5.883 Anwälte für Formmangel | Seite 246

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Rechtsanwältin Anne Hartmann
Heigl & Hartmann Anwaltskanzlei, Gabriele-Münter-Str. 5, 82110 Germering 7106.5564900418 km
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Im Bereich Formmangel bestens vertreten mit Frau Rechtsanwältin Anne Hartmann
aus 6 Bewertungen Danke für die super Hilfe rund um den Ehegattenunterhalt. Rechtsanwältin Hartmann erklärt alles sehr verständlich und … (13.02.2023)
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Rechtsanwalt Philipp Lagemann
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Herr Rechtsanwalt Philipp Lagemann ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Formmangel
(19.10.2021) kompetent, freundlich, fachlich hervorragend, empfehlenswert.
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Rechtsanwalt Manfred Hylla
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Herr Rechtsanwalt Manfred Hylla bietet im Bereich Formmangel Rechtsberatung und Vertretung
(15.05.2023) Als ich Herr Hylla und sein Team kontaktiert habe, merkte ich sofort, dass ich dort sehr gut aufgehoben war. Ein sehr …

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Formmangel

Fragen und Antworten

  • Formmangel: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Formmangel sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Formmangel: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Formmangel umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Formmangel und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was kostet ein Anwalt?
    Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Ein Formmangel liegt vor, wenn gegen gesetzliche oder vereinbarte Formvorschriften verstoßen wurde. Zwar muss man sich im deutschen Recht im Regelfall nicht an eine bestimmte Form halten, wenn man ein Rechtsgeschäft abschließt. Diese Formfreiheit kann aber im Vertrag eingeschränkt werden. Außerdem gibt es vor allem im BGB - Bürgerliches Gesetzbuch - einige Ausnahmen, sodass bei bestimmten Rechtsgeschäften eine festgelegte Form eingehalten werden muss. Ein Verstoß gegen die Formvorschriften führt zu einem Formmangel.

Es gibt folgende Formvorschriften:

  1. Die Schriftform, § 126 I BGB: Um einen Formmangel bei der Schriftform zu vermeiden, muss man die Urkunde eigenhändig unterschreiben. Dagegen muss das Schriftstück - eine Ausnahme stellt hier das Testament dar - nicht auch eigenhändig erstellt werden. Es reicht vielmehr aus, wenn der Text z. B. am Computer erstellt wurde und der Aussteller die Urkunde unterschreibt. Der Schriftform bedürfen etwa die Bürgschaft, die Kündigung von einem Arbeitsvertrag oder auch ein befristeter Mietvertrag über Wohnraum, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird. Besondere Formvorschriften gelten ferner im Strafrecht - z. B. § 345 II StPO (Strafprozessordnung): Hier muss bei der Revision des Angeklagten die Begründungsschrift von einem Rechtsanwalt unterzeichnet oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden - und im Verwaltungsrecht. Bei Nichteinhaltung ist auch hier ein folgenschwerer Formmangel anzunehmen. So muss z. B. ein Verwaltungsakt - etwa eine Baugenehmigung - schriftlich zumindest bestätigt werden, um Rechtswirkungen zu entfalten.
  2. Die elektronische Form, § 126a BGB: Sofern alle Vertragspartner damit einverstanden sind, kann die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden. Hierbei genügt es, das elektronische Dokument mit dem Namen des Ausstellers und seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Aber: In gewissen Fällen ist die elektronische Form nicht zulässig, z. B. beim Schuldanerkenntnis, bei der Erstellung von einem Arbeitszeugnis oder einer Bürgschaft.
  3. Die Textform, § 126b BGB: Soll lediglich der Vertragsinhalt wiedergegeben werden, reicht die Textform aus. Schließlich soll der Vertragspartner nur informiert werden. Daher setzt die Textform auch keine Unterschrift unter dem Schriftstück voraus. Der Abschluss der Erklärung muss aber deutlich erkennbar sein. So liegt kein Formmangel vor bei z. B. einer Kopie oder einer E-Mail. Damit kann etwa der Rücktritt bzw. der Widerruf von einem Verbrauchervertrag nach den §§ 355 I 2, 356 II BGB in Textform erklärt werden.
  4. Die notarielle Beurkundung, § 128 BGB: Hat ein Rechtsgeschäft besonders gravierende Folgen, muss es notariell beurkundet werden. Das ist vor allem beim Grundstückskaufvertrag, bei der Schenkung, beim Ehevertrag oder dem Erbvertrag der Fall.
  5. Den gerichtlichen Vergleich, § 127a BGB: Wird vor Gericht ein Vergleich geschlossen, kann eine notarielle Beurkundung hierdurch ersetzt werden, sofern die nötigen Erklärungen im Protokoll aufgenommen werden. Dabei sind die Vorschriften über die Protokollierung nach den §§ 159 ZPO - Zivilprozessordnung - zu beachten.
  6. Die öffentliche Beglaubigung, § 129 BGB: Der Notar beglaubigt hier lediglich, dass der Erklärende identisch ist mit der Person, die auf dem Schriftstück genannt wird, die Unterschrift also echt ist. Der Inhalt des Schriftstücks wird dabei aber nicht überprüft und beurkundet. Wichtig: Es liegt ein Formmangel vor, wenn die Unterschrift nicht von einem Notar, sondern von einer Behörde oder der Polizei beglaubigt wurde.

Ein Formmangel führt zwar in der Regel zur Nichtigkeit nach § 125 BGB. Das bedeutet, das Rechtsgeschäft entfaltet keine Rechtswirkungen. In bestimmten Fällen ist aber eine Heilung möglich. So wird etwa ein Kaufvertrag über Immobilien trotz unterbliebener Beurkundung wirksam, sobald die Auflassung und Eintragung ins Grundbuch erfolgt sind, vgl. § 311b I 2 BGB. Trotz Formmangels wird z. B. auch ein Vertrag über einen Verbraucherkredit wirksam, wenn die Bank dem Schuldner das Darlehen ausgezahlt hat.

(VOI)

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