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Rechtsanwalt Michael Kurtztisch
Hünlein Rechtsanwälte, Eschenheimer Anlage 28, 60318 Frankfurt am Main 6825.7592616559 km
Fachanwalt Baurecht & Architektenrecht • Maklerrecht • Werkvertragsrecht • Öffentliches Baurecht • Vergaberecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Michael Kurtztisch ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um Baurecht & Architektenrecht
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Rechtsanwalt Dr. Tobias Busch
Anwaltskanzlei Dr. Busch & Kollegen, Schlossergasse 4, 67227 Frankenthal (Pfalz) 6837.0170038009 km
Bei Gericht macht man meist keine guten Geschäfte. Daher kommt es bereits besonders im Vorfeld auf die gute Beratung an
Erbrecht • Baurecht & Architektenrecht • Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Medizinrecht
Herr Rechtsanwalt Dr. Tobias Busch im Bereich Baurecht & Architektenrecht bietet Beratung und Vertretung
(13.08.2020) Der beste Anwalt mit Abstand in Frankenthal. Vielen dank für alles und auf weiteres gerne wieder.
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Rechtsanwältin Julia Solinger-Weinert
Anwaltskanzlei Weinert, Arcostr. 78, 44309 Dortmund 6682.1002586436 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Werkvertragsrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Unternehmensrecht & Betriebsnachfolge
Frau Rechtsanwältin Julia Solinger-Weinert im Bereich Baurecht & Architektenrecht bietet Beratung und Vertretung
aus 7 Bewertungen - nimmt sich Zeit alles zu verstehen - erklärt rechtliche Hintergründe und wie es korrekt aussehen müsste - … (03.05.2022)
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Kanzlei Dorothea Schwarz, Ludwigstr. 159, 86899 Landsberg am Lech 7080.1494244912 km
Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Baurecht & Architektenrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Verkehrsrecht • Werkvertragsrecht • Kaufrecht
Frau Rechtsanwältin Dorothea Schwarz vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Baurecht & Architektenrecht
aus 6 Bewertungen Super (06.02.2024)

Rechtstipps von Anwälten für Baurecht & Architektenrecht

Fragen und Antworten

  • Baurecht & Architektenrecht: Wie kann ein Anwalt helfen?
    Streitigkeiten im Bereich Baurecht & Architektenrecht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente, übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei und hält alle wichtigen Fristen ein, wenn es darum geht, einen Widerspruch gegen eine Entscheidung fristgerecht einzulegen. In jeder Situation informiert er Sie umfassend über Ihre Rechte und Pflichten und vertritt Sie durchsetzungsstark sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.
  • Baurecht & Architektenrecht: Wann brauche ich einen Anwalt?
    Da das Fachgebiet Baurecht & Architektenrecht viele verschiedene Einzelbereiche regelt, ist eine Beratung durch einen Rechtsanwalt oftmals der sicherste Weg, sinnvolle und wirksame Entscheidungen zu treffen. Insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht, sollten Sie nicht voreilig und unvorbereitet handeln, sondern sich rechtzeitig an einen erfahrenen Anwalt im Bereich Baurecht & Architektenrecht wenden. Er informiert Sie, welche Rechte und Pflichten Sie haben, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten und ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen. Außerdem lohnt sich der Gang zum Anwalt auch dann, wenn Sie Dokumente auf Fehler überprüfen oder neue rechtssicher erstellen wollen. Wichtig zu wissen: In vielen Rechtsfällen herrscht sogar Anwaltszwang vor Gericht und Sie müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
  • Was macht einen guten Anwalt für Baurecht & Architektenrecht aus?
    Ein wichtiger Anhaltspunkt ist, dass der Anwalt Mandate im Bereich Baurecht & Architektenrecht übernimmt. Über seine Schwerpunkte können Sie sich ganz einfach auf seinem persönlichen Profil informieren. Auch eine Spezialisierung im jeweiligen Rechtsgebiet kann vom Vorteil sein, vor allem wenn es sich um besonders komplexe und vielschichtige Rechtsfälle handelt. Ein weiteres Kriterium, ob ein Anwalt im Bereich Baurecht & Architektenrecht gut ist, können außerdem die positiven Bewertungen seiner bisherigen Mandanten sein. Lesen Sie einfach auf seiner Bewertungsseite, was andere über ihn schreiben und machen Sie sich somit ein erstes Bild.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.
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Unter dem Oberbegriff Baurecht versteht man alle Rechtsbereiche, die die Errichtung, Änderung und Beseitigung von Gebäuden betreffen, wobei man zwischen dem privaten Baurecht und dem Öffentlichen Baurecht unterscheidet. Das öffentliche Baurecht bestimmt die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Interesse der Nachbarn und der Allgemeinheit – das private Baurecht reguliert die Rechtsbeziehungen der am Bau beteiligten Personen, also Bauherr, Bauunternehmer, Architekt etc.
 
