3.460 Anwälte für Fernabsatzvertrag | Seite 145

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Rechts- und Fachanwalt Bodo Seidel
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Herr Rechts- und Fachanwalt Bodo Seidel - Ihr juristischer Beistand im Bereich Fernabsatzvertrag
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Bei rechtlichen Problemen im Bereich Fernabsatzvertrag unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Holger Siegwart
aus 29 Bewertungen Holger Siegwart und sein Team haben uns bestens betreut. Tiefe Expertise, professionelle Beratung und … (08.06.2022)
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Rechtsanwältin Andrea Masuhr
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(18.08.2021) Die schnelle Antwort. Leider sind die Kosten zu hoch, sodaß ich die Hilfe nicht in Anspruch nehmen möchte.
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Herr Rechtsanwalt Sascha Borowski ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Fernabsatzvertrag
aus 57 Bewertungen Gute Beratung. Treffsichere Bewertung der Rechtslage. Streitfreie Regelung mit den Gegenseite. (12.04.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Fernabsatzvertrag

Fragen und Antworten

  • Fernabsatzvertrag: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Fernabsatzvertrag sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Fernabsatzvertrag: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Fernabsatzvertrag umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Fernabsatzvertrag und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.

Bei einem Fernabsatzvertrag handelt es sich gemäß § 312c BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) um einen entgeltlichen Vertrag, den ein Unternehmer und ein Verbraucher über sog. Fernkommunikationsmittel – z. B. das Internet, Telefon oder auch Versandhandel, Faxe oder E-Mails – abschließen. Die Vorschriften über das Fernabsatzrecht gelten ferner nur, wenn das Unternehmen auf den Fernabsatz ausgerichtet ist, also z. B. über entsprechende Dienstleistungs- bzw. Vertriebssysteme verfügt, was z. B. bei einem Datenschutzerklärung und AGB – Was braucht ein Online-Shop?">Online-Shop der Fall ist. Wird dagegen nur ausnahmsweise z. B. ein Kaufvertrag über das Telefon abgeschlossen und der Unternehmer erklärt sich einmalig zum Postversand bereit, sind die Regeln über den Fernabsatz nicht anzuwenden.

Ausnahmen

Die Vorschriften über den Fernabsatz gelten jedoch nicht immer, selbst wenn das Rechtsgeschäft als Fernabsatzvertrag zustande gekommen ist. Betroffen sind nach § 312 II BGB etwa Verträge über den Erwerb von Eigentum oder anderen Rechten – wie Nießbrauch – an einem Grundstück, über den Kauf bzw. die Errichtung von Immobilien, über die Lieferung von Lebensmitteln oder auch über den Verkauf beweglicher Sachen im Rahmen einer Zwangsvollstreckung.

Informationspflichten des Unternehmers

Noch bevor der Fernabsatzvertrag geschlossen wird, treffen den Unternehmer generell bereits einige Informationspflichten, vgl. § 312d I BGB i.V.m. § 246a EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch). So muss er etwa ordnungsgemäße Preisangaben machen – er muss also den Verbraucher darauf hinweisen, welche Gesamtkosten, einschließlich z. B. der Steuer oder Versandkosten, bei Vertragsschluss auf ihn zukommen. Des Weiteren muss er unter anderem noch einmal auf die wesentlichen Eigenschaften der Ware bzw. der Dienstleistung sowie seine eigene Identität, die Lieferzeit und auf das Bestehen eines Rechts auf Gewährleistung bzw. einer Garantie hinweisen.

Da dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag nach § 312g I BGB ein Widerrufsrecht zusteht, muss der Unternehmer ihn bei Zustandekommen des Vertrags im Rahmen der Vertragsbestätigung – spätestens aber bei Lieferung der Ware bzw. Ausführung der Dienstleistung – nach § 246a II EGBGB über dieses Recht informieren.

Verstöße gegen die umfassenden Informationspflichten bei einem Fernabsatzvertrag können vor allem im Wettbewerbsrecht schwerwiegende Konsequenzen haben und zu einer Abmahnung durch einen Konkurrenten oder einen Abmahnverein führen. Die Folge ist generell die Abgabe einer Unterlassungserklärung, in der man sich für den Wiederholungsfall zumeist zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet.

Widerrufsrecht

Widerrufsfrist und -belehrung

Wird ein Fernabsatzvertrag geschlossen, ist nach § 312g BGB ein wichtiges Verbraucherrecht zu beachten: das Widerrufsrecht nach § 355 BGB. Danach kann der Verbraucher den Fernabsatzvertrag ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss – sofern er zu diesem Zeitpunkt bereits ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist – widerrufen. Sämtliche bereits empfangenen Leistungen sind dann zurückzugewähren.

Erhält der Verbraucher die Belehrung samt dem Muster-Widerrufsformular z. B. erst zusammen mit der Ware, läuft die Widerrufsfrist auch erst ab diesem Zeitpunkt. Erhält er sie dagegen gar nicht, so beginnt die Frist auch nicht zu laufen. Das Widerrufsrecht erlischt in diesem Fall dennoch nach spätestens einem Jahr und 14 Tagen. Ein Fristversäumnis kann also zum Verlust des Widerrufsrechts führen. Allerdings bleiben davon z. B. die Gewährleistungsrechte unberührt. Das bedeutet, dass man trotzdem Nachbesserung oder Nachlieferung der Ware verlangen kann, wenn der Verbraucher an ihr einen Mangel entdeckt hat.

Wer trägt die Hin- bzw. Rücksendekosten?

Eins vorweg: Will der Verbraucher einen Fernabsatzvertrag widerrufen, muss er dies gegenüber dem Vertragspartner ausdrücklich erklären. Das bloße Zurückschicken der Ware genügt hierfür nicht, denn es könnte auch als Reklamation gewertet werden.

Während der Unternehmer dabei grundsätzlich die Hinsendekosten zu tragen hat, muss die Kosten der Warenrücksendung hingegen der Verbraucher übernehmen – allerdings nur, wenn er über die Kostentragungspflicht sowie die Höhe der Kosten im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrags informiert wurde.

Ausnahmen

Nicht jeder Fernabsatzvertrag kann widerrufen werden, vgl. § 312g II BGB. Ein Widerrufsrecht entfällt somit bei Verträgen über die Lieferung z. B. maßangefertigter, schnell verderblicher bzw. versiegelter Ware oder von Zeitschriften.

(VOI)

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