6.750 Anwälte für Wettbewerbsverbot | Seite 282

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Profil-Bild Rechtsanwältin Barbara Ebendinger
Rechtsanwältin Barbara Ebendinger
Springer & Partner, Steuerberater und Rechtsanwälte, Dechant-Amecke-Weg 3, 58802 Balve 6710.589612712 km
Fachanwältin Familienrecht • Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Vereinsrecht & Verbandsrecht • Erbrecht • Unternehmensrecht & Betriebsnachfolge • Steuerrecht
Frau Rechtsanwältin Barbara Ebendinger ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsberatung im Bereich Wettbewerbsverbot
Profil-Bild Rechtsanwalt Ebubekir Cicekci
Rechtsanwalt Ebubekir Cicekci
Linderhaus Stabreit Legal | Rechtsanwälte | Berlin - Düsseldorf, Zeppelinstraße 37, 13583 Berlin 6960.784106927 km
Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht
Juristische Fragen im Bereich Wettbewerbsverbot beantwortet Herr Rechtsanwalt Ebubekir Cicekci
(18.03.2024) In meinem Fall wurde ich von Herrn Ebubekir Cicekci sehr gut beraten. Er ist ein kompetenter Anwalt. Nach einer …
Profil-Bild Rechtsanwältin Gundelind Schübel
sehr gut
Rechtsanwältin Gundelind Schübel
Rechtsanwaltskanzlei Schübel, Clemensstr. 30, 80803 München 7118.0171461235 km
Fachanwältin Arbeitsrecht • Fachanwältin Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht
Frau Rechtsanwältin Gundelind Schübel ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Wettbewerbsverbot
aus 109 Bewertungen Wir hatten großes Glück, Frau Schübel über das Internet als Anwältin für unsere Räumungsklage (wegen … (14.03.2024)
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sehr gut
Rechtsanwalt und Notar Benjamin von Allwörden
VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte, Carl-Goerdeler-Weg 1, 21684 Stade 6689.9966458219 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Urheberrecht & Medienrecht • IT-Recht • Markenrecht • Wirtschaftsrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt und Notar Benjamin von Allwörden ist Ihnen bei rechtlichen Fragen im Bereich Wettbewerbsverbot gerne behilflich
aus 27 Bewertungen Klage gemacht und einen sauberen Abschlus hinbekommen. Danke an den Anwalt! (12.03.2024)
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Rechtsanwalt Thilo Alexander Bals
Kanzlei Bals, Donaufeldstr. 5, 85077 Manching 7079.6032815989 km
Fachanwalt Strafrecht • Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Familienrecht
Herr Rechtsanwalt Thilo Alexander Bals vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Wettbewerbsverbot
(14.04.2023) Sehr kompetenter Anwalt der weiß was er tut!
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Rechtsanwältin Alexandra Duran
Lichtenstern & Partner mbB Rechtsanwälte Steuerberater, Eichteilstr. 19, 86899 Landsberg am Lech 7083.0037633323 km
Arbeitsrecht
Beratung und Vertretung bei juristischen Fragen im Bereich Wettbewerbsverbot bietet Frau Rechtsanwältin Alexandra Duran
(18.03.2024) Frau Duran hat mich in einer arbeitsrechtlichen Sache sehr kompetent und verständlich beraten und anschließen vor …

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Wettbewerbsverbot

Fragen und Antworten

  • Wettbewerbsverbot: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Wettbewerbsverbot umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Wettbewerbsverbot und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Wettbewerbsverbot: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Wettbewerbsverbot sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.

Wettbewerbsverbote spielen vor allem im Arbeitsrecht, im Gesellschaftsrecht und im Handelsrecht eine Rolle. Von einem Wettbewerbsverbot besonders betroffen sind dabei neben Gesellschaftern und Geschäftsführern vor allem im Vertrieb tätige Personen wie etwa Handelsvertreter und Versicherungsvertreter.

Wettbewerbsverbot im Arbeitsverhältnis

Ein arbeitsrechtliches Wettbewerbsverbot folgt bereits aus dem Arbeitsverhältnis. Wer einen Nebenjob ausüben will, sollte Entscheidung für eine Nebentätigkeit vor allem aufgrund eines möglichen Wettbewerbsverbots bedenken. Denn ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers ist eine unmittelbare Konkurrenztätigkeit untersagt. Dies ergibt sich aus der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) enthaltenen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme des § 241 Abs. 2 BGB im Schuldverhältnis sowie entsprechend anzuwendenden Regeln des Handelsrechts. Ob der Arbeitgeber dabei ein Handelsgewerbe betreibt bzw. Kaufmann ist, ist für Letzteres irrelevant. Ebenso kommt es nicht auf den Umfang der Nebentätigkeit an. Ein Minijob reicht vollkommen aus.

