1.732 Anwälte für Grundbuch | Seite 73

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aus 8 Bewertungen Herzlichen Dank für Ihre hervorragende Beratung! Ich konnte immer Alles fragen und habe stets das Gefühl dabei gehabt, … (23.12.2023)
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Grundbuch

Fragen und Antworten

  • Grundbuch: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Grundbuch sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Grundbuch: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Grundbuch umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Grundbuch und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das vom jeweiligen Grundbuchamt - das ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich das betreffende Grundstück befindet - geführt wird. Im Grundbuch werden die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück, also etwa Rechte und Lasten, dokumentiert. Wer einen Eintrag in das Grundbuch vornehmen möchte, muss sich an den zuständigen Rechtspfleger wenden. Das Grundbuch besteht aus fünf Abschnitten.

Aufschrift

Bei der Aufschrift werden neben dem zuständigen Amtsgericht auch noch der Grundbuchbezirk sowie die Nummer des Blattes genannt.

Bestandsverzeichnis

Das Grundbuch enthält des Weiteren ein Bestandsverzeichnis. Hier werden die Grundstücke - unter Angabe von z. B. Lage und Größe -, die dem Eigentümer gehören, eingetragen. So ist unter anderem genau bekannt, wo die Grundstücksgrenze verläuft. Im Bestandsverzeichnis finden sich ferner etwa Einträge von grundstücksgleichen Rechten wie dem Wohnungseigentum.

Abteilung I

In die Abteilung I des Grundbuchs wird der Eigentümer des Grundstücks sowie das Erwerbsdatum und der Erwerbsgrund eingetragen. Ein Erwerbsgrund kann z. B. eine Erbschaft, die Auflassung nach einer Schenkung bzw. einem Grundstückskaufvertrag oder der Zuschlag im Rahmen der Zwangsversteigerung sein.

Abteilung II

Hier findet man vor allem die Belastungen an einem Grundstück. Die wichtigsten sind die Dienstbarkeit - wie etwa ein Wohnrecht oder ein Wegerecht -, der Nießbrauch, ein Vorkaufsrecht oder ein Erbbaurecht. Daneben stehen in der Abteilung II ferner Beschränkungen des Verfügungsrechts des Eigentümers, also beispielsweise eine Vormerkung oder ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs.

Abteilung III

Dieser Teil im Grundbuch enthält Eintragungen von Grundpfandrechten wie einer Hypothek oder einer Grundschuld. Wurde z. B. zugunsten einer Bank, die dem Schuldner - in diesem Fall derjenige, dem das Eigentum am Grundstück zusteht - ein Darlehen gewährt hat, eine Grundschuld eingetragen und werden die Schulden nicht getilgt, kann die Bank in das Vermögen des Schuldners Zwangsvollstreckung betreiben. Das wird dann zumeist in Form der Versteigerung des (Haus-)Grundstücks passieren.

Sonstiges

Eine Eintragung in das Grundbuch hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wurde etwa ein Kaufvertrag über das betreffende Grundstück geschlossen, wird so lange keine Eintragung erfolgen, bis die Beurkundung vom Vertrag vorgenommen wurde. Ferner muss ein Antrag auf Eintragung vorliegen sowie die Bewilligung der Personen, deren Rechte durch die Eintragung beeinträchtigt bzw. eingeschränkt werden würden. Darüber hinaus muss unter anderem die Auflassung bezeugt und z. B. die Erklärung der Gemeinde, dass die Behörde auf ihr gesetzliches Vorkaufsrecht verzichtet, vorgelegt werden.

Ist der Eigentümer der Ansicht, dass das Grundbuch unrichtig ist, kann er nach § 894 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die Zustimmung der Person, deren Recht betroffen ist, zur Berichtigung verlangen. Wird ein Eintrag gelöscht, bedeutet das aber nicht, dass der Vermerk aus dem Grundbuch verschwindet. Er wird vielmehr rot unterstrichen und bleibt daher weiterhin sichtbar.

Nach § 892 BGB gilt der öffentliche Glaube des Grundbuchs. Danach gilt das Grundbuch zugunsten der Person, die etwa durch Rechtsgeschäft ein Recht an einem Grundstück erwirbt, als richtig und vollständig, sofern sie gutgläubig ist. Bösgläubig wäre jemand, wenn er z. B. genau weiß, dass das Grundbuch unrichtig ist, und absichtlich das Grundstück vom falschen Eigentümer erwerben möchte.

Jeder, der ein berechtigtes Interesse geltend machen kann - z. B. das Interesse, das Grundstück zu erwerben -, darf nach § 12 I 1 GBO (Grundbuchordnung) Einsicht in das Grundbuch nehmen.

Darüber hinaus sollte sich die Person, zu deren Gunsten ein Recht eingetragen wird, rechtzeitig darüber informieren, welchen Rang ihr Recht einnehmen wird. Denn ein dritter Rang würde z. B bedeuten, dass im Falle der Vollstreckung zunächst die Gläubiger mit dem ersten bzw. zweiten Rang befriedigt werden. Nur wenn dann noch Geld übrig ist, bekommt der drittrangige Gläubiger etwas vom Versteigerungserlös ab. Im schlimmsten Fall geht er leer aus.

(VOI)

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