Ausgangspunkt für das private Baurecht ist der Bauvertrag. Er ist ein schuldrechtlicher Werkvertrag zwischen Bauherr (Auftraggeber) und Bauunternehmer (Auftragnehmer). Für das Zustandekommen des Bauvertrags gelten die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Wie jeder Vertrag wird er mit zwei übereinstimmenden Willenserklärungen geschlossen, durch Angebot und Annahme. Der Bauunternehmer (Auftragnehmer) verpflichtet sich zur Erbringung einer Bauleistung (Errichtung eines Gebäudes, Abtragung eines Walls etc.) und erhält als Gegenleistung vom Bauherrn eine Vergütung.
 
Auch für Bauverträge gilt die Vertragsautonomie, die allerdings bei Bauvorhaben der öffentlichen Hand durch die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) eingeschränkt ist:
Der erste Teil der VOB (kurz: VOB/A) schreibt hierfür ein festes Vergabeverfahren vor. Im zweiten Teil der VOB (VOB/B) sind außerdem für alle öffentlichen Bauprojekte Sondervorschriften zu beachten, die zur Ergänzung der Vorschriften des BGB dienen beispielsweise Formvorschriften, Besonderheiten in Hinblick auf Mängelansprüche, bei Leistungsverzögerungen und ein besonderes Widerrufsrecht des Bauherren bezüglich des Bauentwurfs u.v.m.
Die VOB ist zwingend bei allen öffentlichen Bauvorhaben einzuhalten und auch in vielen privaten Bauverträgen ist die Geltung der VOB/B ausdrücklich vereinbart. Ist dies der Fall, gilt automatisch auch für private Bauvorhaben die VOB/C (dritter Teil der VOB). Diese ist zum Beispiel maßgeblich für die Beurteilung, ob Baumängel vorliegen.
 
Unabhängig von der Geltung der VOB ist für jedes Bauvorhaben die Leistungsbeschreibung von entscheidender Bedeutung. Grundsätzlich kann jede Arbeit für Herstellung, Änderung und Beseitigung einer baulichen Anlage als Bauleistung in der Leistungsbeschreibung aufgeführt werden und somit Vertragsinhalt sein. Art und Umfang ergeben sich aus dem jeweiligen Bauvertrag.
 
Neben der Pflicht zur Zahlung des Werklohns muss der Bauherr als Hauptpflicht die Bauabnahme vornehmen. Die Bauabnahme ist die Erklärung, mit der der Bauherr als Auftraggeber die erbrachte Bauleistung seines Vertragspartners als vertragsgemäß anerkennt. Die Abnahme kann auf unterschiedliche Art erfolgen, zum Beispiel mit Begehung der baulichen Anlage, durch Schweigen und Fristablauf oder eine Fertigstellungsbescheinigung, die ein Gutachter ausstellt.
Liegen allerdings wesentliche Baumängel vor, so ist er zur Verweigerung (auch teilweise möglich) der Abnahme berechtigt und kann vom Auftragnehmer Nachbesserung verlangen. Die Gewährleistungsrechte richten sich nach dem allgemeinen Werkvertragsrecht des BGB und werden durch einige Spezialvorschriften für Bauwerke ergänzt.
Mit der Abnahme endet die Vorleistungspflicht des Auftragnehmers, seine Vergütung wird fällig und die Verjährungsfrist für Baumängelansprüche beginnt zu laufen.
Darüber hinaus obliegen den Vertragsparteien auch Nebenpflichten, wie beispielsweise die Mitwirkungspflicht des Bauherrn (Auftraggebers), das Baugrundstück in einem baufreien Zustand bereitzustellen oder die Baugenehmigung und andere erforderlichen behördlichen Genehmigungen zu beschaffen. Der Auftragnehmer muss die Anordnungen des Bauherrn befolgen, die Bauleistung selbstverantwortlich durchführen, die Frist einhalten etc.
 
