfänger einer Erbschaft. Die Erbschaft wird dabei auch als Nachlass bezeichnet. In der Umgangssprache bezeichnet der Begriff Erbe aber auch die Erbschaft selbst.

Gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge

Entsprechende Regelungen zur gesetzlichen wie zur gewillkürten Erbfolge finden sich vor allem im BGB. Hat der Erblasser keine bzw. keine wirksamen Verfügungen über sein Erbe getroffen, so wird man zum Erben aufgrund gesetzlicher Bestimmungen. Ein solcher Erbe wird als gesetzlicher Erbe bezeichnet. Zu den gesetzlichen Erben zählen die Verwandten sowie der Ehe- bzw. Lebenspartner des Verstorbenen.

Der Erblasser kann die gesetzliche Erbfolge allerdings durch eine von ihm getroffene Verfügung abändern. Ein solcher Erbe wird gewillkürter Erbe genannt. Er muss dabei nicht unbedingt zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören. Jemanden zum Erben einsetzen kann der Erblasser dabei durch Testament bzw. Gemeinsames Testament oder Erbvertrag.

Ausschluss eines Erben von der Erbfolge

Andererseits kann er auf diese Weise auch einen gesetzlichen Erben enterben. Die enterbte Person kann dann aber grundsätzlich den sogenannten Pflichtteil geltend machen. Sie gilt aufgrund der Enterbung aber nicht mehr als Erbe, wodurch andererseits auch die Erbenhaftung entfällt.

Diese Folge kann ein Erbe auch selbst durch Erbausschlagung herbeiführen. Der Pflichtteilsanspruch geht damit regelmäßig verloren. Ausnahmen bestehen bei der Ausschlagung durch Ehe- bzw. Lebenspartner im Falle der Zugewinngemeinschaft. Bei anderen Erben bleibt der Pflichtteil trotz Ausschlagung erhalten, wenn sie ein Nacherbe, ein Testamentsvollstrecker, eine Teilungsanordnung beschränkt bzw. ein Vermächtnis oder eine Auflage in ihrer Erbschaft beschwert. Ähnliches gilt bei der Vermächtnisausschlagung eines Pflichtteilsberechtigten.

In der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft verlieren Partnerin bzw. Partner ihre gesetzliche Erbenstellung, sobald der Erblasser den Antrag auf Scheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft gestellt hat.

Alleinerbe oder Erbengemeinschaft

Existieren neben dem Erben keine weiteren Erben, so spricht man von einem Alleinerben. Bei mehreren Erben ist dagegen von Miterben die Rede. Mehrere Miterben bilden eine Erbengemeinschaft. Aus der Erbschaft fließende Erlöse, wie etwa die Miete eines vorhandenen Mietshauses oder Dividenden aufgrund vererbter Aktien, stehen der Erbengemeinschaft gemeinsam zu.

Diese verwaltet die Erbschaft dabei bis zu ihrer Auflösung gemeinsam. Ein Mitglied kann weder über die Erbschaftsgegenstände noch über seinen Anteil daran allein bestimmen. Lediglich die Verfügung über den Erbteil als Ganzes ist einem Erben möglich. Veräußert er ihn an einen Dritten, tritt jedoch dieser an seiner Stelle in die Erbengemeinschaft ein.

Die zur Auflösung der Erbengemeinschaft notwendige Auseinandersetzung kann durch einen Vertrag zwischen ihren Mitgliedern, dem sog. Auseinandersetzungsvertrag erfolgen. Dieser bedarf in bestimmten Fällen wie etwa bei in der Erbmasse vorhandener Grundstücke der notariellen Beurkundung. Andererseits kann ein Erbe bei fehlender Aussicht auf eine Einigung der Erben die Auseinandersetzung des Nachlasses gegenüber diesen auch mittels Klage erzwingen. Die Aufteilung der Erbschaft in Natur, wie sie etwa Geld ermöglicht, scheitert dabei häufig an der Unteilbarkeit der vorhandenen Gegenstände. Die entsprechende Aufteilung ermöglicht daher oft nur eine Teilungsversteigerung.

Vorerbe und Nacherbe

Ein Erblasser kann im Rahmen der gewillkürten Erbfolge durch Einsetzen eines oder mehrerer Vorerben und Nacherben sowie der Bestimmung eines Nacherbfalles den Anfall der Erbschaft an bestimmte Personen in gewisser Weise beeinflussen. So kann die Nacherbfolge etwa vom Erreichen eines bestimmten Alters des Nacherben oder dem Ablauf einer gewissen Zeitspanne abhängen. Bei fehlender Anordnung des Nacherbfalls fällt dem Nacherben die Erbschaft mit dem Tod des Vorerben an. Bei fehlender Benennung eines Nacherben gelten die gesetzlichen Erben als Nacherben. Ein Ersatzerbe ist hingegen ein Erbe, der von vornherein an die Stelle eines nicht mehr existenten Erben tritt. Unabhängig davon kommt es zur Nacherbfolge, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre vergangen sind, wovon es nur wenige Ausnahmen gibt.

Zuvor hat der Nacherbe nur ein Anwartschaftsrecht. Dieses kann er durch Abtretung auf Dritte übertragen. Andererseits kann diesem aber auch die Pfändung durch Gläubiger drohen. Schlägt der Vorerbe bzw. Nacherbe die Erbschaft aus, wird jeweils der andere Vollerbe.

Das was der Vorerben im Rahmen der Vorerbschaft zunächst erwirbt, bildet ein von seinem eigenen Vermögen getrenntes Sondervermögen. Die Verfügungsmöglichkeiten des Vorerben darüber sind beschränkt. Der Vorerbe kann nicht ohne Zustimmung des Nacherben Erbschaftsgegenstände verschenken. Insbesondere darf der Vorerbe nicht einfach über vererbte Grundstücke und Immobilien verfügen. Neben der Schenkung ist auch der Verkauf an einen Dritten sowie deren Belastung gegenüber dem Nacherben hier unwirksam. Im Grundbuch wird diese Beschränkung in der Regel durch das Eintragen eines Nacherbenvermerks kenntlich gemacht. Beschränkungen gelten des Weiteren für den Umgang mit zur Erbschaft gehörenden Forderungen aufgrund einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld.

(GUE)

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