1.540 Anwälte für Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht | Seite 65

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Rechtsanwalt Klaus H. Kohake
Dr. Sandhaus Rechtsanwaltspartnerschaft mbB, Konrad-Adenauer-Ring 24, 49074 Osnabrück 6672.8945749123 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Fachanwalt Versicherungsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Zivilrecht
Bei rechtlichen Problemen im Bereich Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Klaus H. Kohake
aus 10 Bewertungen Der Anwalt hat sich sofort um alle Dinge gekümmert. Und auch über den Ablauf und meine Rechte und Pflichten … (29.02.2024)
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Rechtsanwalt Felix Müller
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Wettbewerbsrecht • Markenrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Urheberrecht & Medienrecht • Gewerblicher Rechtsschutz
Herr Rechtsanwalt Felix Müller bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
aus 35 Bewertungen Zügige Abwicklung, Kompetente Beratung, freundliches Team, vielen Dank! Boyraz (29.12.2023)
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Beratung und Vertretung bei rechtlichen Fragen im Bereich Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht bietet Herr Rechtsanwalt Felix Rostowski
aus 133 Bewertungen Meine Angelegenheit wurde sehr zielgerichtet und effektiv bearbeitet. Außerdem wurde ich äußert transparent über die … (11.04.2024)

Rechtstipps von Anwälten für Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht

Fragen und Antworten

  • Was macht einen guten Anwalt für Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht aus?
    Ein wichtiger Anhaltspunkt ist, dass der Anwalt Mandate im Bereich Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht übernimmt. Über seine Schwerpunkte können Sie sich ganz einfach auf seinem persönlichen Profil informieren. Auch eine Spezialisierung im jeweiligen Rechtsgebiet kann vom Vorteil sein, vor allem wenn es sich um besonders komplexe und vielschichtige Rechtsfälle handelt. Ein weiteres Kriterium, ob ein Anwalt im Bereich Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht gut ist, können außerdem die positiven Bewertungen seiner bisherigen Mandanten sein. Lesen Sie einfach auf seiner Bewertungsseite, was andere über ihn schreiben und machen Sie sich somit ein erstes Bild.
  • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht: Wie kann ein Anwalt helfen?
    Streitigkeiten im Bereich Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente, übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei und hält alle wichtigen Fristen ein, wenn es darum geht, einen Widerspruch gegen eine Entscheidung fristgerecht einzulegen. In jeder Situation informiert er Sie umfassend über Ihre Rechte und Pflichten und vertritt Sie durchsetzungsstark sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.
  • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht: Wann brauche ich einen Anwalt?
    Da das Fachgebiet Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht viele verschiedene Einzelbereiche regelt, ist eine Beratung durch einen Rechtsanwalt oftmals der sicherste Weg, sinnvolle und wirksame Entscheidungen zu treffen. Insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht, sollten Sie nicht voreilig und unvorbereitet handeln, sondern sich rechtzeitig an einen erfahrenen Anwalt im Bereich Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht wenden. Er informiert Sie, welche Rechte und Pflichten Sie haben, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten und ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen. Außerdem lohnt sich der Gang zum Anwalt auch dann, wenn Sie Dokumente auf Fehler überprüfen oder neue rechtssicher erstellen wollen. Wichtig zu wissen: In vielen Rechtsfällen herrscht sogar Anwaltszwang vor Gericht und Sie müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.
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In den §§ 823 ff. BGB und in vielen anderen Vorschriften wird geregelt, dass derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, verpflichtet ist, den durch die Verletzung entstandenen Schaden zu ersetzen. Unter Schadensersatz versteht man folglich den Ausgleich eines materiellen oder immateriellen Schadens, der einer Person durch einen Schädiger oder einen zum Ausgleich Verpflichteten entstanden ist. Materieller Schaden ist dabei ein Vermögensschaden, immaterieller Schaden ist dagegen ein Schaden, der nicht Vermögensschaden, d.h. grundsätzlich nicht in Geld zu messen ist. Schadensersatz für immaterielle Schäden wird gemäß § 253 Abs. 1 BGB nur in den gesetzlich ausdrücklich genannten Ausnahmefällen gewährt.

Dazu gehören beispielsweise:

  • die Verletzung des Körpers, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung (Schmerzensgeld), § 253 Abs. 2 BGB
  • die Verletzung Verbots der geschlechtsspezifischen Benachteiligung durch Arbeitgeber, § 611a Abs. 2 BGB
  • nutzlos aufgewendete Urlaubszeit bei Pauschalreisen, § 651f Abs. 2 BGB
  • schuldhafte Urheberrechtsverletzung, § 97 Abs. 2 UrhG

Daneben gewährt der Bundesgerichtshof (BGH) in ständiger Rechtsprechung immateriellen Schadensersatz (Schmerzensgeld) auch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen, wenn es sich um einen besonders schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung des Verletzten nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Bekanntestes Beispiel sind hier Bilder und Berichterstattung der Regenbogenpresse über Prominente, die zu weitgehend in deren Privatsphäre eingreifen.

