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Rechtsanwalt und Advokat Matthias Wilding
Advokatfirmaet Wilding & CO., Darresgate 30 E, Oslo 0175, Norwegen 6438.4879647687 km
Familienrecht • Steuerrecht • Strafrecht • Wirtschaftsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Erbrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Herr Rechtsanwalt und Advokat Matthias Wilding hilft Ihnen bei Rechtsproblemen im Bereich Compliance
aus 44 Bewertungen Sehr freundliche, kompetente Beratung. Ich werde Herrn Wilding wieder beauftragen und kann ihn sehr empfehlen. (14.06.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Compliance

Fragen und Antworten

  • Compliance: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Compliance sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Compliance: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Compliance umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Compliance und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.

Unter Compliance wird das Einhalten von Leitlinien und Gesetzen innerhalb eines Unternehmens verstanden. Compliance ist dabei Teil der sogenannten Corporate Governance – den Grundsätzen ordnungsgemäßer Unternehmensführung.

Einhaltung von Regeln sicherstellen

Compliance-Regeln sollen negative Folgen durch gesetzeswidriges, insbesondere strafbaren Verhaltens von Mitarbeitern auf das Unternehmen verhindern. Darüber hinaus kann Compliance auch ethische Standards definieren. Die Vermeidung einer Haftung und eines Negativ-Images in der Öffentlichkeit steht dabei im Mittelpunkt von Compliance. Dazu vereinbarte Verhaltensregeln lassen sich unter anderem in der Geschäftsordnung, im Gesellschaftsvertrag, aber auch in einem speziellen Compliance-Kodex verankern. Bei Arbeitnehmern ist auch die Festlegung im Arbeitsvertrag oder per Betriebsvereinbarung möglich.

Banken und Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind gesetzlich zur Einrichtung einer Compliance-Funktion verpflichtet. Die Aufgaben muss sie unabhängig wahrnehmen können. Die Compliance-Stelle muss zudem über Fachkenntnisse, Mittel und Kompetenzen verfügen sowie Zugang zu allen für ihre Tätigkeit relevanten Informationen haben.

Aufgaben des Compliance-Beauftragten

Aufgrund der zahlreichen Berührungspunkte mit rechtlichen Fragen wacht über die Einhaltung von Compliance in Unternehmen oder anderen Organisation oft ein Rechtsanwalt als Compliance-Beauftragter. Für einen intern angestellten Juristen, der gleichzeitig Syndikus des Unternehmens ist, bedeutet die Compliance-Aufgabe eine erhebliche Zusatzverantwortung. Denn damit geht neben einem hohen Haftungsrisiko das einer Strafbarkeit einher. Erfährt der intern angestellte Compliance-Beauftragte von einer Straftat, muss er diese verhindern. Sonst kann auch er sich dem Bundesgerichtshof zufolge aufgrund seiner Garantenstellung der konkreten Straftat durch Unterlassen strafbar machen. Die Compliance-Aufgabe kann dabei in ein Spannungsfeld mit der rechtsberatenden Aufgabe zugunsten der Unternehmensleitung geraten. Im Übrigen beschränkt sich Compliance nicht nur auf die Überwachung. Zu den Aufgaben gehört insbesondere die Sensibilisierung der Mitarbeiter für rechtmäßiges Verhalten durch Schulungen und persönliche Gespräche.

Neben der ausreichenden Personal- und Mittelausstattung sind Unabhängigkeit, kurze Wege zur obersten Führungsebene und umfassende Rechte der mit Compliance beauftragten Personen für ihre effiziente Aufgabenerfüllung unverzichtbar. Mittel, um Unabhängigkeit zu realisieren, sind insbesondere eine ausreichende Versicherung, ein besonderer Schutz vor Kündigung, restriktive Regeln zur Preisgabe von Hinweisgebern und eine nicht am Unternehmensergebnis orientierte Vergütung. Des Weiteren wichtig ist die direkte Berichterstattung an Vorstand bzw. Geschäftsführung und Kontrollorganen wie etwa den Aufsichtsrat ohne Umwege. Komplettiert wird die effektive Compliance-Organisation mit Rechten zu weitreichender Einsichtnahme in alle relevanten Vorgänge, selbstständigem Vorgehen sowie zum Schutz von Hinweisgebern.

Zielgruppen von Compliance

Compliance richtet sich vor allem an leitende bzw. in verantwortlicher Position tätige Angestellte, darunter insbesondere Vorstand oder Geschäftsführer bzw. mit Prokura ausgestattete Personen eines Unternehmens. Im Blickfeld befinden sich zudem vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft. Grund ist, dass infolge von ihnen begangener Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten kann nicht zuletzt auch ein Bußgeld gegen das Unternehmen verhängt werden. Inhaber eines Unternehmens oder Betriebes drohen ebenfalls einen Bußgeldbescheid zu erhalten, wenn sie aufgrund von Fahrlässigkeit ihre Aufsichtspflichten über die Manager verletzt haben. Auch bei diesem Fehlverhalten handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Des Weiteren kann Schadenersatz für Fehler der Geschäftsführung oder bei mangelnder Kontrolle etwa durch einen Aufsichtsrat drohen, die Compliance zu verhindern sucht. Nicht zuletzt führen auch Strafverfahren zu erheblichen Kosten und Imageverlusten, die sich wiederum in den Geschäftszahlen negativ niederschlagen.

Compliance außerhalb von Unternehmen

Complianceregeln finden sich inzwischen nicht nur in großen Konzernen und mittelständischen Unternehmen, die häufig als AG, GmbH, KG, OHG bzw. einer anderen Gesellschaftsform geführt werden. Denn auch in nicht primär gewinnorientierten Bereichen ist die mit einem Compliance-Management-System (CMS) angestrebte Risikominimierung relevant. Somit ist Compliance inzwischen auch im Bereich der Verwaltung innerhalb einer Behörde oder einer Körperschaften, wie sie Stiftung, Verein oder Universität darstellen, zu finden.

Einschlägige Straftaten und andere Verstöße

Als besonders sensible Taten, deren Begehung Compliance von vornherein verhindern soll, kommen insbesondere dem Wirtschaftsstrafrecht zuordenbare Delikte wie Betrug, Geldwäsche und Bestechung in Betracht. Korruption ist dabei gerade bei Vergabeverfahren ein Problem. Im Kartellrecht soll Compliance Verstöße gegen das Kartellverbot etwa durch Preisabsprachen ausschließen. Im Fokus von Compliance steht beim weiteren Wettbewerbsrecht ein bewusst von der Führungsebene in Kauf genommenes unlauteres Verhalten bei Werbung und Vertrieb. Im Steuerrecht ist an Steuerhinterziehung zu denken. Im IT-Recht spielt insbesondere die Einhaltung von Datenschutz eine Rolle.

(GUE)

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