Was ist eine Rechtsmittelbelehrung?
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Inhaltsverzeichnis
- Was sind Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe?
- Was ist der Unterschied zwischen Rechtsmittel und Rechtsbehelf?
- Wo sind Rechtsbehelfsbelehrungen für zivilrechtliche Verfahren geregelt?
- Wo sind Rechtsbehelfsbelehrungen zu verwaltungsrechtlichen Entscheidungen geregelt?
- Gibt es auch im Strafprozess eine Rechtsmittelbelehrung?
- Wie sieht eine Rechtsbehelfsbelehrung aus?
- Rechtsmittelbelehrung: Muster
Experten-Autor dieses Themas
Um das zu beantworten, wird zuerst ein wenig genauer auf die Begriffe Rechtsmittel und Rechtsbehelf eingegangen. Was genau sind Rechtsmittel beziehungsweise Rechtsbehelfe? Wann können sie eingesetzt werden? Welche Wirkung haben Rechtsmittel und Rechtsbehelfe? Wann ist eine Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsbelehrung erforderlich? Und wie wirkt es sich aus, wenn die Rechtsmittelbelehrung fehlt? Dieser Ratgeber verschafft Ihnen anhand unterschiedlicher Rechtsgebiete einen kleinen Überblick.
Was sind Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe?
Einige von uns kennen das vielleicht: Man ist nicht immer mit jedem Verwaltungsakt wie zum Beispiel Strafzettel oder Baugenehmigungen, einem gerichtlichen Beschluss oder einem gerichtlichen Urteil einverstanden. Dass tatsächlich Fehler passieren, ist menschlich und kommt vor. Und deshalb können die meisten Entscheidungen auch überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden. Mit der fristgerechten Einlegung eines Rechtsmittels beziehungsweise Rechtsbehelfs wird der Eintritt der Rechtskraft von Entscheidungen oder Urteilen gehemmt und der Rechtsstreit wird fortgeführt.
Erst wenn keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können – etwa wegen Ablauf der Frist oder des Verzichts auf Rechtsmittel – entfaltet sich die Rechtskraft des Urteils, Beschlusses oder Bescheides. Erst dann tritt die Rechtswirksamkeit ein.
Was ist der Unterschied zwischen Rechtsmittel und Rechtsbehelf?
Die Begriffe Rechtsbehelf und Rechtsmittel stehen in Verbindung zueinander wie Brille und Sehhilfe: Wir meinen das gleiche, trotzdem gibt es einen Unterschied. Deshalb werden diese beiden Begriffe auch immer mal wieder miteinander verwechselt.
Der Begriff Rechtsbehelf ist der übergeordnete Begriff. Rechtsmittel wird dabei als besondere Form des Rechtsbehelfs angesehen. Man spricht auch vom ordentlichen Rechtsbehelf („normalen“ Rechtsbehelf) und dem außerordentlichen Rechtsbehelf, dem sogenannten Rechtsmittel. Zu den (normalen) Rechtsbehelfen zählen beispielsweise der Widerspruch, die Erinnerung oder der Einspruch.
Beispiel: Es wird Einspruch gegen ein Versäumnisurteil des Amtsgerichts Berlin erhoben. Beim darauffolgenden Verhandlungstermin wird vor demselben Amtsgericht die Entscheidung über den Einspruch mitgeteilt – hier, ob das Versäumnisurteil aufgehoben wird oder nicht.
Beim außerordentlichen Rechtsbehelf (Rechtsmittel) findet die Überprüfung nach Einlegen eines Rechtsmittels nicht durch das gleiche ursprüngliche, sondern durch das nächsthöhere Gericht statt. Zu den Rechtsmitteln beziehungsweise außerordentlichen Rechtsbehelfen zählen zum Beispiel die Berufung, die Revision oder die Beschwerde.
Beispiel: Es wird Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Berlin eingelegt. Dabei bewertet das Berufungsgericht Tatsachen neu. Das Berufungsgericht als nächsthöhere Instanz ist hier das Landgericht Berlin, die höhere Instanz danach ist hier das Kammergericht Berlin.
Kurzübersicht: Unterschied zwischen Rechtsbehelf und Rechtsmittel
Rechtsbehelf | außerordentlicher Rechtsbehelf | |
auch: ordentlicher Rechtsbehelf | sogenanntes Rechtsmittel (besondere Form des Rechtsbehelfs) | |
Beispiel | Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 359 ff. Strafprozessordnung, § 578 Zivilprozessordnung, § 185 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 44 ff. StPO, § 233 ZPO, § 66 Sozialgerichtsgesetz), Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Grundgesetz, §§ 13, 90 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz) möglich | Berufung (§§ 312 ff. StPO), Revision (§§ 333 ff. StPO), Beschwerde (§§ 304, 333 ff. StPO) möglich |
Wirkung | Kann die bereits eingetretene Rechtskraft durchbrechen (erneute Entscheidung über den Sachverhalt eines Urteils). | Hemmt oder hindert den Eintritt der Rechtskraft (solange über das eingelegte Rechtsmittel noch nicht entschieden wurde, hat das Urteil keine Rechtskraft). |
Folge | Überprüfung der Entscheidung durch die Instanz, die die ursprüngliche Entscheidung getroffen hat. | Überprüfung der Entscheidung durch die nächsthöhere Instanz. |
Wo sind Rechtsbehelfsbelehrungen für zivilrechtliche Verfahren geregelt?