In welcher Art und Weise der Schadensersatz zu leisten ist regeln die §§ 249 ff. BGB. Grundsätzlich soll die Schadensersatzleistung die entstandenen Nachteile wieder ausgleichen. Der Gesetzgeber geht dabei von der sogenannten Naturalrestitution aus, d.h. dass der Schädiger genau den Zustand wieder herstellen soll, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde § 249 BGB. Nur wenn eine Wiederherstellung unmöglich ist, darf gemäß § 251 BGB eine Entschädigung in Geld erfolgen.

Ausnahme: Bei Verletzung einer Person darf stets Geldersatz gefordert werden, ebenso bei Beschädigung einer Sache für die (fiktiven) Reparaturkosten.

In allen anderen Fällen kann der Gläubiger jedoch gemäß §250 BGB eine Frist zur Wiederherstellung setzen. Läuft sie erfolglos ab, weil der Schuldner nicht fristgerecht den früheren Zustand wiederhergestellt hat, hat der Gläubiger statt dessen nun auch den Anspruch auf Schadensersatz in Geld.

Die Höhe des Ausgleichs erfolgt nach den Grundsätzen der sogenannten Differenzhypothese. Dabei wird ganz einfach ein Abgleich zwischen der hypothetischen Vermögenslage, die ohne das schädigende Ereignis bestünde und der tatsächlichen Vermögenslage nach dem Eintritt des Schadens verglichen. Die daraus entstandene Differenz bezeichnet man juristisch dann als Schaden. Schaden ist somit jede Einbuße, die jemand durch ein bestimmtes Ereignis erleidet.

Ob jemand einen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld geltend machen kann, muss in zwei Schritten geprüft werden:
In einem ersten Schritt ist zunächst ist zu klären, ob und aus welchem Grund jemand überhaupt einen Anspruch gegen eine andere Person haben könnte. Dazu müssen alle Voraussetzungen einer gesetzlichen Regelung erfüllt sein, die zum Schadensersatz berechtigen. Entscheidend ist dabei grundsätzlich die Frage des Verschuldens - also die Frage, ob der Schädiger durch sein Verhalten den Schaden verursacht hat und ob er dies verschuldet hat (z.B. durch Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz). Entscheidend ist also, welche Anforderung an die Sorgfaltspflichten des Schädigers zu stellen waren und ob er sie schuldhaft verletzt hat.

Rechtsverletzungen die zum Schadensersatz berechtigen sind beispielsweise:

  • Sachschaden
  • Personenschaden (d.h. Körperverletzungen, Krankheiten, Behinderungen ...)
  • Persönlichkeitsrechtsverletzung (Verletzung der Privat- und Intimsphäre, Beleidigung, Verleumdung ...)
  • Beeinträchtigungen des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (z.B. durch wettbewerbswidriges Verhalten der Konkurrenz, Zerstörung der Gewerberäume ...)
  • Verletzung vertraglicher Rechte, insbesondere Nichterfüllung des Vertrages und Verletzung von Schutz- und Nebenpflichten
  • Schadensersatz bei schuldhafter Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis gemäß § 280 BGB
  • Verletzung vorvertraglicher Sorgfaltspflichten (/culpa in contrahendo = c.i.c.) gemäß § 311 Abs. 2 BGB
  • Schadensersatz wegen Mangelhaftigkeit einer geschuldeten Leistung, beim Kaufvertrag gemäß § 437 Nr. 3 BGB und beim Werkvertrag gemäß § 637 Nr. 4 BGB

In einem zweiten Schritt wird danach überprüft, wie hoch der Schaden eigentlich ist. Dies geschieht, indem die Gesichtspunkte der Differenzhypothese dann auf die einzelnen Schadensersatzpositionen übertragen werden.

Die wichtigsten Schadensersatzpositionen sind:

  • Schmerzensgeld
  • Pflegekosten
  • Mehrbedingte Aufwendungen
  • Verdienstausfall
  • Entgangener Gewinn
  • Unterhaltsschaden
  • Sachschaden
  • Nutzungsausfall
  • Schadensersatz wegen Nichterfüllung
  • Verzugsschaden
  • Zinsen
  • Rechtsanwaltskosten

Ein einziger Schadenslfall kann neben einem Anspruch auf Schadensersatz wegen materieller Schäden auch noch einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen immaterieller Schäden auslösen.

Beispiel: Ein Autounfall mit Verletzten. Der Unfallverursacher muss den Sachschaden am fremden Fahrzeug (materieller Schaden) ersetzen, die Kosten für ärztliche Behandlung ersetzen (materieller Schaden) und den verletzten Unfallopfern je nach Schwere ihrer Verletzungen auch Schmerzensgeld zahlen (immaterieller Schaden).

(WEI)

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