Ein Unterfall des privaten Baurechts ist das sogenannte Architektenrecht. Hier sind die Rechte und Pflichten des Architekten für seine Auftragstätigkeiten geregelt und in unterschiedlichen Rechtsgrundlagen verankert. Der Architekt erbringt vor allem Planungsleistungen, kann aber auch mit der Baubetreuung und -überwachung (Bauleitung) beauftragt werden. Bei einem Architektenvertrag, auf den die generellen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anwendbar sind, ist auch die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (kurz: HOAI) zu beachten. Sie schreibt zum Beispiel für bestimmte Honorarvereinbarungen die Schriftform zwingend vor oder bestimmt Höchst- und Mindestsätze für die jeweilige Architektenleistung.
Hinweis zum Architektenhonorar: Wird im Architektenvertrag der gesetzliche Honorarsatz nicht beachtet, so bleibt der Vertrag zwar wirksam. Doch anstatt des unwirksam vereinbarten Honorars richtet sich das Honorar nach den zwingenden Sätzen der HOAI.
 
Aufgrund seiner dem Bauherrn überlegenen Stellung und Fachkenntnis, treffen den Architekten bereist vor Vertragsschluss Aufklärungspflichten. Er muss den Bauherrn über die jeweils möglichen Risiken und Grenzen des Bauprojektes informieren. So bringt die Tätigkeit eines Architekten berufsspezifische Risiken und Sicherheitsanforderungen mit sich, so dass für Architekten, ähnlich wie für Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte und andere Berufsgruppen mit hoher Verantwortung, ein spezielles Berufsrecht (Architektenberufsrecht) gilt. Dessen Einhaltung überwacht die Architektenkammer. Insbesondere bei Baumängeln spielt die Haftung des Architekten eine Rolle (Planungsfehler etc.), die unter dem Begriff der Architektenhaftpflicht zusammengefasst wird und auch den Bereich des Versicherungsrechtes betrifft. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von landesrechtlichen Bau-Vorschriften (z.B. BayBO, SächsBO, BauO NRW u.a.) der einzelnen Bundesländer, die von Architekten ebenfalls beachtet werden müssen.
 
Weil ein Architekt hauptsächlich planerisch tätig ist und dabei eigene geistige Werke schafft, fallen seine Planungsleistung grundsätzlich unter das Urheberrecht. Das Urheberrecht an seinen Entwürfen und Werken schützt ihn vor nicht genehmigter Nachahmung und Ideenklau, insbesondere durch Konkurrenten. Mitunter sind aber auch die späteren Eigentümer eines Gebäudes betroffen: So konnte ein Architekt seinen Auftraggebern auch nach Jahren untersagen, bauliche Veränderungen an dem von ihm entworfenen Gebäude vorzunehmen, die sein Erscheinungsbild ändern würden. Bekanntes Beispiel ist der neue Berliner Hauptbahnhof: Das Architekturbüro untersagte aufgrund seines Urheberrechts der Deutschen Bahn die Einbringung von Flachdecken, weil sie tiefgreifend das Erscheinungsbild des Bahnhofes beeinträchtigen würden (LG Berlin, Urteil v. 28.11.2006, Az.: 16 O 240/05)
 
Für zivilrechtliche Bauprozesse (Mängelhaftung, Klage auf Nachbesserung, Schadenersatz etc.) sind die allgemeinen Zivilgerichte zuständig. In erster Instanz das Amtsgericht (AG), ab 5.000 Euro Streitwert das Landgericht (LG), in zweiter Instanz die Oberlandesgerichte (OLG) und der Bundesgerichtshof (BGH). Wird im Rechtsstreit die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht, ist für die verfassungsrechtliche Frage letztlich das Bundesverfassungsgericht (BverfG) zuständig.

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