Das Zivilrecht regelt vorrangig die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor ordentlichen Gerichten, zum Beispiel Streitigkeiten beim Mietvertrag oder beim Kaufvertrag. Zur Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche ist die Zivilprozessordnung (ZPO) – dazu gehören über 1000 Paragrafen – das wichtigste Regelwerk. Hier findet sich in § 232 die Vorschrift zur Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess.
Diese besagt, dass gerichtliche Entscheidungen auch eine Belehrung über das zulässige Rechtsmittel enthalten müssen. Jedoch gilt das nicht für Verfahren, in denen die Parteien von einem Anwalt vertreten werden.
Wo sind Rechtsbehelfsbelehrungen zu verwaltungsrechtlichen Entscheidungen geregelt?
Wenn es um die Zulassung eines Fahrzeugs, um eine Baugenehmigung oder auch um das Beantragen eines Anwohnerparkausweises geht, befinden wir uns im Verwaltungsrecht. Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) regelt die Verfahrensgrundsätze, die für Ämter und Behörden gelten. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beschreibt die Rechtsbehelfsbelehrung bei Verwaltungsakten.
Dabei wird vorgeschrieben, dass den Beteiligten eine schriftliche oder elektronische Rechtsbehelfsbelehrung mit Nennung der Form, der Frist und der Zuständigkeit zugehen muss. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder wurde sie fehlerhaft erteilt, muss durch den Betroffenen innerhalb eines Jahres ab Kenntnis das Einlegen des Rechtsbehelfs erfolgen.
Gibt es auch im Strafprozess eine Rechtsmittelbelehrung?
Ja, auch im Strafprozess ist die Rechtsmittelbelehrung vorgeschrieben. § 296 der Strafprozessordnung (StPO) besagt, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte das Recht hat, Rechtsmittel einzulegen. Die Frist dafür beträgt meist eine Woche ab Verkündung des Urteils. Zur Rechtsmittelbelehrung im Strafprozess schreibt § 35a StPO vor, dass der Angeklagte über die Fristen und die Folgen eines Rechtsmittels belehrt werden muss. Wird im Strafprozess das zulässige Rechtsmittel falsch bezeichnet, entstehen daraus keine Nachteile (§ 300 StPO). Das Gericht soll das Rechtsmittel dann vielmehr wie das entsprechend zulässige zweckdienlichste Rechtsmittel ansehen.
Es ist grundsätzlich auch möglich, dass auf das Einlegen von Rechtsmitteln verzichtet wird. Verzichten alle Seiten auf Rechtsmittel, wird das Urteil sofort rechtskräftig. Der Angeklagte soll sich gemäß den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) jedoch nicht unmittelbar nach der Urteilsverkündung festlegen, auf Rechtsmittel zu verzichten (Nr. 142 der RiStBV). Erklärt der Angeklagte, dass er ein Rechtsmittel einlegen will, soll dies später schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen.
Wie sieht eine Rechtsbehelfsbelehrung aus?
Beispiel: Wahrscheinlich haben die meisten Kraftfahrzeugbesitzer von uns irgendwann auch schon mal einen Bescheid von der entsprechenden Behörde erhalten. Das sogenannte Knöllchen unter der Windschutzscheibe, weil die Parkuhr nicht oder falsch eingestellt wurde oder kein Parkschein am Automaten gelöst wurde, ist dabei der Klassiker.
Teurer und unangenehmer wird es da schon bei den Geschwindigkeitsüberschreitungen, denn hier droht nicht nur ein Bußgeld, auch Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot können die Folge sein. Doch nicht immer empfindet der betroffene Autofahrer den Bußgeldbescheid als gerechtfertigt – wie etwa im Fall der Annahme einer falschen Messung oder wenn man gar nicht selbst gefahren ist.
Wenn Sie ohne anwaltliche Hilfe tätig werden möchten, lohnt sich ein Blick auf die Rechtsbehelfsbelehrung. Ein einheitliches Muster, wie eine Rechtsbehelfsbelehrung aussehen muss, gibt es nicht. Vielmehr ist wichtig, dass für den Empfänger des Bescheides Folgendes ersichtlich wird:
- Wann (Frist): Bis wann kann ich dem Bescheid widersprechen?
- Wie (Form): Kann ich schriftlich oder zu Protokoll einer Geschäftsstelle Stellung nehmen oder ist die elektronische Kommunikation möglich?
- Wo: An wen und wohin muss ich meinen Rechtsbehelf richten?
Rechtsmittelbelehrung: Muster
So oder so ähnlich wie im folgenden Muster sehen Rechtsbehelfsbelehrungen in Bußgeldverfahren aus:
Rechtsbehelfsbelehrung:
Der Bußgeldbescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch eingelegt wird (gemäß § 67 OWiG). Dabei kann der Einspruch auch in gesicherter elektronischer Form mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur (gemäß § 110c OWiG i. V. m. § 32a Absatz 4 StPO) erfolgen.
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