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Rechts- und Fachanwalt Volker Hassel
Hassel Rechtsanwalts GmbH, Treskowallee 26, 10318 Berlin 6983.7891262041 km
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berate ich Arbeitnehmer, Führungskräfte und Unternehmen u.a. bei Kündigungen, Aufhebungsvereinbarungen, Arbeitsverträgen, Zahlungsklagen und Zeugnisprüfung.
Fachanwalt Arbeitsrecht
Herr Rechts- und Fachanwalt Volker Hassel bietet Rat und Unterstützung im Bereich Arbeitsvertrag
aus 7 Bewertungen Ich war das erste Mal bei RA Hassel und fühlte mich von Anfang an gut aufgehoben. Hr. Hassel nahm sich Zeit und hat … (30.01.2024)
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sehr gut
Rechtsanwalt Jakob Mahlmann
Kanzlei Dr. Lutz & Mahlmann, Schüsselkorb 17/18, 28195 Bremen 6675.5703054325 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Verkehrsrecht • Arzthaftungsrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Jakob Mahlmann ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um Arbeitsvertrag
aus 29 Bewertungen Freundlicher UND kompetenter Anwalt (diese Kombination ist nicht selbstverständlich) (18.02.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Arbeitsvertrag

Fragen und Antworten

  • Arbeitsvertrag: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Arbeitsvertrag umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Arbeitsvertrag und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Arbeitsvertrag: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Arbeitsvertrag sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.

Der Arbeitsvertrag, auch Beschäftigungsvertrag genannt, ist ein privatrechtlicher Vertrag, in dem sich der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zu Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung verpflichtet und dafür als Gegenleistung ein Entgelt (Lohn, Gehalt) erhält. Weil sich beide Vertragsparteien zu einer Leistung verpflichten, handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag.

Neben den schuldrechtlichen Beziehungen stellt der Arbeitsvertrag auch die Grundlage für ein besonderes Treueverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dar, weil das Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer in der Regel seine Existenzgrundlage sichert und umgekehrt der Arbeitgeber auf die Loyalität des Arbeitnehmers für sein Unternehmen angewiesen ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass mit dem Arbeitsvertrag das gesetzliche Wettbewerbsverbot in Kraft tritt. Das  bedeutet, dass es dem Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses untersagt ist, mit seinem Arbeitgeber ohne dessen Billigung in ein Konkurrenzverhältnis zu treten, sprich, geschäftlich im gleichen Branchenbereich aktiv zu sein.
 
Die rechtliche Grundlage des Arbeitsvertrags

Rechtlich ist der Arbeitsvertrag ein besonderer Dienstvertrag, für den die §§ 611 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gelten. Diese werden im Arbeitsrecht aber durch zahlreiche Schutzvorschriften zugunsten des Arbeitnehmers ergänzt bzw. modifiziert, zum Beispiel in Form der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, gesetzlich vorgeschriebenem Urlaub, Mutterschutz, Kündigungsschutz und vielem mehr. Im Übrigen gelten Arbeitsvertragsklauseln gegenüber Arbeitnehmern als AGB und messen sich daher an den dazu erlassenen Schutzvorschriften.

Regelt der Arbeitsvertrag das Arbeitsverhältnis einer Ausbildung, müssen zudem zwingend die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) erfüllt sein. Beispielsweise besitzt jeder Azubi das Recht auf die Angabe der Brutto-Ausbildungsvergütung für jedes Lehrjahr im Ausbildungsvertrag.

Ein schriftlich verfasster Arbeitsvertrag ist unbedingt empfehlenswert
 
Ein Arbeitsvertrag kann grundsätzlich zwar formlos – also auch mündlich und sogar konkludent durch schlüssiges Verhalten – geschlossen werden. Allerdings muss der Arbeitgeber in diesem Fall die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich aushändigen, wobei auch ein Verweis auf den Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung ausreicht. Ausdrücklich vorgeschrieben ist die Schriftform bei der Arbeitnehmerüberlassung im Wege der Zeitarbeit und einem Berufsausbildungsvertrag spätestens mit Beginn der Ausbildung.