Folgen bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot

Bei einem Verstoß gegen das Verbot droht in der Regel eine Abmahnung. Dies kann bei wiederholten Verstößen eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. War der Verstoß erheblich und stellte einen wichtigen Grund dar, kann auch ohne vorherige Abmahnung eine fristlose außerordentliche Kündigung erfolgen. Nicht zuletzt ist auch eine ordentliche Kündigung möglich. Das Wettbewerbsverbot besteht dabei trotz Kündigung fort, wenn der Gekündigte diese rechtlich angreift, um diese insbesondere bei bestehendem Kündigungsschutz gerichtlich überprüfen zu lassen. Denn das Arbeitsverhältnis gilt solange als bestehend. Im Übrigen ist regelmäßig ein Unterlassungsanspruch ggf. auch ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers möglich. Denn die Konkurrenztätigkeit stellt unter Umständen eine Pflichtverletzung des Vertrags dar.

Wettbewerbsverbot nach Ende des Arbeitsverhältnisses

Im Arbeitsvertrag bzw. einem Aufhebungsvertrag erfolgt zudem bei berechtigten Gründen häufig die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Verstöße so Ansprüche des ehemaligen Arbeitgebers auslösen. Da entsprechende Klauseln jedoch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) darstellen können, unterliegen diese den für die Kontrolle von AGB geltenden Regeln. Unabhängig davon unterliegt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zudem einer zeitlichen Beschränkung von maximal zwei Jahren. Nicht zuletzt hat der Arbeitgeber der ehemals bei ihm beschäftigten Person eine angemessene Entschädigung für den Zeitraum für die ihr durch das Verbot eingeschränkte Möglichkeit der Betätigung in monatlichen Zahlungen zu leisten. Eine Abfindung ersetzt diese nicht automatisch. Während Verstößen droht jedoch ein Verlust dieser sogenannten Karenzentschädigung. Auf der anderen Seite kann hierfür auch eine Vertragsstrafe vereinbart sein.

Wettbewerbsverbot unter Gesellschaftern

Grundlage eines Wettbewerbsverbots für bestimmte Gesellschafter ist hingegen die Treuepflicht der Gesellschafter, die sich zur Förderung des Gesellschaftszwecks verpflichtet haben. Das Handelsgesetzbuch (HGB) stellt dies in § 112 HGB klar. Ein Gesellschafter darf demnach ohne Einwilligung der Mitgesellschafter weder in der gleichen Branche tätig sein, noch die persönliche Haftung als Gesellschafter einer anderen Handelsgesellschaft übernehmen. Bei einer GmbH & Co. KG unterliegt die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als persönlich haftender Gesellschafter selbst einem Wettbewerbsverbot. Aufgrund ihrer Treuepflicht erfasst dieses zudem den oder die geschäftsführenden Gesellschafter der GmbH.

Besonderheit bei beschränkt haftendem Gesellschafter

Für den beschränkt haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG) macht das HGB dabei eine Ausnahme. Der Kommanditist einer KG unterliegt nicht dem gesetzlichen Wettbewerbsverbot, weil er anders als der persönlich haftende Komplementär keine Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung hat. Somit kann er auch nicht wie dieser den Gesellschaftszweck gefährden. Aufgrunddessen können Regelungen im Gesellschaftsvertrag, die dem Kommanditisten Geschäftsführungsbefugnisse verschaffen, aber ein Wettbewerbsverbot für ihn begründen. Darüber hinaus kann der Vertrag ein solches auch so bestimmen. Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot begründen Ansprüche auf Schadenersatz und auf Unterlassung. Statt Schadensersatz kann die Gesellschaft vom Betreffenden unter Umständen auch die erlangte Vergütung verlangen, indem sie in das verbotswidrig getätigte Geschäft eintritt.

Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer oder Vorstände

Aufgrund ihrer besonderen Treuepflicht unterliegt zudem der Geschäftsführer einer GmbH bzw. der Vorstand einer Aktiengesellschaft (AG) einem Wettbewerbsverbot. Für Geschäftsführer einer GmbH folgt dies aus dem GmbH-Gesetz, für Vorstände einer AG entsprechend aus dem Aktiengesetz. Bei Verstößen ergeben sich auch hier mögliche Schadensersatzforderungen bzw. ein Eintrittsrecht.

Handelsvertreter bzw. Versicherungsvertreter und das Wettbewerbsverbot

Nicht zuletzt unterliegen auch Handelsvertreter und Versicherungsvertreter einem Wettbewerbsverbot. Das Unterlassen konkurrierender Tätigkeiten zählt dabei zu einer ihrer zentralen Pflichten und folgt aus dem Handelsvertretervertrag bzw. Versicherungsvertretervertrag. Für deren außerordentliche Kündigung kommt es jedoch auf die Schwere des Verstoßes an. In solchen Fällen kann eine vorherige Abmahnung erforderlich und sinnvoll sein. Die Frage einer berechtigten außerordentlichen Kündigung hat dabei insbesondere Bedeutung dafür, ob der Vertreter seinen Ausgleichsanspruch behält.

(GUE)

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