71 Anwälte für Anwaltspflichten
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Wer kämpft, kann verlieren, wer nicht kämpf, hat schon verloren. (angeblich Bertolt Brecht)
Jeder Mensch macht Fehler. Doch bei Ärzten können diese Fehler schwerwiegende Folgen für den Patient haben. Wir setzen uns schon lange aus Überzeugung für Patienten ein, wenn Ärzte haften müssen.
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Energische, aber seriöse Vertretung der Interessen des Mandanten - bei größter juristischer Sorgfalt
Rechtstipps von Anwälten zum Thema Anwaltspflichten
Fragen und Antworten
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Anwaltspflichten: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Anwaltspflichten umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Anwaltspflichten und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Anwaltspflichten: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Anwaltspflichten sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.
Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe. -
Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.
Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen.
Anwaltspflichten treffen jeden Rechtsanwalt bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit. Die grundlegenden Anwaltspflichten finden sich in den §§ 43 ff. BRAO - Bundesrechtsanwaltsordnung. Zu den dort genannten Anwaltspflichten gehören unter anderem die Schweigepflicht, die Pflicht zur Fort- bzw. Weiterbildung sowie die Pflichten, sachlich, unabhängig und gewissenhaft zu arbeiten. Werbung ist einem Rechtsanwalt nach § 43b BRAO übrigens nur in engen Grenzen erlaubt. Nach § 3 BORA - Berufsordnung für Rechtsanwälte - ist ferner die Vertretung widerstreitender Interessen verboten. So darf beispielsweise ein Scheidungsanwalt im Rahmen der Scheidung einer Ehe bzw. der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft nicht beide Ehepartner/Lebenspartner vertreten. Will der Anwalt ein Mandat nicht übernehmen, muss er dies unverzüglich anzeigen, damit dem Rechtsratsuchenden keine Nachteile - z. B. wegen Fristversäumnis - entstehen. Es kann aber passieren, dass der Jurist zur Übernahme eines Mandats verpflichtet wird, §§ 48 ff. BRAO. Das ist etwa der Fall, wenn er vom Gericht zum Pflichtverteidiger bestellt wurde.
Des Weiteren muss ein Rechtsanwalt in Bezug auf seine Vergütung gewisse Regeln einhalten. So darf er z. B. nicht weniger, aber auch nicht fünf- bis sechsmal so viel wie gesetzlich vorgeschrieben verlangen. Der Jurist muss regelmäßig Handakten führen und seine Tätigkeit genau dokumentieren. Hier ist zu beachten, dass er seinem Mandanten Akteneinsicht gewähren bzw. die Akte grundsätzlich an den Mandanten herausgeben muss, sofern kein Zurückbehaltungsrecht daran besteht, z. B. wegen einer nicht bezahlten Forderung gegen den Mandanten. Neben weiteren Anwaltspflichten muss der Rechtsanwalt zwingend eine Haftpflicht - die sog. Berufshaftpflichtversicherung - abschließen. Liegt ein Schadensfall vor, weil seine Pflichtverletzung zu einem Vermögensschaden bei seinem Mandanten geführt hat, ist die Versicherung bis zu einer bestimmten Höhe einstandspflichtig.
Im Übrigen gibt es noch viele andere Anwaltspflichten. So muss ein Jurist etwa seinen Mandaten ordnungsgemäß beraten und belehren - z. B. die Aufklärungspflicht über die Möglichkeit der Einlegung verschiedener Rechtsbehelfe, über das Prozessrisiko, die Gefahr einer Verjährung von Ansprüchen oder über die Folgen, die ein Prozessvergleich nach sich ziehen kann. Wichtig ist auch, dass der Anwalt stets den sichersten Weg gehen muss. Das bedeutet etwa im Mietrecht: Ist nicht klar, ob eine Person neben dem Mieter die betreffenden Räume mitbewohnt - etwa im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft -, sollte sich die Räumungsklage sicherheitshalber auch gegen sie richten. Von einem Anwalt kann ferner verlangt werden, dass er die nötigen Gesetzesvorschriften findet und die - neueste - Rechtsprechung kennt.
Verstößt der Jurist gegen seine Anwaltspflichten, kann unter Umständen eine Anwaltshaftung und damit ein Anspruch des Mandanten auf Schadenersatz bejaht werden. Voraussetzung ist allerdings zunächst, dass der Mandant und der Anwalt einen Vertrag - den sog. Anwaltsvertrag - geschlossen haben. Darin wird unter anderem festgelegt, welchen Umfang das Mandat haben soll. Im Arbeitsrecht könnte das Mandat etwa umfassen, dass der Anwalt gegen eine Kündigung vorgehen und die Weiterbeschäftigung für seinen Mandanten erreichen soll. Ein Fehler des Anwalts bei der Fristberechnung in Bezug auf den Kündigungsschutz könnte aber dazu führen, dass die Klage abgewiesen wird, der Mandant seine Arbeit verliert und daher Einkommenseinbußen hat. Die Pflichtverletzung des Juristen wäre hier ursächlich für den Schaden des Mandanten. Ob eine Pflichtverletzung vorliegt und sie für den Schaden des Mandanten kausal war, muss aber vom Mandanten nachgewiesen werden. Außerdem gilt: Wäre der Schaden auch bei ordnungsgemäßem Handeln des Anwalts passiert oder war die Pflichtverletzung nicht kausal für den Schaden, wird eine Anwaltshaftung verneint. Der Verstoß gegen Anwaltspflichten kann auch Auswirkungen auf das Strafrecht haben. Verletzt der Jurist seine Schweigepflicht, muss er mit einem Strafverfahren wegen Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 Strafgesetzbuch sowie einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe rechnen. Sollen Anwälte übrigens vor Gericht gegen ihre Mandanten als Zeugen aussagen, können sie sich auf das sog. Zeugnisverweigerungsrecht berufen.
Aber: Im Vertrag können die Parteien auch die eine oder andere Haftungsbeschränkung nach § 51a BRAO festlegen. Zumeist werden hier AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) verwendet, sodass die Klauseln jedoch der AGB-Kontrolle gemäß der §§ 305 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) standhalten müssen.
(VOI)
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