Grundsätzlich ist jedoch für den Arbeitsvertrag die Schriftform üblich und auch zu empfehlen, damit im Fall von Streitigkeiten nachweisbar ist, welche konkreten Rechte und Pflichten die Vertragsparteien aus dem Arbeitsvertrag haben. Auch werden so die Art der zu erbringenden Arbeitsleistung und deren Umfang sowie die Regelung der Arbeitszeit verbindlich festgehalten. Dies gilt für Beschäftigungsverhältnisse jeder Art, egal ob es sich um eine Stelle in Vollzeit, Teilzeit oder auch einen Minijob bzw. Nebenjob handelt.

Der Arbeitsvertrag als Grundlage des Beschäftigungsverhältnisses
 
Mit dem Arbeitsvertrag wird das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber begründet. Da es über einen längeren Zeitraum hin Rechtswirkungen entfaltet, ist es als Dauerschuldverhältnis qualifiziert, das durch Kündigung, Entlassung bei Zweckerreichung (z.B. endet ein Arbeitsvertrag, der befristet ist, mit Eintritt des Ablauftermins) oder einen Aufhebungsvertrag beendet wird, wobei im Arbeitsrecht besondere Spezialregelungen für den Kündigungsschutz bzw. der Möglichkeit der Abfindung bei Kündigung bestehen. Zudem ist der Arbeitsverlag die Grundlage für das Direktionsrecht des Arbeitgebers – sprich, sein Recht, dem Arbeitnehmer nach billigem Ermessen Anweisungen und Aufgaben zu erteilen, die der Konkretisierung seiner zu erbringenden Pflichten dienen.

Wird dem Arbeitnehmer über einen bestimmten Zeitraum regelmäßig eine Zusatzleistung ohne jeden Vorbehalt gewährt, die nicht im Arbeitsvertrag enthalten ist, wird dies als betriebliche Übung bezeichnet. In der Regel ist seitens des Arbeitnehmers hier nach dreimaligem vorbehaltlosem Gewähren einer Leistung die Geltendmachung eines Anspruchs auf die besagte Leistung möglich. Für den Arbeitgeber entsteht hier eine ebenso verpflichtende Wirkung wie für eine im Arbeitsvertrag enthaltene Regelung.

Kommt der Arbeitnehmer nach Ermessen des Arbeitgebers seinen vertraglichen Pflichten nicht nach, ist der Arbeitgeber berechtigt, dies durch eine Abmahnung anzuzeigen. Ist der Arbeitnehmer der Meinung, dass diese ihn in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, ist es für ihn ratsam, sich mit dem Betriebsrat in Verbindung zu setzen und seine Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Außerdem ist bei ungerechtfertigter Abmahnung an deren Entfernung aus der Personalakte zu denken.

Befristete und unbefristete Arbeitsverträge

Ein Arbeitsvertrag kann befristet sein oder auf unbestimmte Zeit geschlossen werden. Eine beliebig lange und häufige Befristung ist zum Schutz der Arbeitnehmer jedoch nicht möglich.  Nähere Einzelheiten dazu regelt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Unbefristete Arbeitsverträge und solche mit Befristung unterscheiden sich dabei auch hinsichtlich der Kündigungsmöglichkeiten. So ist bei einem befristeten Vertrag die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Dafür endet dieser automatisch mit Ablauf der Frist und bedarf keiner besonderen Kündigung.
 
Der Arbeitnehmer kann nach Ende des Arbeitsvertrages immer auch ein Arbeitszeugnis verlangen, in dem der Arbeitgeber wahrheitsgemäß aber wohlwollend seine Arbeitsleistung und sein Verhalten beurteilen muss. Zum Zweck der Bewerbung darf der Arbeitnehmer auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zwischenzeugnis verlangen.

Der Sonderfall des nichtigen Arbeitsvertrags

Eine Besonderheit unterscheidet den Arbeitsvertrag von anderen schuldrechtlichen Verträgen: Stellt sich der Arbeitsvertrag als nichtig heraus (z.B. durch nachträgliche Anfechtung, einen Formmangel oder sittenwidrige Vereinbarungen) und war aber bereits in Vollzug, d.h. der Arbeitnehmer war bereits beschäftigt, so gilt der Arbeitsvertrag nicht von Anfang an als nichtig, sondern wird erst für die Zukunft aufgelöst. Diese Regelung gewährleistet, dass der Arbeitnehmer für seine bereits erbrachte Arbeitsleistung auch den Arbeitslohn erhält und nicht rückwirkend verliert.

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